{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-11-23_5_StR_131_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-11-23","aktenzeichen":"5 StR 131/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"t70\n2286 051°\n5 StR _ 131/54\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Assistenten Heinrich R EEE zus Ha.\ndort geboren am B.> m,\n\n2.) den kaufmännischen Angestellten Max LI (EEE\naus Hab, geboren am R.ED EB in 7: A,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23.November 1954, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom\n8.Dezember 1953\n\n1.) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte REED wegen schwerer Bestechlichkeit in zwei Fällen in Tateinheit\nmit gemeinschaftlichem Betrug in zwei\n\nFällen, der Angeklagte ICE wegen\ngemeinschaftlichen Betruges in zwei Fällen\n\nverurteilt werden,\n\n- 2-\n\n2.) im Strafausspruch einschließlich der Ent.\nscheidung über die Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung mit den Feststellungen hierzu aufgehoben, soweit dieser\nden Angeklagten RE betrifft.\n\n| II. Die Revision des Angeklagten Lug»\nwird verworfen.\n\nDieser Angeklagte trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Revision der Staatsanwaltschaft, an das\nLandgericht zurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n32\n- 3.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten REED wegen\nBeihilfe zum Betrug in zwei Fällen, den Angeklagten\nICH wegen Betruges in zwei Fällen, jeden zu einer\nGesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis verurteilt. Zugleich hat sie beiden Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt.\n\nGegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der\nAngeklagte ICE Revision eingelegt.\n\nI. Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDie Revision greift das Urteil im vollen Umfange an.\nSie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen\nRechts. Sie begründet die Sachrüge, indem sie vorträgt,\nRED un: LEE hätten wegen gemeinschaftlichen\nBetruges in zwei Fällen, RW in Tateinheit mit schwerer\nBestechlichkeit (§ 332 StGB) in zwei Fällen verurteilt\nwerden müssen.\n\nl. Die Verfahrensrüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben\nworden. Es fehlt an der nach § 344 Abs 2 Satz 2 StPO erforderlichen Angabe der Tatsachen, in denen die Revision\neinen Verfahrensmangel findet.\n\n2. Die sachiichrechtliche Rüge fehlerhafter Nichtanwendung des § 332 StGB ist begründet.\n\nNach den Feststellungen des Urteils hat Re sich\nder schweren Bestechlichkeit im Sinne des § 332 StGB dadurch schuldig gemacht, daß er sich von ICs 100 zu\ngeben ließ, die dieser teils von H@B, teils von Frau A\nerhalten hatte.\n\nZu Unrecht hat die Strafkammer hier schwere Bestechlichkeit mit der Begründung verneint, RB habe das\nGeld von LED als Vergütung dafür erhalten, daß er\ndiesem geholfen habe, H@&B und Frau 5) in Irrtümer zu\nversetzen. Diese rechtliche Würdigung verkennt, daß\n\n-A-\n\nICE dei der Hingabe des Geldes als Mittler\n\n: zwischen den Geldgebern HE und Trau AD und dem\nGeldempfänger REED tätig geworden ist. Die Feststellungen des Urteils ergeben, daß HB und Frau AB, die\nICE insgesaut. 