{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-11-16_5_StR_269_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-11-16","aktenzeichen":"5 StR 269/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Jor\n5 StR 269/54 2286 045\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bergmann und Schlosser kurt Sch ii»\n\naus DOG Hu ,\ngeboren am DE AED ir Ti Kre. Ro (Ostor.);\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16.November 1954, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr. Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt: ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Bückeburg vom 30.März 1954\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nJo\n- 2.\n\nGründej;3\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter\nVerführung männlicher Personen unter 21 Jahren zur Unzucht\nin zwei Fällen, in einem Falle in Tateinheit mit versuchter Unzucht mit Jungen unter 14 Jahren, zu einer Gesamtstrafe von 7 Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nNach den Feststellungen des Urteils wurde der Angeklagte am 28.0ktober 1953 auf der Straße vor dem Kaufhaus SW\nin EEE von dem ihn bis dahin unbekannten, damals\n15 Jahre alten Schüler Mi EB angesprochen\nund gefragt, ob er etwa auf ein im Kaufhaus SW beschäftigtes Mädchen warte. Als der Angeklagte etwa eine halbe\nStunde später erneut dem Mi begegnete, fragte er\nihn, ob er sich 3 DM verdienen wolle. Auf die Gegenfrage,\nwas er dafür tun solle, forderte der Angeklagte den\nMB zweimal auf, ihm unauffällig in den Schloßpark\nzu folgen. MiCEEEED kam dieser Aufforderung nicht nach,\nsondern lief weg. Am 2.November 1953 begegneten der leicht\nangetrunkene Angeklagte und iD einander auf dem\nJahrmarkt in PD, wo der Angeklagte vor einer Schießbude stand. Mi@ED grüßte den Angeklagten mit den\nWorten \"Guten Abend\". Der Angeklagte lud Nil zun\nSchießen ein und bezahlte für ihn. Anschließend gingen der\nAngeklagte, Mi und einige inzwischen hinzugekommene\nKameraden des Mi zusammen über den Platz. Bei einer\nFahrt in der St.Moritz-Bahn, bei der WICEEEB auf dem\nSchoße des Angeklagten saß, öffnete dieser den Hosenschlitz\ndes Jungen. Als Mi das bemerkte, rückte er weiter\nnach vorn. In der Folgezeit kamen gegen 20 Uhr ein weiterer\nKamerad des Ni, der damals etwa 13/2 Jahre alte\nSchüler C EEE ‚, und einige Zeit darauf der damals\netwa 12/2 Jahre alte Schüler M CEEEEB hinzu. Gegen\n20.30 Uhr entfernte sich MiED mit seinen Kameraden\n\nmit Ausnahme von CE una EB, die bei dem Angeklag-\n_ ten blieben. Der Angeklagte forderte nunmehr diese beiden\n\n- 3.\n\n- 3 -\n\nJungen auf, mit ihm hinter den Feuerwehrturm zu gehen,\nwo er mit ihnen \"pimmeln\" wolle. Als die Jungen weggehen\nwollten, forderte der Angeklagte sie auf, doch mitzumachen. Er versprach ihnen \"5 DM, ja 20 DM\". Obwohl er\nsie mehrfach zu überreden versuchte, kamen sie der Aufforderung nicht nach.\n\nDiese Feststellungen beruhen ausweislich der Urteilsgründe auf den von der Strafkammer als glaubhaft erachteten Aussagen der drei Jungen.\n\nDas Urteil nimmt an, der Angeklagte habe sich\n\na) durch sein Verhalten am 28.10. und 2.11.1953 viEED-\n@ gegenüber eines fortgesetzten versuchten Verbrechens\nnach §§ 175a Nr 3, 43 StGB,\n\nb) durch sein Verhalten am 2.11.1953 CM una a\ngegenüber eines versuchten tateinheitlichen Verbrechens\nnach den §§ 176 Abs 1 Nr 3, 175a Nr 3, 73, .43 StGB\nschuldig gemacht.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts unä des sachlichen Rechts.’ Sie ist begründet.\n\nDie Aufklärungsrüge (Verletzung des $& .244 Abs 2: StPO)\ngreift durch.\n\nDie Strafkammer hat zur Frage der Glaubwürdigkeit\nder im Pubertätsalter stehenden Zeugen MiEED, - EEE\nund ME den Lehrer TB gehört.