{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-11-16_5_StR_531_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-11-16","aktenzeichen":"5 StR 531/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2286 067 Jar\n\nStR 531\n\nImNanmen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bäcker und Konditor Herbert H > aus BEiiB,\ngeboren am BED ED ir VD (VD. ),\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechens gemäß § 176 Abs 1 Nr 3 StGB\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16.November 1954, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 25.Juni 1954 samt den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nIr\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vornahme\nunzüchtiger Handlungen mit einer Person unter 14 Jahren\ngemäß § 176 Abs 1 Nr 3 StGB zu einen Jahr Gefängnis, unter\nAnrechnung der Untersuchungshaft, verurteilt.\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten.\nSie rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und des\nsachlichen Strafrechts. Sie hat Zrfolz.\n\nI. Verfahrensrügen.\n\nl.) Die Revision beanstandet, daß das Gericht die\nEntfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal für die\nDauer der Vernehmung der Yjährigen Karin LED angeordnet\nhabe, ohne die Beteiligten, insbesondere den Angeklagten\nund seinen Verteidiger, hierzu zu hören.\n\nDie Rüge dringt durch.\n\n. Nach der Sitzungsniederschrift ist im Anschluß an die\nVernehmung des Angeklagten beschlossen und verkündet worden:\n\n\"während der Vernehmung der kindlichen Zeugin\nsoll der Angeklagte den Saal verlassen.\"\n\nDer Angeklagte hat daraufhin den Saal verlassen.\n\nDie Sitzungsniederschrift ergibt also weder, daß die\nBeteiligten förmlich angehört worden wären, noch auch nur,\nwas die Rechtsprechung (RGSt 37,437; 47,342; OGHSt 2,113;\nBGH 2 StR 111/51 vom 8.6.1951 = IM Nr 1 zu § 35 StPO;\nBGHSt 1,346/3497) dem gleichstellt, daß sie vor Erlaß des\nBeschlusses Gelegenheit zur Äußerung gehabt hätten.\n\nDie Entfernung eines Angeklagten aus dem Sitzungssaal\nwährend der Vernchmung cines Zeugen ist nur unter den Voraussetzungen des § 247 StPO zulässig und bedarf eines mit\nGründen versehenen Gerichtsbeschlusses (BGHSt 1,349). Dieser Beschluß ist eine Entscheidung im Sinne des § 33 StPO;\ndie Anhörung der Beteiligten vor seinem Erlaß gehört daher\n\n-3-\n\nen\n\n3 an.\n\n-3- Y\n\nzu den wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens. Bei\ndem Schweigen der Sitzungsniederschrift ist gemäß § 274\nStPO davon auszugehen, daß die Beteiligten nicht angehört\nworden sind (BGHSt 1,346), § 33 StPO mithin verletzt ist.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob diese Verletzung\nunter § 338 Nr 5 StPO fällt (verneinend für den ähnlich\nliegenden Fall der Nichtanhörung der Beteiligten vor\nAusschluß der Öffentlichkeit BGH 1 StR 688/53 vom 2.2.\n1954 = IM Nr 2 zu § 33 StPO), da auch § 337 StPO zur Aufhebung des Urteils zwingen würde.\n\nEs läßt sich nämlich nicht ausschließen, daß das\nUrteil auf dem Verstoß beruht. Das ist nicht etwa schon\ndeshalb zu verneinen, weil jeder Angeklagte, dessen Entfernung beschlossen ist, vor seinem Hinausgehen die Möglichkeit hätte, Gegenvorstellungen gegen den erlassenen\nBeschluß zu erheben. Es kann schwieriger sein, das Gericht\nvon einem schon gefaßten als von einem erst in Erwägung\ngezogenen Beschluß abzubringen. In dem vom 2.Senat (2 StR\n111/51) entschiedenen Fall hatte der Angeklagte auch vor\nErlaß des Beschlusses nach dem Antrag des Staatsanwalts\nGelegenheit zur Äußerung. Der Hinweis des Senats, er hätte\nauch nach Erlaß des Beschlusses Einwsnäungen erheben\nkönnen, tragt daher diese Entscheidung nicht. Das