{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-11-10_5_StR_476_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-11-10","aktenzeichen":"5 StR 476/54","doktyp":null,"leitsatz":"Eine wegen erheblich vermindert®” Zurechnungsfähigkeit des Täters mögliche Unterschreitung\ndes Regelstrafrahmens darf nu” unterbleiben,\nwenn die innerhalb dieses Rahmen bestinnte\nStrafe noch schuldangemessen i®t- Dabei kann\nein Abschreckungsbedürfnis strafschärfend als\nNebenstrafzweck mitberücksichti8? werden.","text_plain":"Für das Nachschlagewerk!\nFür die Antliche Sammlung!\n\nGesetzs StGB § 51 Abs 2\n\nRechtssatz: Eine wegen erheblich vermindert®” Zurechnungsfähigkeit des Täters mögliche Unterschreitung\ndes Regelstrafrahmens darf nu” unterbleiben,\nwenn die innerhalb dieses Rahmen bestinnte\nStrafe noch schuldangemessen i®t- Dabei kann\nein Abschreckungsbedürfnis strafschärfend als\nNebenstrafzweck mitberücksichti8? werden.\n\nAktenzeichen: 5 StR 476/54\n\nUrteil des BGH vom 10.November 1954 schwG Hamburg\n\n5_StR_476/54\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden Gelegenheitsarbeiter Werner H > U: Erip-ı MD:\ngeboren an BD. EEE ED i: va:\n\nwegen Mordes und versuchten Mordes\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nSitzung vom 2.Novenmber 1954 in der Sitzung vom 10.November 19545\n\nan denen teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schnitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr ED»\n\nals Vertreter der Zundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär iD\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Hamburg vom 6.Juli 1954 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kcsten des\nRechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2.\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nMordes und wegen Mordes an seiner zur Zeit der Taten ungefähr 19 Monate alten ehelichen Tochter Jutta zu lebenslangen Zuchthaus verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nsachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.\n\nDas Schwurgericht hat die äußeren und inneren Voraussetzungen des versuchten Mordes und des M-rdes in rechtlich\neinwandfreier Weise festgestellt.\n\nDas gilt im Gegensatz zur Auffassung der Revision auch\nfür die Annahme, daß der Angeklagte aus niedrigen Beweggründen im Sinne des § 211 StGB gehandelt hat.\n\nDas Schwurgericht hat diese Beweggründe ausweislich\ndes Urteils darin gefunden, daß der Angeklagte, der in dem\nKind die Ursache der Siörungen seines Ehelebens und seines\nwirtschaftlichen Fortkommens sah, aus krassem Egoismus gehandelt habe, daß er nicht bereit gewesen sei, die persönlichen und finanziellen Einschränkungen auf sich zu nehmen,\ndie jeden Vater cblägen, daß es ihm mißfallen habe, die\nLiebe seiner Frau mit dem Kind teilen zu müssen, daß er\nhoffte, bevorstehende wirtschaftliche Schwierigkeiten\ndurch die Tötung des Kindes und die dadurch ermöglichte\nMitarbeit seiner Frau leichter überwinden zu können, und\ndaß er den Weg, eine solche litarbeit dadurch möglich zu\nmachen, daß er das Kind den Schwiegereltern überließ, nicht\nhabe gehen wolien, weil er diesen das Kind nicht gönnte\nund weil er fürchtete, dafür etwas zahlen zu müssen. Das\nist entgegen der Ansicht der Revision frei von Rechtsirrtun.\n\nNiedrig sind Beweggründe, wenn sie nach allgemeiner\nsittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb\nbesonders verwerflich, ja verächtlich sind. Dabei kommt\n\n- 3.\n\n3.\n\nes nicht auf die sittliche Bewertung der Beweggründe an\nsich, sondern auf ihre antreibende Verknüpfung mit der in\nRede stehenden vorsätzlichen Tötung an (vgl BGHSt 3,132;\n3,330; ebenso BGH in 2 StR 398/53 vom 12.11.1953). Diese\nVoraussetzungen liegen hier vor. Wer sich durch Vorstellungen der Art zur Tötung seinss eigenen Kindes bestimmen läßt,\nwie es der Angeklagte nach den Feststellungen des Urteils\ngetan hat, handelt aus Bewegsründen, die auf tiefster Stufe\nstehen und die als verwerflich und verächtlich bezeichnet\nwerden müssen.