{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-11-23_5_StR_213_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-11-23","aktenzeichen":"5 StR 213/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2286 052 39\n\n5 StR_ 213/54\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer und Landarbeiter Otto R NED,\nzuletzt wohnhaft gewesen in BB xreis wei,\ngeboren an WED ED in eure,\n\nwegen Diebstahls im Rückfall und Unterschlagung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 23.November 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Göttingen vom 5.Februar 1954,\nsoweit es den Angeklagten verurteilt, nebst den\nFuststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n>\n\nPr j B\nFe\nunf\n\n497\n\nGründe:\n\nDie Strafkamner hat den Angcklagten wegen Diebstahls\nim Rückfall und wegen Unterschlagung unter Einbeziehung\neiner Gesamtgefängnisstrafe von neun Monaten zu einer\nGesamtstrafe von einem Jahr vier Monaten Zuchthaus verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Straäfrechts. Das Rechtsmittel\nhat üErfolg.\n\nMit Recht beanstandet die Nevision, daß dem Angeklagten kein Verteidiger beigeordnet worden ist. Der Vorsitzende der Strafkammer hat die vom Angeklagten beantragte\nBeiordnung abgelehnt, weil \"ein Fall notwendiger Verteidigung nach § 140 Abs 1 StPO nicht gegeben ist (Tat nur\nRückfallsverbrechen), die Mitwirkung eines Verteidigers\nauch nicht nach § 140 Abs 2 StPO geboten erscheint,\nschließlich auch nicht ersichtlich ist, daß der Angeklagte\nsich selbst nicht verteidigen könnte\", Daraufhin wiederholte der Angeklagte seine Bitte, ihm einen Verteidiger\nbeizuordnen, mit der Begründung, daß er \"dem Gericht\nweitere Anträge unterbreiten! müsse, \"die ein vollkommen\nverändertes Bild der ihm zur Last gelegten Sache ergeben\".\nAuf dieses Schreiben hat der Vorsitzende nur den Vermerk\ngesetzts \"z.Termin\".\n\nDas Schreiben des Angeklagten war entweder als\nGegenvorstellung oder als Beschwerde aufzufassen. Welches\nvon beiden gemeint war, mußte der Vorsitzende klären\nund dann entweder selbst entscheiden oder das Schreiben\nan das Beschwerdegericht weiterleiten. Darauf, daß das\nnicht geschehen ist, kann die Verurteilung beruhen, Die\nAblehnung enthielt einen Ermessensfehler. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Vorsitzende seine Prüfung auf\nalle Gesichtspunkte erstreckt hat, unter denen nach\n§ 140 Abs 2 StPO die Mitwirkung eines Verteidigers geboten\nsein kann; sein Bescheid spricht sich ausdrücklich weder\n\n- 3.\n\n-3.\n\ndarüber aus, 2b er die Tat nicht als schwer, noch darüber,\nob er die Sach- und Rechtslage nicht als schwierig ansah\n(vgl BGH IM Nr 6 zu § 140 StPO). Der Sinn des Bescheides\nmag zwar sein, daß beides verneint werden sollte, Das\n\nwäre aber irrig. Die Staatsanwaltschaft hatte Anklage\n\nbeim Landgericht erhoben, auch Gieses selbst hat das\nHauptverfahren vor der Strafkanmer (nicht gemäß § 209\n\nAbs 1 Satz 2 StPO vor dem Schöffengericht) eröffnet,’\n\nDer Grund kann nur sein, daß beide - Staatsanwaltschaft\nund Strafkamner - entweder die besondere Bedeutung des\nFalles\" bejaht oder eine höhere Strafe als zwei Jahre\nZuchthaus im Bereich der Möglichkeit gesehen haben. Taten,\nfür die sc hohe Strafen auch nur in Betracht kommen, sind\nimmer \"schwer\", auch im Sinne des § 140 Abs 2 StPO. Eine\n\"pesondere Bedeutung des Falles\" kann nach Lage der Dinge\nin der vorliegenden Sache nur unter dem Gesichtspunkt bejaht worden sein, daß entweder die Sachlage oder die Rechtslage für ein Schöffengericht zu schwierig wer. Dann war sie\nauch für einen unverteidigten „ngeklagten von einfachsten\nBildungsgrad zu. schwierig. .\n\nDas wird durch mehrere Umstände bestätigt. Die\nSchwierigkeit der Sachlage ergibt sich schon aus der\nsehr breiten Beweiswürdigung des Landgerichts. Daß auch\ndie Rechtslage schwierig war, erhellt ohne weiteres daraus,\ndaß die Strafkammer den Angeklagten in beiden Fällen, in\ndenen es zur Verurteilung gekommen ist, gemäß § 265 StPO\nauf eine Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts hingewiesen hat. Es ist in keiner .eise ersichtlich, wie\ndisser Angeklagte in der Lage gewesen sein könnte, die\nBedeutung eines solchen Hinweises (der selbst Juristen\nnicht selten in Verlegenheit bringt) auch nur zu verstehen,\ngeschweige denn ihn unvorbereitet für seine Verteidigung\nzu nutzen. Die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage wird\nschließlich noch dadurch gekennzeichnet, daß Staatsanwaltschaft und Strafkammer den Schuldgehalt des Diebstahls\nvöllig verschieden beurteilten. Der Staatsanwalt beantragt®\n\n-4-\n\n-4-\n\ndafür eine Einsatzstrafe von vier Monaten Gefängnis,\ndas Gericht erkannte auf ein Jahr Zuchthaus.\n\nDer Senat hat bereits in der Entscheidung NJW 1954,\n1415 näher dargetan, daß und warum in Strafkammersachen\nerster Instanz nur selten von der Bestellung eines Verteidigers abgesehen werden kann. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.\n\nZu welchen Feststellungen die Strafkammer gekommen\nwäre, wenn der Angeklagte einen Verteidiger gehabt hätte,\nist nicht zu übersehen. Aus diesem Grunde greift die\nRevision durch, ohne daß auf die Sachrüge eingegangen\nzu werden braucht.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nOberbundesanwalts.\n\nDr.Rotberg Sarstedt Siener\n\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-23/5-str-213-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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