Revisionsgericht vermag auch von sich aus nicht mit Sicherheit zu sagen, daß der Beschluß auch bei Widerspruch\neines Beteiligten ergangen wäre, oder daß das Kind auch\nbei Anwesenheit des Angeklagten nicht anders ausgesagt\nhätte. Wie die Strafkammer sich bei einem Widerspruch\ndes Angeklagten verhalten hätte, läßt sich um so weniger\n\n: beurteilen, als der Beschluß nicht mit Gründen versehen\n\nist. Es läßt sich auch nicht etwa deshalb sagen, das\nUrteil könne nicht auf dem Verstoß beruhen, weil ausweislich der Sitzungsniederschrift die Vernehmung des Kindes A\nspäter in Gegenwart des Angeklagten fortgesetzt worden\nist, dieser also jedenfalls Gelegenheit hatte, dem Kind\nnoch Fragen zu stellen. Wieweit unmittelbare Wahrnehmungen\n\n-4-\n\n$%\n\n-Ä-\n\nbeim ersten Teil der Vernehmung des Kindes, der in seiner\nAbwesenheit erfolgt ist, den Angeklagten zu Vorhaltungen\noder sonstigen Verteidigungsmaßnahmen veranlaßt hätten,\nkann das Revisionsgericht nachträglich nicht mit genügender Sicherheit beurteilen.\n\nDieser Verfahrensfehler nötigt daher zur Aufhebung\ndes Urteils.\n\n2.) Unberechtigt ist dagegen die Rüge, die Strafkammer\nhabe den Antrag auf Augenscheinseinnahme zu Unrecht abgelehnt. Die Strafkammer hat ihren Ablehnungsbeschluß ausführlich begründet; die Begründung läßt erkennen, daß sie\nsich dabei im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens gehalten hat (§ 244 Abs 5 StPO).\n\nII.\n\nSachlichrechtlich könnten die Strafzumessungsgründe\nBedenken erwecken. Das Urteil sagt hierzu:\n\n\"Bei der Strafzumessung hat die Kammer\nin Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft mildernde Umstände für- gegeben erachtet. Der Angeklagte ist noch unbestraft.\nDie Tat scheint nach Ansicht der Kammer cine\neinmalige Entgleisung des Angeklagten zu sein.\n\nDie gemäß § 176 Abs II StGB festzusetzende Gefängnisstrafe konnte nicht gering bemessen werden. Der Unrechtsgehalt der\nTat ist, was keiner weiteren Darlegung bedarf, sehr groß. Der Angeklagte hat sich in\nschwerster Weise an deu Kind vergangen.\nDurch sein hartnäckiges Leugnen gibt der\nAngeklagte seine innere Einstellung zur Tat\nnicht zu erkennen, vor allem ist nicht ersichtlich, ob er reuig ist.\n\nAlle für und gegen den Angeklagten\nsprechenden Umstände gegeneinander abwägend\nhat die Kammer auf die noch verhältnismäßig\n\n-5-\n\n-5_-\n\nnilde, ihr aber ausreichend erscheinende\nStrafe von einem Jahr Gefängnis erkannt.\"\n\nDie Ausführungen über das Leugnen des Angeklagten\nkönnten den Eindruck erwecken, als habe die Strafkammer das\nhartnäckige Leugnen strafschärfend gewertet, obgleich sie\ndaraus nicht auf mangelnde Reue schließen konnte, oder als\nhabe sie den Grundsatz verletzt, daß tatsächliche Zweifel\nbei der Strafzumessung sich zugunsten des Angeklagten auswirken müssen.\n\nBeides wäre rechtsirrig. Nicht zu beanstanden wäre\nhingegen, wenn die Strafkammer nur hätte sagen wollen, daß\nsie dem Angeklagten eine ctwa innerlich empfundene Reue\nnicht als strafmildernd anrechnen könne, weil er diese\nReue nicht äußerlich erkennbar gemacht habe. Das ist nicht\nzu beanstanden. Es liegt im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens, einem Angeklagten Reue nicht schon dann strafnwildernd anzurechnen, wenn er sie ampfindet, sondern erst\ndann, wenn er sie in einem äußeren Verhalten, z.B. einem\nGeständnis, betätigt.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Ober-\n\nbundesanwalts,\n\nDr.Rotberg Dr.Koffka Schmidt\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-16/5-str-531-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-16/5-str-531-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:42.392153+00:00"}}