320 DM bis 370. DM gaben, dies in\nder Vorstellung taten, LICH werde hiervon einen\nTeil an REED weiterleiten, und de RE sich\ndessen auch bewußt war. Das Urteil stellt ausdrücklich\nfest, daß für HE und Frau AB entscheidend war,\näurch IE Beziehungen zu Rob \"einen Mann\nbeim Wohnungsanmt\" zu haben, der sich für sie einsetzen\nwürde, und daß RB dies erkannte. Nach den Feststellungen des Urteils wußte FED auch, daß Lachenmaier von HD und Frau AB Zuwendungen erhielt. Daß\ner hiervon etwas abbekam, überraschte ihn nicht. Bei\ndieser Sachlage kommt es nicht auf das Ziel an, das\nICE mit der Weitergabe des Geldes an REED\nverfolgte. Entscheidend ist vielmehr der Zweck, zu dem\nH@D und Frau AED das Geld gaben. Dieser zielte aber\ndarauf ab, daß RED sich in seiner Eigenschaft als\nBeamter des \"Wohnungsamts\" für ihre Wohnungsangelegenheiten einsetzen sollte.\n\nNach den Feststellungen des Urteils erfolgte die.\nEntscheidung über die Vergabe der Wohnungen zwar nicht\ndurch R@EEEEEB oder unter dessen Mitwirkung, sondern\ndurch den Leiter und den Vergabeausschuß der Wohnungsabteilung des Hamburger Bezirks- und Ortsamts, in dessen\nBereich der Wohnungsuchende bisher wohnte. Aufgabe des\nREED als Bausachbearbeiters bei der Wohnungsabteilung\ndes Hamburger Ortsamts Barmbek-Uhlenhorst war nur, für\njede zu vergebende Wohnung dieses Bereichs eine Wohnungsakte mit Karteiskizze, Vergabebericht und den direkten\nBewerbungen anzulegen und sie dem Leiter seiner Wohnungsabteilung vorzulegen, der sie alsdann dem Amt für\nWohnungswesen in Hamburg zur Weitergabe an die Wohnungsabteilung der Hamburger Bezirks- und Ortsämter der in Be-\n\nKETS\nIr\n\ntracht kommenden Wohnungsuchenden übersandte. Das schließt\nindessen nicht aus, daß Rocksien das Geld für eine pflichtwidrige Amtshandlung im Sinne des § 332 StGB angenommen hat.\n\nEine in sein Amt einschlagende pflichtwidrige Antshandlung begeht nicht nur, wer eine Tätigkeit vornimmt, die\nan sich in den Kreis seiner Amtspflichten fällt, sondern\nauch, wer seine emtliche Stellung dazu mißbraucht, eine\ndurch die Dienstvorschriften verbotene Handlung vorzunehmen,\ndie ihm seine amtliche Stellung ermöglich“. Ein solcher\nMißbrauch der Amtsstellung ist keine Privattätigkeit,\nsondern eine pflichtwidrige Amtshandlung (vgl BGHSt 4,293\n/2947). Das gilt nicht nur für Handlungen, die eine Dienstvorschrift ausdrücklich verbietet, sondern auch für solche\nHandlungen, bei denen auf Grund allgemeiner beamtenrechtlichen Rechtsgrundsätze auch ohne ausdrückliches Verbot\nfeststeht, daß der Beamte sie nicht vornehmen darf. Eine\nsolche Pflichtwidrigkeit kann auch schon durch Beeinflussung der Entschließung eines anderen Beamten begangen\nwerden (BGHSt 3,143/1487). Voraussetzung hierfür ist allerdings, daß die Beeinflussung auf eine Entschließung abzielt, die der Sach- oder Rechtslage nicht entspricht, und\ndaß zwischen der amtlichen Tätigkeit des Beeinflussenden\nund dieser Entschließung ein innerer Zusammenhang besteht.\n\nNach den Feststellungen des Urteils sollte Rein\nals Gegenleistung für die ihm von H@P und Frau AD zegebenen Geldbeträge Handlungen vornehmen, die sich als\npflichtwidrige Amtshandlungen im dargelegien Sinne darstellten. Die Feststellungen ergeben, daß er sich in seiner\nEigenschaft als Bearter \"beim Wohnungsanmt\" für die Wohnungsangelegenheiten des HP und der Frau 1, die die Verteilung der Kompetenzen beim Wohnungsamt nicht kannten,\neinsetzen sollte, obwohl HE una Frau AB nur eine\nDringlichkeitsstufe hatten, die keine Aussicht auf Zuteilung einer Wohnung kot, und obwohl RB sich überhaup*+ r‘cht darüber unterrichtete, ob H@B und Trau iD\nDringlichkeitsstufen hätten, die Aussichv auf eine Zu-\n\n-6-\n\n-6-\n\nteilung gewährten. Damit ist hinreichend festgestellt,\ndaß RW nach der ihm bekannten Vorstellung der\nVorteilsgeber seine amtliche Stellung mißbrauchen sollte,\num ihnen, sei es durch eigene pflichtwidrige Bevorzugung,\nsei es durch Beeinflussung anderer Beamter hierzu, eine\nWohnung zu verschaffen.