{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-11-16_5_StR_489_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-11-16","aktenzeichen":"5 StR 489/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2286 066 Jo}\n5_StR 489/54\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Ernst K (EEEEEENEB\n\naus BEMEEB, dort geboren nB. iD BD,\n\nwegen Verführung zur Unzucht mit einem Manne\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16.November 1954, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 9.Juni 1954 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verführung eines Jugendlichen zur Unzucht gemäß § 175a\nNr 3 StGB zu 6 Monaten Gefängnis verurteilt. Zugleich\nhat sie eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung abgelehnt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nsachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.\n\nDie Annahme, daß der Angeklagte sich eines\nvollendeten Verbrechens nach § 175a Nr 3 StGB schuldig\ngemacht habe, findet in den Feststellungen des Urteils\nkeine hinreichende Stütze.\n\n§ 175a Nr 3 StGB setzt voraus, daß der Verführte\nselbst den Tatbestand des § 175 StGB nach der äußeren\nund inneren Tatseite erfüllt. Damit ist allerdings\nnicht gesagt, daß er mit strafrechtlicher Schuld\nhandeln muß. Erforderlich ist aber im Falle der hier\nin Rede stehenden Begehungsart des Verbrechens, daß\nder Verführte in einer seinem Lebensalter entsprechenden Weise durch das Geschehenlassen der schamverletzenden Tätigkeit des Verführers an seinem Körper geschlechtliche Empfindungen entweder bei sich oder bei dem Verführer hervorrufen will (vgl BGHSt 2,40). Hat sich ein\nMinderjähriger einmal in dieser Weise gleichgeschlechtlicher Unzucht zugewendet, so ist seine sittliche Entwicklung besonders gefährdet. Dem entgegenzuwirken,\nist gerade Sinn und Zweck des § 175a Nr 5 StGB.\n\nDaß diese Voraussetzung hier erfüllt sei, kann\ndem Urteil nicht entnommen werden. Es stellt zwar\nfest, daß der Angeklagte den Krgp auf die Bank drückte, ihn festhielt, den Hosenschlitz des Kragp öffnete,\ndessen Glied herausholte und zur Befriedigung seiner\n\n- 3-\n\n-3-\n\neigenen Geschlechtslust ungefähr zehn Minuten daran\nspielte, und daß Kr diese Handlung als geschlechtliche empfand. Die Dauer dieser Betätigung des Angeklagten könnte zwar dafür sprechen, daß Kr sie mit\neiner inneren Anteilnahme der oben erwähnten Art über\nsich ergehen ließ. Das Urteil stellt aber weiterhin\nfest, daß Kr, \"dem nun klar geworden war, was der\nAngeklagte wollte\", sich dagegen wehrte und, \"als der\nAngeklagte ihn einmal kurz losließ\", fortlief. Es läßt\nGaher die Höglichkeit offen, daß Kr nicht zur Unzucht geneigt gemacht, sondern zu ihr gezwungen worden\nist. Die letzterwähnte Feststellung spricht sogar für\ndiese Möglichkeit. In diesem Falle würde der .Angeklagte sich aber nicht eines vollendeten Verbrechens nach\n§ 175a Nr 3 StGB, sondern eines vollendeten Verbrechens\nnach § 175a.Nr 1 StGB, möglicherweise in Tateinheit\nmit einem versuchten Verbrechen nach § 175a Nr 3 StGB\nschuldig gemacht haben.\n\nDer Sachverhalt bedarf aus den dargelegten Gründen\nweiterer Aufklärung durch den Tatrichter, Das Urteil\nmuß daher aufgehoben werden.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird zur Frage der\nStrafaussetzung zur Bewährung auf folgendes hingewiesen:\nDas Urteil begründet die Ablehnung einer Strafaussetzung\nnur damit, daß es sagt, der Angeklagte sei zwar nicht\nvorbestraft; da er nicht geständig sei, lasse sein Verhalten nach der Tat aber nicht erkennen, ob er auch\nohne Vollstreckung der Strafe in Zukunft ein gesetzmäßiges und georänetes Leben führen werde. Das genügt\nnicht. Es bedarf einer umfassenden Prüfung und Würdigung\n\n-4.-\n\nsämtlicher in § 23 Abs 2 StGB angeführten Umstände, insbesondere auch der gesamten Lebensführung des Angeklagten nach der Tat (vgl hierzu auch BSH NJW 1954,359).\n\nDr.Rotberg Dr.Koffka Schmidt\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-16/5-str-489-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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