{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-11-09_5_StR_556_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-11-09","aktenzeichen":"5 StR 556/54","doktyp":null,"leitsatz":"Geschäftsführung ohne Auftrag begründet für\nsich allein kein Treueverhältnis, das die\nGrundlage für eine Verurteilung wegen Untreue\nbilden könnte.","text_plain":"2286 099\nJr\n\nFür das Nachschlagewerk!\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz; StGB § 266\n\nRechtssatz: Geschäftsführung ohne Auftrag begründet für\nsich allein kein Treueverhältnis, das die\nGrundlage für eine Verurteilung wegen Untreue\nbilden könnte.\n\nAktenzeichen 5 StR 556/54\nUrteil des BGH vom 14,Dezember 1954 IG Verden a.d.Aller\n\nJ3§ 5 StR 556/54\nIm Namen des v, Ik\nTi 8\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektriker Heinz R (EEE\n\naus Kamen Kreis U (EB. ),\ngeboren am BD. iD ED ir oa\n\nwegen fortgesetzter Untreue u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtgnog, ur Grund a\nVerhandlung vom 9.November 1954 in der g ” rund der\n\nitzun;\n14.Dezember 1954, an denen teilgenommen zung vom\n\nhaben;\nSenatspräsident Dr.Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt un\n\nals Vertreter der Bundegan\nJustizobersekretär WW ;, de\n\nJustizangestellte WW ve; „.\nals Urkundsbeante der Gese\n\nwaltschaft,\n\nTr Verhandlung,\nr Verkündung\nhäftsstelle,\n\n“ für Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Verden a.d.Aller von\n\n16.Juli 1954\n\n1.) im Schuld- und Strafaussppuch samt den\nFeststellungen insoweit aufgehoben, als\n’\n\nder Angeklagte wegen fortgesetzter Untreue\nverurteilt ist,\n\n2.) im Schuldspruch dahin geändert, daß der An-\n’\n\ngeklagte nicht wegen eines vollendeten und\n\n- 2.\n\neines versuchten Betruges, sondern wegen\neines (fortgesetzten) Betruges verurteilt\nwird, und insoweit im Strafausspruch samt\nden Feststellungen aufgehoben;\n\n3.) im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.\n\nII. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.\n\nIII. Im Rahmen der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nSIE\n-3-\n\nGründe:\n\nDie Strafkamner hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\nUntreue, wegen eines vollendeten und eines versuchten Betruges, sowie wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen, begangen unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls, zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis und\nzu einer Geldstrafe von 300 DM, ersatzweise 30 Tagen Gefängnis, verurteilt.\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten,\ndie Verletzung sachlichen Strafrechts rügt. Sie ist zum\nTeil begründet.\n\nI.\n\nOffensichtlich unbegründet ist das Rechtsmittel,\nsoweit es die Verurteilung wegen schweren Diebstahls in\nzwei Fällen angreift.\n\nGegen die übrigen Verurteilungen bestehen aber Bedenken.\n\nII.\n\n1.) Zur Untreue und zum Betrug stellt die Strafkamnmer\nfolgenden Sachverhalt fest;\n\n\"Im Juni 1953 hatte der Angeklagte eine\nTätigkeit in dem Radiogeschäft S@B in\nsi gefunden.\n\nHier kam er auf folgende Weise an 3 Radiogeräte;\n\nDer Angeklagte befand sich in den Geschäftsräumen, als ein Vertreter der Firma\nSch@B, Ruudfunkvertrieb in KB, der Zeuge\nHI, zu dem Inhaber und Arbeitgeber RögEEED;,\nSE, kam und einen Körting \"Amelior\", einen\nPhilipps \"Uranus\" und ein weiteres Gerät\nbrachte. SED Hatte diese Geräte bemängelt\nund der Zeuge hatte sie nachsehen und instandsetzen lassen. S@BD lehnte die Annahme der Geräte ab und behauptete, sie nicht bestellt zu\nhaben. Der Zeuge HB weigerte sich, die Geräte\nwieder zurückzunehmen. S stellte sie kurzerhand vor Gie Tür seines Ladens, schloß diese\nab und ging fort.