\n\nZu Recht macht die Revision geltend, daß die bei den\nAkten befindliche Auskunft des Schulleiters der Graf-Wilhelm-Schule in PD von 30. Januar 1954 äie Strafkammer hätte veranlassen müssen, zur x.ü:ung der Glaubwürdigkeit des MID nicht nur den Lehrer WEB,\nsondern auch die anderen Lehrer der Graf-Wilhelm-Schule\nzu hören, die NIE unterrichtet haben.\n\nDie Auskunft besagt, deß MID nach den Aussagen des Klassenlehrers WEB und der anderen ihn unter-\n\n-A-\n\nJor\n-A-\n\nrichtenden Lehrer als ein zurückhaltender, unselbständiger,\nunsicher scheinender, beeinflußbarer Junge beurteilt werde,\nder nicht bewußt lüge, aber die Grenze zwischen sachlicher\nWahrheit und Hinzugetragenem nicht kenne.\n\nWente hat ausweislich der Urteilsgründe bei seiner\nVernehmung in der Hauptverhandlung nur bekundet, daß\nMC zwar in seinen Leistungen kein guter Schüler,\naber ordentlich, sauber, zurückhaltend und ehrlich gewesen\nsei. Er hat hiernach die in der erwähnten Auskunft angeführten Eigenheiten des Mi als eines unsicher\nerscheinenden, beeinflußbaren, die sachlichen Grenzen\nzwischen “Wahrheit und Hinzugetragenem nicht kennenden\nJungen nicht bestätigt. Gerade diese Eigenheiten können\naber für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Mi iii\nvon erheblicher Bedeutung sein. Das hätte der Strafkammer\naufdrängen müssen, auch die anderen Lehrer, auf deren Aussagen die Auskunft des Schulleiters beruht, zu ermitteln\nund als Zeugen zu vernehmen. Daß sie dies unterlassen hat,\nbedeutet eine Verletzung der ihr gemäß § 244 Abs 2 StPO\nobliegenden Aufklärungspflicht.\n\nDer Mangel betrifft zwar unmittelbar nur die Verurteilung im Fall ID. Das Urteil ergibt aber, daß\ndie Feststellungen, welche die Strafkammer zum Fall CD\nund MED getroffen hat, durch die Verurteilung im Fall\nMi nitbeeinfiußt worden sind.\n\nDas Urteil muß daher schon auf die Aufklärungsrüge\nin vollem Umfang aufgehoben werden.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen:\n\n1.) Der Sachverhalt weist besondere Eigentümlichkeiten\nauf, die nahelegen, daß es hier für die Beurteilung der\nGlaubwürdigkeit der im Pubertätsalter stehenden Zeugen\n\nvi, CE und VEEREEEB Ger besonderen Sachkunde\n\neines psychologischen Sachverständigen bedarf (vgl hierzu\nBGHSt 3,27; 3,52).\n\n-5-\n\nHierfür spricht zunächst das Verhalten des Kin\nam 28.0ktober und 2.November 1953. Nach den Feststellungen des Urteils war es CE, der am 28.0ktober den\nihm bis dahin völlig unbekannten Angeklagten ansprach.\nBei der Begegnung am 2.November war es wiederum Mi@iED-\n &, der trotz des vorangegangenen Vorfalls rom 28.0ktober\nvon sich aus den Angeklagten begrüßte. Der Vorfall am\n2.November, bei dem der Angeklagte dem IB den\nHosenschlitz geöffnet haben soll, veranlaßte vi EEE\nnicht, sich unverzüglich vom Angeklagten zu trennen. Er\nblieb vielmehr noch ungefähr Y2 Stunde mit dem Angeklagten zusammen. Erst dann entfernte er sich mit einem Teil\nseiner Kameraden. Das Urteil sagt nichts Über die Beweggründe, die Mi zu diesem in verschiedenen Punkten\neigenartigen Verhalten veranlaßt haben. Sie können sehr\nwohl derart gewesen sein, daß sie zu Zweifeln an der\nGlaubwürdigkeit des Jungen Anlaß geben.\n\nFür die Notwendigkeit, einen psychologischen Sachverständigen zu hören, spricht ferner, daß NIEN>\nvon dem Vorfall am 28.0ktober noch an demselben Abend\nseiner Mutter und seinem Onkel mit der Wirkung berichtete, daß der Onkel sofort Anzeige erstattete. Das Urteil\nsagt nichts Genaues darüber, wie es zu dem Gespräch, das\nMB mit seiner Mutter und. seinem Onkel hatte, gekommen ist, wie es im einzelnen verlief und welchen Inhalt es hatte. Das alles kann aber sehr wohl derart gewesen sein, daß Mi vi seiner Zeugenaussage unter\ndem Einfluß jenes Gesprächs seine Erlebnisse mit dem Angeklagten, wenn auch unbewußt, falsch geschildert hat.