\n\nZu Unrecht macht die Revision demgegenüber geltend,\ndaß das Schwurgericht bei der Bewertung der Beweggründe\nnicht alle Umstände berücksichtigt habe, die es hätte berücksichtigen müssen, und daß im vorliegenden Fall niedrige\nBeweggründe verneint werden müßten, weil das Hemmungsvermögen des Angeklagten infolge seines Schwachsinns erheblich vermindert gewesen sei.\n\nBei der Wertung einen Beweggrundes auf seinen sittlichen Gehalt dahin, ob er niedrig ist, k,mt es allerdings auf die Gesamtumstände an (so BGH 2 StR 398/53 vom\n13.11.1953 = NJW 1954,565). Das hat das Schwurgericht aber\nbei seiner Bewertung der Beweggründe des Angeklagten als\nniedrige Beweggründe auch nicht verkannt. Das Urteil sagt\nin diesem Zusammenhang ausdrücklich, Ger Angeklagte habe\n\"trotz seiner schwachen Geisteskräfte\" erkannt, daß das\nKind an den Störungen seines Shelebens und seines wirtschaftlichen Fortk::mmens unschuldig gewesun sei. Das\nSchwurgericht hat also im Gegensatz zur Auffassung der\nRevision auch hier die Geistesschwäche des Angeklagten\nberücksichtigt. Wenn es dabei den Umstand, daß der Angeklagte\ninfolge seiner Geistesschwäche in seinem Eemmungsvernögen\nerheblich beeinträchtigt war, nicht in dem von der Revision\ngewünschten Sinne gewertet hat, so läßt das einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Wer sich durch solche Vorstellungen\nzur Tötung seines eigenen, von ihm selbst als unschuldig\nerkannten Kindes bestimnen läßt, wie es der Angeklagte hier\n\n- 4 -\n\n-4-\n\ngetan hat, tötet auch dann aus niedrigen Reweggründen,\nwenn sein Hemmungsvermögen erheblich veruindert ist.\n\nZu Unrecht wendet sich die Revision auch gegen die\nAnnahme des Schwurgerichts, daß der Angeklagte den Mordversuch und den Mord durch zwei selbständige Handlungen im\nSinne des § 74 StGB begangen habe.\n\nDas Urteil stellt fest, daß der Angeklagte seinen\nEntschluß, das Kind zu töten, nach dem mißlungenen Giftmordversuch aufgegeben und alsdann aus einem neuen äußeren\nAnlaß sich abermals zur Tötung des kindes entschlossen habe,\ndie er alsdann mit gänzlich anderen Mitteln (Mord durch\nelektrischen Strom) ausführte. An diese im Bereiche des\ntatsächlichen liegenden Feststellungen des Schwurgerichts\nist das Revisionsgericht gebunden. Sie rechtfertigen die\nAnnahme zweier selbständiger Taten. Eine fortgesetzte\nHandlung liegt bei diesem Sachverhalt im Gegensatz zur Auffassung der Revision schon deshalb nicht vor, weil der Mordversuch und der M::rd nicht Ausfluß ein und desselben Gesamtvorsatzes sind.\n\nAuch sonst 1&ßt der Schuldspruch keine Verletzung\nsachlichen Rechts zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\nDer Strafausspruch gibt sbenfalls zu keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken Anlaß.\n\nDas Schwurgericht hat trotz Annahme erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit (erheblich vermindertes\nHeumungsvermögen irfolge Schwachsinns) von der im 8 51\nAbs 2 StGB vorgesehenen Strafmilderungsmöglichkeit keinen\nGebrauch gemacht. Zu Unrecht meint die Revision, daß es\nsich dabei von rechtsirrigen Erwägungen habe leiten lassen.\n\n§ 51 Abs 2 StGB schreibt Strafmilderung wegen erheblich\nverminderter Zurechnungsfähigkeit nicht zwingend vor. Er\nüberläßt es dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters,\nob er die Strafe mildern will oder nicht. Dies hindert das\nRevisionsgericht allerdings nicht, die vom Tatrichter ge-\n\n-5.-\n\n5.\n\ntroffene Entscheidung daraufhin zu prüfen, ob sie auf\nrechtsirrigen Erwägungen beruht.\n\nDas Reichsgericht hat zwar die Auffassung vertreten,\ndaß das Ermessen des Tatrichters bei jener Entscheidung\nuneingeschränkt sei (vgl RGSt 71,179; 74,217, RG DR 1942,\n329). Der Senat kann dieser Auffassung jedoch nicht zustimmen. Sie wird dem Sinn der Vorschrift nicht gerecht.