\n\nDie Feststellungen des Urteils ergeben auch, daß die\nEntschließungen anderer Beamter, die gegebenenfalls durch\nden Angeklagten beeinflußt werden sollten, zu dessen antlicher Tätigkeit als Beamter bei der Wohnungsabteilung\ndes Ortsamts Barmbek-Uhlenhorst in innerer Beziehung\nstanden.\n\nDer innere Zusammenhang folgt ohne weiteres daraus,\ndaß es sich um Entscheidungen über die Vergabe von\nWohnungen in Hamburg handelte, und daß es zur amtlichen\nTätigkeit des RB gehörte, die Vergabe solcher\n‚Wohnungen vorzubereiten, Daß im Fall HE die Entscheidung\nüber die Vergabe durch den Leiter der Wohnungsabteilung\nund den Vergabeausschuß eines anderen Hamburger Ortsamts zu erfolgen hatte, ändert hieran nichts. Ob die\namtliche Beschaffung von Wohnraum, die neben der Entscheidung über die Vergabe auch deren Vorbereitung unfaßt, durch eine einzige Behörde oder, wie hier, in Zusammenarbeit mehrerer Behörden desselben Orts erfolgt,\nist in diesem Zusammenhang ohne entscheidende Bedeutung.\nEin innerer Zusammenhang zwischen der amtlichen Entscheidung, die beeinflußt werden soll, und der sie vorbereiten-'\nden Tätigkeit des beeinflussenden Beamten besteht auch in\neinem solchen Fall.\n\nDas Urteil stellt nun allerdings fest, daß REED,\nentgegen der ihm bekannten Erwartung der Vorteilsgeber,\nsich für ihre Angelegenheiten weder einsetzen wollte noch\nkonnte, wobei mit den Worten \"noch konnte\" offenbar gemeint ist, daß er sich nicht mit Erfolg einsetzen konnte.\nDas schließt indessen nicht aus, daß er sich der schweren\n\nSto\n- 17 -\n\nBestechlichkeit schuldig gemacht hat. Der geheime Vorbehalt\ndes Beamten, die in Aussicht gestellte pflichtwidrige Amtshandlung nicht ausführen zu wollen, steht einer Verurteilung wegen schwerer Bestechlichkeit nicht entgegen (vgl\nBGH NIT 1953,1401). Daß er sie nicht mit Erfolg ausführen\nkann, ist ebenfalls rechtlich unerheblich. Zweck der\n\n8% 331 ff StGB ist, den Grundsatz der Unentgeltlichkeit\n\nder Amtshandlungen und das auf ihm beruhende Vertrauen des\nPublikums in die Unkäuflichkeit der Beamten zu schützen.\nWer sich für eine in sein Ant einschlagende Pflichtwidrigkeit Vorteile gewähren läßt, erschüt“ert ienes Vertrauen\nauch dann, wenn er die pflichtwidrige AmSshandlung nicht\nerfolgreich vornehmen kann, der Vorteilsgeber aber mit\nRücksicht auf die amtliche Stellung des Täters annehmen\ndarf und auch annimmt, daß er dies könne. So liegt es\n\nhier (vgl hierzu auch BGHSt 2,169/1737).\n\nwas die Revision in diesem Zusammenhange sonst noch\neinwendet, bedarf hiernach keiner Erörterung.\n\n3. Die küge fehlerhafter Nichtanwendung der §§ 263,\n47 StGB ist ebenfalls begründet.\n\nZu Recht macht die Revision geltend, daß Rn\nsich nicht nur der schweren Bestechiichkeit in 2 Fällen,\nsondern in Tateirheit damit auch des gemeinschaftlichen\nBetruges in 2 Fällen schuldig gemacht habe.\n\nDie Strafkamer hat die Beteiligurs RB an den\nBetrugstaten nur als Beihilfe beurteilt. In den Urteilsgründen heißt es, RW habe äurch sein Verhalten die\nvon ICE ir HD und Frau AD erregten Irrtüner,\ndaß er, RB, sich für ihre Wohnungsangelegenheiten\neinsetzen werde, verstärkt. Ob RED dies mit Täteroder Gehilfenwillen tat, erörtert das Urteil nicht. Hiervon hängt aber entscheidend ab, ob sein Verhalten als\nMittäterschaft oder nur als Beihilfe zu werten ist.\n\nNach dem im Urteil festgestellten Sachrerhalt hat\nRB in Heiden Fällen mit Täterwillen gehandelt. Dies\n\nBB.