{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-11-19_5_StR_473_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-11-19","aktenzeichen":"5 StR 473/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"{er\n5 StR 473/54 2286 0\"0\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maschinenschlossergesellen Heinz M“ (EEE\naus WED Kreis Ha:\n\ngeboren an DB. ED in re\n\nwegen Notzucht\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 16.November in der Sitzung vom 19.November 1954,\nan denen teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte WB in der Verhandlung,\nBibliotheksinspektorin EB bei der Verkündung\n\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\n‘ für Recht erkannt;\n\n\"Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Stade vom 4.Juni 1954 samt\nden Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entziehung\nder Fahrerlaubnis abgelehnt worden ist.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels -— an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nsw;\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte hatte die Zeugin Ho in einen\nfremden, ihn überlassenen Kraftwagen mitgenommen. Unterwegs belästigte er die Zeugin und versuchte, als diese\nausgestiegen war, gegen den Willen der älteren Frau den\nGeschlechtsverkehr mit ihr unter Gewaltanwendung zu erzwingen, wobei er sie auf die Vordersitze des Wagens warf.\nFür diese Tat ist er wegen versuchter Notzucht bestraft\nworden.\n\nDrei Monate später fuhr der Angeklagte wiederum mit\neinem fremden Kraftwagen, als er am Wegrande ein jüngeres\nMädchen, die Zeugin Harfß®, bemerkte. Er wendete, kehrte\nzurück, stieg aus und lief auf das Mädchen zu. Vor dem\nStallgebäude eines Bauernhofes vollzog er dann mit Gewalt\nund gegen den Willen der Harf@® den Geschlechtsverkehr\nmit ihr. Danach nahm er sie im Kraftwagen mit und verkehrte im Auto nochmals mit dem Mädchen. Die Zeugin wehrte\nsich dabei nicht mehr. Soweit es den letzten Verkehr anlangt, sieht das Landgericht eine Straftat nicht als erwiesen an. Wegen des ersten Verkehrs mit der Zeugin Har\nnimmt es Notzucht an und verurteilt den Angeklagten wegen\nder beiden erwiesenen Taten zu einer Gesamtstrafe von\nzwei Jahren Gefängnis.\n\nGegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft\n- zu Ungunsten des Angeklagten - Revision eingelegt, mit\nder sie Verletzung sachlichen Strafrechts rügt. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\n1.) Offensichtlich unbegründet ist die Beanstandung\nder Beschwerdeführerin, im Falle Harfß® hätte der Angeklagte auch wegen des Vorfalles im Kraftwagen nach § 177 StGB\nverurteilt werden müssen. In ihrem Einzelvorbringen hierzu\nwendet sich die Staatsanwaltschaft unzulässigerweise nur\ngegen die Beweiswürdigung des Urteils. Im übrigen über-\n‚sieht die Revision insoweit, daß eine Anwendung der Vorschrift des § 177 StGB schon deshalb ausscheiden muß, weil\n\n- 3 -\n\n- 3.\n\nes an jeglicher Gewaltanwendung fehlt.\n\nAber auch nach § 176 Nr 2 StGB ist der Angeklagte nicht\n\nzu verurteilen. Zwar hat die Strafkammer diese Frage nicht\nausdrücklich geprüft. Aus den Urteilsfeststellungen (UA s 6)\nergibt sich jedoch, daß der Angeklagte weder die Willenlosigkeit der Zeugin erkannt noch billigend damit gerechnet hatte, sie sei willenlos. Es fehlt daher insoweit an\ninneren Tatbestand.\n\n2.) Soweit die Nichtanwendung der Vorschrift des\n§ 42m StGB gerügt wird, greifen die Bemängelungen der\nRevision durch.