{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-11-23_5_StR_250_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-11-23","aktenzeichen":"5 StR 250/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 250/54 2286 053 Sta\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schrotthändler und Fuhrunternehmer Heinrich N iin»\n\naus HE\ngeboren an BD EB ir vB 1. v.,\n\nwegen Hehlerei u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 23.November 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schnitt\n\"Bundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten Ne wird das\nUrteil des Landgerichts in Hamburg vom 3.März 1954,\n\n1.) soweit der Angeklagte wegen Betruges zum\nNachteile KB in Tateinheit mit Unterschlagung zum Nachteile der Straßenverkehrsgen:ssenschaft Nord-West eGmbH verurteilt\nworden ist, im Schuldspruch dahin geändert,\ndaß die tateinheitliche Verurteilung wwgen\nBetruges entfällt,\n\n- 2.\n\n2.) in diesem Falle im Strafaussprush und\n\n3.) im Gesamtstrafausspruch\nsamt den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des\nRechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n192\n- 3.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei\nund wegen Betruges in zwei Fällen, davon in einem Falle in\nTateinheit mit Unterschlagung, zu einer Gesamtstrafe von\nzehn Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des An-\n'geklagten ist nur zum Teil begründet.\n\nI.\nDie Verurteilung wegen Betruges zum Nachte‘.;» Iwwe:\n\nDer Rentner ICEEED hat dem Angeklagten am 22.Juli\n1952 600.- DM als Darlehn gegeben. ICE war hierzu nur\ngegen Sicherheitsleistung bereit, die der Angeklagte in\nForm eines Barschecks zu geben versprach. Er überreichte\nICE auch bei Übergabe des Geldes einen auf den\n50.Juli 1952 vordatierten Barscheck über 600.- DM auf eine\nHamburger Bank. Der Scheck sollte vereinbarungsgemäß erst\nam 530.Juli 1952 eingelöst werden. Dies könnte jedoch nach\ndem 30.Juli 1952 trotz mehrfacher Versuche IRB»\nnicht geschehen, weil die 3ank bei Vorlage des Schecks\njJedesmal dessen Einlösung mangels Deckung ablehnte. Den\nAngeklagten war es schon am Ausstellungstage bekannt, daß\nder Scheck sowohl an diesem Tage, als auch in der Folgezeit\nnicht gedeckt sein würde. Er hat das Darlehn auch nicht\nzurückgezahlt.\n\nNach diesem Sachverhalt ist die Verurteilung wegen\nBetruges nicht zu beanstanden. Was die Revision im einzelnen zu diesem Falle v2rgetragen hat, ist unbeachtlich. Die\njetzt wiederholten Behauptungen des Angeklagten in der Hauptverhandiung, ICEEEEB habe ihm kein Darlehn gegeben, sondern eine alte Schulä bezahlt, und der Angeklagte habe doch\nfest damit gerechnet, den Scheck einlösen zu können, sind\nim Urteil der Strafkammer als widerlegt angesehen. Hieran\nist das Revisionsgericht gebunden. Ls kann nur prüfen, ob\ndas Gesetz auf den festgestellten Sachverhalt richtig angewendet worden ist.\n\n-4A-\n\nDie Revision hat im Zusammenhange mit diesen Fall\nweiter vorgetragen, es hätten Nachforschungen darüber\nangestellt werden müssen, ob Ile dem Angeklagten Geia\ngeschuldet habe. Dieser Vortrag könnte s’. aufgefaßt werden,\ndaß im Gegensatz zu der in der Begründungsschrift einleitend enthaltenen Erklärung, es werde die Verletzung des\nmateriellen Rechts\" gerügt, das Verfahren beanstandet una\ndie Verletzung des § 244 Abs 2 StPO behauptet werden srlle,\nEine solche Verfahrensrüge wäre jedoch nicht dem Gesetz\nentsprechend erhoben worden. Denn sie gibt nicht an, welcher\nweiteren Beweismittel sich die Strafkammer nach Ansicht der\nRevision hätte bedienen sollen (vgl BGHSt 2,168). Ist der\nVortrag jedoch so aufzufassen, daß weitere Fragen an den\nvernommenen Zeugen IB hätten gestellt werden müssen,\nso wäre dieses ebenfalls ungeeignet, eine Verletzung des\n8'244 Abs 2 StPO darzutun (vgl OGHSt 3,59 und BGHSt 4,125\n\n/1267).\n\nII.