\n\n-4-\n\nDer Angeklagte war während der Auseinandersetzung zugegen gewesen, trat an den\nZeugen H@B heran und fragte, ob er die Geräte\nan sich nehmen und für die Firma Sch verkaufen könne. H@&®will das zwar verneint\nhaben, hat aber die Geräte stehenlassen, wo\nsie standen, seinen \\iagen bestiegen und ist\nabgefahren, indem er - wie er sich ausgedrückt\nhat - 'die Sache als erledigt ansah!.\n\nDer Angeklagte hat sich bald darauf nach\nFr pi zu der dortigen Niederlage der Firma\nSe ‚, begeben und von dem Geschäftsflhrer,\ndem Zeugen Br ‚ Formulare für Verkaufsverträge erbeten und erhalten, wobei der Zeuge\nannahm, daß ROM hei der Firma SED angestellt war.\n\nDer Angeklagte hat dann auch den Körting-\n\"Amelior\"-Apparat an den Zeugen Ob in\nHo für 180.- DM, weit unter Preis verka ‚ wobei er angab, es handele sich um\neinen Vorführapparat, den er zum halben Prefa\nabgeben könne. Das Geld erhielt er in 2 Raten,\neinmal 100 und bald darauf 80.- DM und verbrauchte es für sich.\n\nEin weiteres Gerät Philipps \"Uranus\" verkaufte der eklagte am 16.8.1953 dem Tischlermeister Kreiib in HOW für 163.- bar und\nnahm ein altes Gerät mit 40.- IM dazu in Zahlung.\nDer Erlös - also rund 200.- Di - entspricht etwa\ndem halben orädnungsmäßigen Verkaufspreis. Das\nerhaltene Geld verbrauchte der Angeklagte un@\nverwertete auch den in Zahlung genommenen alten\nRadioapparat für sich.\n\nDa der Angeklagte kein Geld schickte, verlangte die Firma Schäfer die Rückgabe der\n3 Radioapparate. Der Angeklagte hatte aber nur\nnoch das unverkaufte dritte Gerät und beschloß,\nsich die beiden verkauften wieder zu verschaf«\nfen. Zu dem Zweck begab er sich zu dem Zeugen\nOB, beschäftigte sich dort mit dem Radiogerät und erklärte der Ehefrau,. daß sine Feder\n\n‚ abgebrochen sei und er das Gerät zur Reparatur\n\nnach Hab einsenden müsse. Frau 0 war\n\n.damit einverstanden und händigte ihm den\n\nApparat aus. Das gleiche Manöver versuchte\nder Angeklagte auch bei Krb. Der Zeuge\nließ sich aber auf nichts ein, fand, daß das\nGerät in Ordnung sei und keiner Reparatur bedürfe. Der Angeklagte mußte sich daher wieder\n\n‚entfernen, ohne das Gerät mitnehmen zu können.\n\n- Den unverkauften und den vom Zeugen OE>\n\nwieder abgeholten Apparat hat der ne an\n\ndie Niederlage der Fa.Sch@@> in H zurück-\n\ngegeben. \"\n\nVOR\n\n-5-.\n\n2.) Hierzu führt die Strafkammer bei der rechtlichen\nWürdigung zur Untreue folgendes aus;\n\n\"Die Radioapparate befanden sich nach der\nTeigerung des Zeugen S ‚„ sie abzunehmen,\nund nachdem dieser sie vor die Tür auf den\nFlur gesetzt hatte, im Eigentum der Firma\nSc . Das Verhalten des Zeugen H4® bei\ndem Vorgang in We 155t keinen Zweifel\ndaran, daß der Angeklagte die Geräte nicht\nnur aufbewahren, sondern auch bei sich\nbietender Gelegenheit verkaufen sollte. Zum\nmindesten war dem Angeklagten nicht zu\nwiderlegen, daß er das Gespräch, das er nit\ndem Zeugen hatte, und dessen Verhalten dahin\nverstanden hat. Wenn der Angeklagte die\nApparate zu den richtigen Preisen verkauft\nund die eingenommenen Beträge abgeliefert\nhätte, wäre die Sache in Ordnung gewesen;\ndenn er handelte beim