\n\na) Das landgericht lehnt \"unter Berücksichtigung\nder Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 5.11.1955\"\neine Entziehung der Fahrerlaubnis u.a. mit folgenden Erwägungen ab;\n\n\"Der Angeklagte hat unter Alkoholeinfluß und\n\n. wegen mangelnden ehelichen Verkehrs gehandelt\nund nur im Falle Ho@MB die Benutzung des\nWagens des Pr in sein strafbares Vorhaben\neingeplant. Dagegen setzt die Tat gegenüber\nDora Hartig den Gebrauch eines Kraftwagens\nnicht voraus, denn die Begegnung des Angeklag-\n\n. ten und des Mädchens vor dem Hofe von Meg\nhätte auch in beliebiger anderer Form - zu\nFuß, zu Rad - erfolgen können und war auch\nvon ihm nicht vorausgesehen, geschweige denn\ngeplant worden.\" ...\n\n\"Das Verhalten des angetrunkenen Angeklagten\ngegenüber Frau HogWB reicht als einmaliges\nGeschehen nicht zu der Feststellung aus, daß\nder Angeklagte sich menschlich als unzuverlässig\nund damit als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges erwiesen hat.\"\n\nb) Diese Ausführungen können von Rechtsirrtum beeinflußt sein.\n\nIr\n\n-4-\n\naa) Die Strafkammer bejaht mit Recht, daß die versuchte Notzucht gegenüber Frau Ho \"in Zusammenhang\nmit der Führung eines Kraftfahrzeuges begangen\" wurde.\n\nbb) Für die Anwendung der Vorschrift des § 42m StGB\nkommt es daher nur noch darauf an, ob der Angeklagte sich\ndurch diese Tat \"als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat\". Insoweit bietet die hier in Betracht kommende ‚Tat schon ganz allgemein einen erheblichen\nAnhaltspunkt, und zwar deshalb, weil es sich um ein unter\nschwerer Strafandrohung stehendes Verbrechen handelt. Die\nversuchte Notzucht könnte mithin nur dann als \"Symptomtat\"\nim Sinne des § 42m StGB ausscheiden, wenn sie zu dem allgemeinen Persönlichkeitsbild des Täters in keiner Beziehung\nstände. Hierfür ist aber dem angefochtenen Urteil nichts zu\nentnehmen. Das Landgericht begründet seine Auffassung, diese\nTat lasse keinen Mangel der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen erkennen, lediglich damit, der Angeklagte habe\n\"unter Alkoholeinfluß und wegen mangelnden ehelichen Verkehrs gehandelt\". Diese beiden Umstände sind aber - zumal\nbei einem jüngeren Manne - nicht so außergewöhnlicher Natur,\ndaß sie für sich allein genommen den Schluß rechtfertigen\nkönnten, ihr Zusammentreffen stelle eine Ausnahme dar und\ndie Tat des Angeklagten sei daher für ihn persönlichkeits-\n. fremd. Abgesehen davon, daß die angefochtene Entscheidung\neinen solchen Schluß selbst nicht zieht (vielmehr eine\nnähere Erörterung insoweit vermissen läßt), können abschließende Feststellungen in dieser Richtung nur dann getroffen werden, wenn der Richter alle ihm bekannt gewordenen\nGesichtspunkte zur Beurteilung der Täterpersönlichkeit heranzieht. Dabei ist auch das nicht strafbare Verhalten des Angeklagten zu berücksichtigen. Ob und inwieweit aus diesen.\nVerhalten nachteilige Schlüsse auf seine Persönlichkeit (und\ndamit auf den etwa durch die Tat bewiesenen Eignungsmangel\nzum Führen von Kraftfahrzeugen) gezogen werden können, läßt\ndas Urteil offen,\n\nDas Jandgericht wird daher über die Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis unter den dargelegten Gesichts-\n\n-5-\n\npunkten nochmals verhandeln und entscheiden müssen.\n\nVorsorglich sei weiter auf folgendes hingewiesen;\nSollten die Feststellungen ergeben, daß - abgesehen von\nder \"Symptomtat* - auch bei sonstigem Mißbrauch eines\nKraftfahrzeuges durch den Angeklagten die Möglichkeit\neines Zusammentreffens von Geschlechtsnot und Alkohol-\n\n'genuß besteht, so zwingt dies allein allerdings noch nicht\nzur Anwendung des § 42m StGB, wenn das Gesamtbild der\nTäterpersönlichkeit eine Wiederholungsgefahr unwahrscheinlich macht.\n\n. Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr.Rotberg Dr.Koffka Schmidt\nSchmitt Dr. Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-19/5-str-473-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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