\n\nWenn § 51 Abs 2 StGB sagt, daß bei erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit des Täters die Strafe nach\nden Vorschriften über die Bestrafung des Versuchs (§ 44\nAbs 1 und 2 StGB) gemildert werden kann, so bedeutet dies,\ndaß der Tatrichter eine Strafe verhängen kann, die der Höhe\nund unter Umständen auch der Art nach unter der unteren\nGrenze des Strafrahmens oder unter der unbedingt bestimten Strafe liegt, die das Gesetz für den tegelfall, d.h.\nfür die Tat eines zurechnungsfähigen Täters, v>reieht.\nDabei ist der Tatrichter allerdings insoweit gebunden,\nals er die in § 44 Abs 2 und 3 StGB bestirmte untere Strafgrenze nicht unterschreiten darf. § 51 Abs 2 StGB gibt dem\nTatrichter also in den Fällen, in denen das Gesetz für den\nRegelfall einen Strafrabmen bestimmt, einen nach unten er-\n\nweiterten Strafrahmen. Für äie Fälle, ix denen das Gesetz\n“ für den Regelfall allein lebenslanges Zuchthaus androht,\neröffnet § 51 Abs 2 deu Tatrichter cinen \"Strafrahmen\",\ndessen untere Grenze durch § 44 Abs 2 StGB auf Zuchthaus\nvon drei Jahren und dessen obere Grenze durch die für den\nRegelfall vorgesehene Strafe lebenslanzen Zuchthauses bestimmt ist, wobei allerdings eine zeitige Zuchthausstrafe\n15 Jahre nicht übersteigen darf (§ 14 Abs 2 StGB). Macht\nder Tatrichter von der Möglichkeit ciner Strafmilderung\nmach § 51 Abs 2 StGB keinen Gebrauch, so heißt das nicht\netwa, daß er es ablehnt, eine gedachte Strafe zu mildern,\ndie er für dieselbe Tat äesselben Täters verhängen würde,\nfalls dieser zurechnungsfähig gewesen wärs. Es bedeutet\nnur, daß er es als unangemessen erachtet, eine Strafe zu\nverhängen, die unter der unteren Grenze äüss Regelsträf-\n\n-6-\n\n6\n\nrahmens oder unter der unbedingt bestimmten Strafe liegt,\ndie das Gesetz für den Regelfall vorsieht. Von welchen\nErwägungen er sich dabei leiten lassen darf, liegt nicht\nin seinem uneingeschränkten Ermessen, muß vielmehr den\nGrundgedanken des § 5i Abs 2 StGB entnommen werden.\n\nDie Vorschrift des § 51 Abs 2 StGB beruht auf dem\nGedanken, daß die Strafe schuldangemessen sein soll, daß\naber erheblich verminderte Zurechnuugsfähigkeit grundsätzlich den Schuldgehalt und damit die Strafwürdigkeit\nder Tat vermindert (vgl hierzu BGH NJW 1953,1760 und\nRGSt 69,314/317/), so daß die Mindeststrafe oder absolut\nbestimmte Strafe, die das Gesetz für den Regelfall vorsieht, bei erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit\ndes Täters möglicherweise das schuldangemessene Strafmaß\n‚ übersteigt. Hieraus folgt, daß die Frage nach einer Strafmilderung wegen erheblich verminderter Zurechnungsfählgkeit nach dem Schuldgehalt der Tat zu entscheiden ist.\n‚Dieser bestiumt sich allerdings nicht ellein nach den\nGrad der Zurechnungsfähigkeit des Täters, sondern nach\nden gesamten Umständen, die die Tat der Schuldseite nach\nals mehr oder minder leicht oder schwer erscheinen lassen.\nEs kann durchaus sein, daß die Tat trotz erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit des Täters ihrem Schuldgehalt nach immer noch schwerer wiegt, als der denkbar\nleichteste Regelfall, der dem Gesetzgeber bei der Bestimmung der unteren Strafgrenze oder der unbedingt bestimmten Strafe vorgeschwebt hat, die das Gesetz für den\nRegelfall, d.h. für die Tat eines zurechnungsfähigen\nTäters, andr:ht. Ist der. Schuldgehalt der Tat eines vermindert Zurechnungsfähigen in dieser Weise zu werten, so\n\"kann er von der durch § 51 Abs 2 StGB gegebenen Möglichkeit einer Strafmilderung absehen. Dabei ist unter Un-\n‚ständen auch die Strafenpfindlichkeit des Täters zu be-\n\"achten. Die schuldangemessene Strafe kann je nach dem\nGrede seiner Strafempfindlichkeit du.chaus verschieden\nsein. Der Matrichter darf aber eine Strafmilderung nicht\n\n- 7 -\n\n- T-\n\naus schuldfremden Erwägungen unterlassen, die ersichtlich\nmachen, daß die verhängte Strafe über das von ihm selbst\nals schuldangemessen erachtete Strafmaß hinausgeht.