\n\nDie Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil KPD\n\nin Tateinheit mit Unterschlagung zum Nachteil der\nStraßenverkehrsgenossenschaft;\n\nDer Angeklagte hatte im Juni 1952 einen BMW-Personenkraftwagen gekauft, der an die Straßenvcrkehrsgenossenschaft\nNord«West eGmbH zur Sicherheit übereignet war. Er hatte\nsich im Kaufvertrag verpflichtet, den Kaufpreis nicht an\nden Verkäufer, sondern an die Geriossenschaft zu bezahlen,\nderen Eigentum der Wagen auch weiterhin bis zur vollen\nBegleichung des Kaufpreises bleiben sollte. Bevor der Wagen\nbezahlt war, kaufte der Angeklagte weiterhin im Oktober 1952\neinen gebrauchten Thernos-Lastkraftwagen von dem Autckaufmann KO auf Abzahlung. Er erweckte in Kb den Eindruck, ihm gehöre der Personenkraftwagen, er sei nicht\ndessen Fremd-, sondern Eigenbesitzer. Zwei bis drei Tage\nnach dem Abschlusse des Vertrages über den Thermos-Lastkraftwagen übereignete der Angeklagte den BMW-Personenkraftwagen \"zur weiteren Sicherheit\" an Ki nit dem\n\n5.\n\nIıı\n\n-5-\n\nHinweis, daß der Wagen voll bezahlt sei. Der Wagen wurde\neinem Beauftragten des KB übergeben. Der Angeklagte\nbehielt jed”ch den zum Wagen gehörenden Kraftfahrzeugbrief,\n\nDie Kammer ist zur Überzeugung gekommen, daß Kb\nnach bürgerlichem Recht kein Eigentum an dem Personenkraftwagen erworben habe, weil er den Kraftfahrzeugbrief\nnicht eingesehen und daher grob fahrlässig das kigentum\nder Straßenverkehrsgenossenschaft nicht gekannt habe. Im\nUrteil ist aber festgestellt, der Angeklagte habe geglaubt, wirksam das Eigentum an dem Wagen auf Kröger\nübertragen zu haben. Die Strafkammer ist der Auffassung,\ndaß der Angeklagte durch den (wenn auch auf Grund grober\nFahrlässigkeit) verursachten Irrtum über die Eigentunsverhältnisse an dem Personenkraftwagen KB veranlaßt\nhabe, dem Angeklagten den ihm gewährten Kredit zu belassen\nund diesen später sogar noch zu verlängern. Die Strafkammer hat ausgeführt, daß sich der Angeklagte beim Abschluß des Kaufvertrages über den Thermos-Lastkraftwagen\nnoch keines Betruges schuldig gemacht habe. Es habe sich\nnämlich nicht feststellen lassen, daß der Angeklagte\nschon beim Abschlusse des Kaufvortrages mit KB danit\ngerechnet habe, er weräüe die versprochenen Ratenzahlungen\nnicht einhalten können, Der Nachweis, daß der Angeklagte\nEEE über seine Zahlungswilligkeit und -fähigkeit getäuscht hat, läßt sich nach Auffassung der Strafkamner\nnicht erbringen, weil der Angeklagte berechtigte Aussichten\nhatte, die erforderlichen Mittel auf Grund eines mit der\nFirma Gebr StB AG geschlossenen Vertrages zu verdienen. Das war aber insbesondere daran gescheitert, daß\nvon einem gewissen MED erhebliche Beträge zum Nachteile\ndes Angeklagten unterschlagen wurden. Das Landgericht hat\njedoch in der nach dem Vertragsabschluß erfolgten \"Übereignung\" des BMW--Personenkraftwagens an KB einen Betrug\nzum Nachteile KB in Tateinheit mit einer Unterschlagung\nzum Nachteil der Straßenverkehrsgenossenschaft gesehen.\n\n-6-\n\n1.) Die Verurteilung wegen Betruges läßt sich nicht\nhalten. Wie der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil\nBGHSt 1,262/2657 ausgesprochen hat, hängt die Entscheidung\ndarüber, ob mehrfache Sicherungsübereignungen als Unter.\nschlagung oder Betrug zu beurteilen sind, davon ab, ob der\nTäter dem späteren Empfänger wirksam Eigentum verschaffen\nwill, oder ob er weiß, daß er rechtlich dazu nicht in der\nLage ist. Wie ausdrücklich festgesteilt worden ist, glaubte\nder Angeklagte, er verschaffe Ki durch die \"Übereignungn\ndes BMW-Personenkraftwagens eine wirkliche Sicherung. Unter\ndiesen Umständen fehlt es an dem Vorsatz des Angeklagten,\nKEEEEB zu schädigen. Es kommt daher nicht darauf an, ob\nKEEEED Aurch den vom Angeklagten bei ihm hervorgerufenen\nIrrtum wirklich zu einer schädigenden Vermögensverfügung\nveranlaßt worden ist.\n\n2.) Dagegen wehrt sich der Beschwerdeführer vergeblich gegen die Verurteilung wegen Unterschlagung. Der an\nKEEEEED übergebene BMW-Personenkraftwagen gehörte bis zur\nvollständigen Bezahlung der Straßenverkehrsgenossenschaft.