\nDies liegt um so näher, als die erwähnte Auskunft des\nSchulleiters der Graf-Wilhelm-Schule ib als einen\nbeeinflußbaren Jungen bezeichnet, der die Grenze zwischen\nsachlicher Wahrheit und Hinzugetragenem nicht kennt.\n\nAuch das Verhalten der Jungen CM und NEHEEEE>\nam 2.November 1953 erscheint eigentümlich. Obwohl vıD-\n@ ihnen zuvor erzählt hatte, da? ex nicht mehr mit dem\n\n- 6 --\n\nJ0Z\n-6-\n\nAngeklagten zusammen in der St.Moritz-Bahn fahren wolle,\nweil dieser ihm während der letzten Fahr+ den Hosenschlitz\ngeöffnet habe, blieben beide allein mit dem ihnen bisher\nunbekannten Angeklagten zusammen, als sich MED una\ndie anderen Kameraden gegen 20.30 Uhr entfernten. Das Urteil sagt nichts über die Beweggründe für dieses Verhalten.\nSie können sehr wohl derart gewesen sein, daß sie Zweifel\nan der Glaubwürdigkeit der Jungen börechtigt erscheinen\nlassen. Solche Zweifel können sich weiterhin aus dem Unmstand ergeben, daß die Jungen vor dem Erlebnis, das sie\nselbst mit dem Angeklagten gehabt habsn wollen, durch die\nErzählung des MID von dessen angeblichem Erlebnis\nmit dem Angeklagten in der St.Moritz-Bahn gehört hatten.\nDas legt die Möglichkeit nahe, daS sie, wenn auch vielleicht\nunbewußt, unter dem Eindruck der Erzählung ihrem Erlebnis\nmit dem Angeklagten eine Deutung gegeben haben, die der\nwahren Sachlage nicht gerecht wird.\n\n2.) Der Verführungsvorsatz im Sinne des § 175a Nr 3\n\nStGB setzt den Willen des Täters voraus, den Minderjährigen,\nder zur Unzucht an sich nicht geneigt ist, zu dieser geneigt zu machen. Wer nur mit dem Willen handelt, festzustellen, ob der Minderjährige zur Unzucht geneigt ist,\nbetätigt noch keinen Verführungsvorsatz. Das schließt allerdings nicht aus, daß bedingter Verführungsvorsatz und der\nWille, die Geneigtheit des Minderjährigen zur Unzucht zu\nerforschen, nebeneinander bestehen und betätigt werden\nkönnen. Dies ist der Fall, wenn der Täter die auf Erforschung der Geneigtheit abzielenden Handlungen zugleich\nmit dem Vorsatz vornimmt, den etwa zur Unzucht noch nicht\ngeneigten Minderjährigen durch sie zur Unzucht geneigt zu\nmachen. So wird es zwar in den meisten Fällen liegen. Daß\nes so liegt, muß der Tatrichter aber feststeilen (vgl im\nübrigen zur Abgrenzung des Verführungsversuchs und der\nVorbereitungshandlungen zu ihm BGH NW 1954,1694).\n\n3.) Rauschbedingte verminderte Zurechnungsfähigkeit\nim Sinne des § 51 Abs 2 StGD kann nicht allein deshalb\n\n- 7 -\n\n- 17-\n\nverneint werden, weil der Täter sich an alle Einzelheiten\nerinnert und wußte, was er tat. Wie bereits in BGHSt 1,\n384/385/ ausgeführt ist, liegen gerade die Fälle der\nrauschbedingten Zurechnungsunfähigkeit vielfach so, daß\n-der Täter die tatsächliche und rechtliche Tragweite seiner\nHandlung überschaut, jedoch infolge des Rausches nicht\nmehr über das erforderliche Hemmungsvermögen verfügt. Für\ndie Fälle rauschbedingter verminderter Zurechnungsfähigkeit gilt das gleiche. Daß der Täter die tatsächliche und\nrechtliche Tragweite seiner Handlung erkennt und sich\nihrer Einzelheiten erinnert, schließt eine erhebliche\nMinderung des Hemmungsvermögens nicht aus. Hierfür bedarf\n'es der Feststellung weiterer Umstände (vgl hierzu BGHSt\n\n1,384).\n\nDr.Rotberg Dr.Koffka Schmidt\nSchmitt Dr. Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-16/5-str-269-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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