\n\nergibt sich zunächst aus dem Grad des Interesses, das er\nan den Betrugstaten hatte. Sie waren, wie sich aus den\nDarlegungen unter 2 ergibt, für ihn dass Mittel, Zuwendungen der Betrogenen zu erhalten, durch deren Annahme\ner sich als Alleintäter der schweren Bestechlichkeit\nschuldig gemacht hat. Daß er Täterwillen hatte, ergibt\nsich außerdem aus der Art seiner Beteiligung an den\nBetrugstaten. Er hat an ihnen nicht in Unterordnung unter\nden Willen ICE, sondern in Tatmitherrschaft teilgenommen. Im Fall H@Phat er sick nicht nur von TB-EEE als den \"Herrn vom Wohnungsamt'' vorstellen lassen.\nEr hat selbständig in das Gespräch über die Wohnungsangelegenheit eingegriffen, indem er Erklärungen über\nEinzelheiten des Vergabeverfahrens abgab. Außerdem suchte\ner nicht nur in Begleitung LED, sondern auch\nallein HD auf, um bei ihm Zechen zu machen, die er\nnicht bezahlte, und ließ bei H@B zwei Flaschen Steinhäger holen, die ebenfalls unbezahlt blieben. Im Fall\nAED hat er sich gleichfalls nicht nur durch Lachenmaier als \"Beamten des Wohnurgsamts!\" vorstellen lassen.\nEr erwiderte die Erklärung ICE \"Diese junge Frau\nwill durch dich eine Wohnung haben!\" mit den Worten: \"Das\nwird sich wohl machen lassen. Außerder sagte er Frau.\nAB, über die Vergabe entscheide ein Ausschuß, hundertprozentige Sicherheit könne er ihr deshalb nicht geben.\nRO hat hiernach in beiden Fällen in offenbarer Tatmitherrschaft tatbestandsmäßige Betrisshandlungen vorgenommen, durch die er den von ICHS in HE und\nFreu AU erresten Irrtun unterhielY\\, daß er als der\n\"Mann beim Wohnungsamt\" sich für ihre Angelegenheiten\neinsetzen werde. Der Grad des Interesses, das er an den\nBetrügereien hatte, und die Tatmitherrschaft, die er bei\nseiner Teilnahme an ihnen betätigte, rechtfertigen ohne\nweiteres die Annahme, daß er in beiden Fällen als Mittäter nandelte.\n\n-9 -\n\nDie Strafkammer mußte den Angeklagten Rocksien dennach wegen schwerer Bestechlichkeit in Tateinheit mit\ngemeinschaftlichem Betrug in zwei Fällen und IgumEEEEEn\nwegen gemeinschaftlichen Betruges in zwei Fällen verurteilen.\n\n4. Der Senat kann die unter 2 und 3 dargelegten\nMängel, soweit sie den Schuldspruch betreffen, in entsprechender Anwendung des § 354 Abs 1 StPO von sich\naus durch änderung des Urteilsspruchs beheben, weil\nder Sachverhalt insoweit keiner weiteren Erörterung\nbedarf.\n\nDie Mängel zwingen aber zur Aufhebung des Strafausspruchs gegen den Angeklagten re. Sie erfordern, daß der Tatrichter die gegen ihn zu verhängende Strafe neu bemißt. Für die Bemessung der gegen den\nAngeklagten LCD verhängten Strafe sind die\nMängel dagegen ohne Bedeutung.\n\nII. Revision des Angeklagten I».\n\nDie Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts.\nSie ist unbegründet.\n\nDie Anwendung der §§ 263, 74 StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum. Tas\ndie Revision zur Begründung der Sachrüge anführt, sind\nentweder Angriffe gegen die Feststellungen des Urteils\nund die ihnen zugrunde liegende Beweiswürdigung oder\nBehauptungen von Tatsachen, die außerhalb der Fest-\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nstellungen des Urteils liegen. Auf Einwendungen dieser\n. Art kann das Rechtsmittel der Revision nicht gestützt\n\nwerden.\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Ober-\n\nbundesanwalts.\n\nDr.Rotberg Sarstedt Siemer\nSchmitt Dr. Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-23/5-str-131-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-23/5-str-131-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:42.958165+00:00"}}