\nEs handelte ichalso um eine für den Angeklagten fremde\nbewegliche Sache. Der Angeklagte hat sich den Wagen rechtswidrig zugeeignet, indem er ihn KEEP zur Sicherungsüber- |\neignung anbot. Ob KEEP tatsächlich rechtswirksam Sicherungseigentum erhalten hat, ist strafrechtlich nicht von\nBelang. Entscheidend ist, daß der Angeklagte sich nach\naußen erkennbar wie ein Eigentümer betätigt hat. Daran\nkann bei dem Angeklagten, der den Personenkiaftwagen einen\nBeauftragten des KEEEED in dem Glauben übergeben hat,\nKOEED erhalte auch wirksames klgentum, kein Zweifel\nsein. Wenn die Revision nun vorträgt, der Wagen sei KPD\nnicht übergeben worden, so liegt insoweit ein weiterer\nunbeachtlicher Tatsachenangriff vor. Abgesehen davon kommt\nes strafrechtlich hierauf nicht an.\n\nRichtig ist es zwar, daß - wie die Revision vor!mägteine Zueignungsabsicht und damit eine ünterschlagung dann\nverneint werden könnten, wenn ein Besitzer fremder Sachen,\n\n- 17 -\n\nrc\n\n- 7 -\n\ndie er einem Dritten übereignen will, überzeugt ist, daß\ner die Sachen dem Eigentümer jederzeit wieder zur Verfügung stellen kann (vgl 5 StR 442/52 vrm 3.7.1952). Wie\nsich aus dem Urteilszusammenhang jedoch ohne weiteres\nentnehmen läßt, konnte der Angeklagte nicht überzeugt\nsein, daß er den vermeintlich übereigneten Wagen jederzeit\nzurückgeben könnte, und war dieses auch nicht. Daß er wegen\ndes Vertrages mit der StB AG damit rechnen konnte,\ndaß er seine Verbindlichkeiten fristgemäß werde abdecken\nkönnen, besagt in diesem Zusammenhange nichts. Die eingegangenen Verpflichtungen erstreckten sich auf lange Sicht.\nBei fristgemäßer Zahlung der Raten konnte der Angeklagte\n‘nach seiner Überzeugung wohl damit rechnen, den Personenkraftwagen nach Abwicklung des gesamten Geschäftes über\nden Thermos-Lastkraftwagen zurückzuerhalten, nicht aber\njederzeit, solange noch weitere Raten zu begleichen waren.\n\n3.) Die Verurteilung wegen Unterschlagung ist somit\nzu Recht erfolgt. Die gleichzeitige Verurteilung wegen\nBetruges muß jedoch entfallen. Der Senat hat das Urteil\ndementsprechend im Schuldspruch geändert. Im Strafausspruch muß das Urteil aber aufgehoben werden, weil die\nStrafe durch die rechtsirrige Annahme eines Betruges zum\nNachteile Kröger beeinflußt sein kann.\n\nIII.\nDie Verurteilung wegen Hehlerei:\n\nDer Angeklagte hat in der Zeit von Ende Dezember 1952\nbis Januar 1953 gestrhlenes Metall, nämlich 38 Bleibarren\nzu je 50 kg und mindestens 1 000 kg Altmetall (Messing,\nAltblei und Ratguß) angekauft. Das Landgericht sieht hinsichtlich der letzten Ankäufe den Angeklagten für überführt an, mit unbedingtem Vorsatz gehandelt zu haben.\nWegen der vorhergehenden Ankäufe hat die Strafkammer den\nVorsatz mit Hilfe der Beweisregel des § 259 StGB festgestellt und eine Reihe von Umständen angeführt, die dem\nAngeklagten die Kenntnis der strafbaren Herkunft der Metalle\n\n-8 -\n\n- 8\n\naufdrängen mußten. Was die Revision hiergegen vorbringt,\nist offensichtlich unbegründet, zum größten Teil als Angri:\n\ngegen die Feststellungen der Strafkammer und deren Beweis.\nwürdigung sogar unbeachtlich.\n\nIV.\nZusammenfassung :\n\n‚ Insgesamt ist die Revision somit unbegründet, soweit\nder Angeklagte wegen Betruges zum Nachteile LEE und\nwegen Hehlerei verurteilt worden ist. Dagegen bedurfte es\nder Änderung des Schuldspruches, soweit der Angeklagte weg\nUnterschlagung zum Nachteil der Stradenverkehrsgenossensch\nNord-West esmbHin Tateinheit mit Betru\nzum Nachteil Ki verurteilt worden ist. In diesem Falle\nmußte der Strafausspruch mit den Festst :e).lungen hierzu auf\ngehoben werden. Damit entfällt auch der Gesamtstrafausspru\nHingegen war es nicht erforderlich, auch die übrigen Einze\nstrafen aufzuheben. ie sind von dem aufgezeigten Rechtsmangel nicht betroffen. Denn die Zumessungserwägungen zu\nden einzelnen Fällen sind voneinander unabhängig.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr.Rotberg Sarstedt Siemer\nSchnitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-23/5-str-250-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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