\n\nDer Strafausspruch des angefochtenen Urteils kann\nhiernach aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Die\nUrteilsgründe ergeben klar, daß das Schwurgericht für den\nvom Angeklagten verübten Mord trotz der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten mit Rücksicht auf andere schulderhöhende Umstände lebenslanges\nZuchthaus als schuldangemessene Strafe erachtet hat. Das\nSchwurgericht hat ausweislich der Urteilsgründe diese\nschulderhöhenden Umstände darin gefunden, daß der Angeklagte sein eigenes Kind ermordet hat, daß er seine Mordabsichten mit unmenschlicher Beharrlichkeit verfolgte, daß\ner das Kind tötete, als es schlief, daß er mit ansehen\nkonnte, wie sich das Kind unter dem Strowstoß aufbäumte\nund tot in sich zusammensank, und daß er es danach fertigbrachte, umsichtig die Spuren der Tat zu beseitigen und\näußerlich unberührt mit seiner Frau, der Mutter des ermordeten Kindes, an einer Fawilienfeier teilzunehmen.\nEinen Rechtsirrtum 1äß8t dies nicht erkennen.\n\nEs kann auch nicht aus Rechtsgründen beanstandet\nwerden, daß im Urteil zusätzlich gesagt ist, das Gericht\nhabe sich bei seiner Entscheidung auch von dem Gedanken\nder allgemeinen Abschreckung leiten lassen. Welche Strafe\nschuldangemessen ist, kann nicht genau bestimmt werden.\nEs besteht hier ein Spielraum, der nach unten durch die\nschon schuldangemessene Strafe und nach oben durch die\nnoch schuldangemessene Strafe begrenzt wird. Der Tatrichter\ndarf die obere Grenze nicht überschreiten. Er darf also\nnicht eine Strafe verhängen, die nach Höhe oder Art so\nschwer ist, daß sie von ihm selbst nicht mehr als schuldangen«ssen empfunden wird. Er darf aber nach seinem Ermessen darüber entscheiden, wie hoch er innerhalb dieses\nSpielraumes greifen soll. Wo das Gesetz, wie hier, für\n\n-8-\n\n-8.-\n\nden Regelfall allein lebenslanges Zuchthaus androht,\nkönnen bei erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit\ndes Täters diese Strafe und eine zeitige Zuchthausstrafe zugleich innerhalb des Spielraumes liegen. Es\nkann durchaus sein, daß für denselben Mord eines erheblich vermindert zurechnungsfähigen Täters zwar -\nschon eine Zuchthausstrafe von 15 Jahren schuldangemessen erscheint, daß aber auch lebenslanges Zuchthaus noch als schuldangemessen angesehen werden kann.\nwenn der Tatrichter in einem solchen Falle von den\nverschiedenen schuldangemessenen Strafen, zwischen\ndenen er wählen kann, aus dem Gedanken allgemeiner\nAbschreckung die schwerste Strafe wählt, so bedeutet\ndas keinen Rechtsirrtum. So licgt es aber hier.\n\nDie zusätzlichen Ausführungen des Urteils über\ndie Notwendigkeit einer allgemeinen Abschreckung besagen nicht, daß das Schwurgericht lebenslanges Zuchthaus nicht als schuldangemessene Strafe erachtet, sondern sie letzlich nur deshalb verhängt hätte, weil der\nGedanke der allgemeinen äbschreckung dies erfordere.\nDas Urteil ergibt vielmehr klar, daß das Schwurgericht\nlebenslanges Zuchthaus als eine Strafe erachtet hat,\ndie dem Schuldgehalte der Tat entspricht. Die zusätzlichen Ausführungen können daher allein dahin verstanden werden, daß der Gedanke der allgemeinen Abschreckung\ndas Schwurgericht davon abgehalten hat, eine geringere\nStrafe zu verhängen, die schon schuldangemessen gewesen\nwäre. Das ist frei von Rechtsirrtun.\n\n-9-\n\nAuch sonst läßt der Strafausspruch keine Verletzung sachlichen Rechts zum Nachteil des Angeklagten\nerkennen.\n\nDer Oberbundesanwalt hat Aufhebung des Strafeusspruchs beantragt.\n\nDr.Rotberg Dr.Koffka Siemer\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-10/5-str-476-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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