Verkaufe entweder auf\nGrund eines ihm durch den Vertreter H@& der\nFirma Sch@ erteilten Auftrages oder aber\nals Geschäftsführer ohne Auftrag zugunsten\ndieser Firma. Dadurch, daß der Angeklagte\naber die Radiogeräte an Kr und 0\n\nzum Unterpreis verkaufte und auch das erhaltene Geld nicht an die Firma Sch> avführte, hat er vorsätzlich die ihm durch\nRechtsgeschäft mit Haß eingeräumte Befug-\n\n‘ nis, über die der Firma Sc gehörenden\nRadioapparate durch Verkauf zu verfügen,\nmißbraucht und die ihm kraft Auftrags bezw.\nGeschäftsführung ohne Auftrag obliegende\nPflicht, die Vermögensinteressen der Firma\nSch@B wahrzunehmen, verletzt und dieser\ndadurch im Falle Kr@D Nachteil zugefügt,\ndaß sie sowohl des Zigentums an dem Apparate\nals auch des Gegenwertes in Geld verlustig\ngegangen ist, weil Kr den Apparat kraft\n\nuten Glaubens zu Eigentum erworben hat\n\ness 932, 929 BGB), und im Falle OB, weil\nder Apparat zwar wieder in den Besitz der\nFirma Sch@B gelangt ist, durch Gebrauch\naber eine Wertminderung erfahren hat. Der\nAngeklagte hat sich damit der Untreue im\nSinne § 266 StGB schuldig gemacht.\n\nZwischen den beiden Fällen der Untreue\ngegenüber der Fa. Sch besteht Fortsetzungszusammenhang, weil sie beide einem einheitlichen Vorsatz entsprachen, den der Angeklagte spätestens in dem Augenblick faßte, als\nihm der Gedanke zu einem Verkauf der Geräte\nzu seinem Vorteil kam.\"\n\n-6 -\n\n3.) Die nicht sehr klaren Ausführungen des Urteils\nsind offenbar dahin zu verstehen, daß entweder i@ dem\nAngeklagten die Befugnis eingeräumt habe, die Apparate\nzu verkaufen, oder aber der Angeklagte dies wenigstens\nangenommen habe. In beiden Fällen hält die Strafkammer\ndie Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue, und zwar\nsowohl auf Grund des Mißbrauchs- als auch auf Grund des\nTreubruchstatbestandes für gerechtfertigt. ‘Dabei geht\nsie davon aus, daß der Angeklagte im ersten Fall auf\nGrund eines Auftrags, im zweiten Pall kraft Geschäftsführung ohne Auftrag befugt gewesen sei, über fremde\nVermögensstücke zu verfügen und fremde Vermögensinteressen\nwahrzunehnen,.\n\nHiergegen bestehen rechtliche Bedenken.\n\nDie Strafkammer trifft in tatsächlicher Hinsicht\neine Wahlfestetellung. Das ist zulässig, wenn nach der\nÜberzeugung des. Gerichts eine der beiden angenommenen\ntatsächlichen Möglichkeiten vorgelegen haben muß, jeder\nandere Verlauf der Ereignisse also ausgeschlossen ist.\nInsofern bestehen keine Bedenken. Die Wahlfeststellung\nsetzt aber weiter voraus, daß die rechtliche Beurteilung\nin beiden angenommenen Fällen dieselbe ist. Das nimmt\ndie Strafkammer zu Unrecht an. |\n\na) Wenn Haß dem Angeklagten wirksam die Befugnis\neingeräumt hat, die Apparate zu veräußern, dann hat der\nAngeklagte, wovon auch die Strafkammer ausgeht, sowohl\nden Mißbrauchs- als auch den Treubruchstatbestand des\n§ 266 StGB erfüllt.\n\nb) Die Strafkammer stellt nicht ausdrücklich fest,\ndaß H@® rechtlich in der Lage war, dem Angeklagten die\nBefugnis einzuräumen, der Firma Schi gehörige\nApparate zu veräußern. Das läßt sich auch dem Urteilszusammenhang nicht mit Sicherheit entnehmen. H@®wird\nim Urteil zwar. als \"Vertreter\" der Firma Sch@b bezeichnet. Dieser Begriff wird aber im kaufmännischen\n\n- 17 - |\n\n- 17 -\n\nLeben auch für Personen verwandt, die, wie die meisten\nProvisionsvertreter, keine Vertretungsbefugnis im Rechtssinne haben. War H@& nicht berechtigt, dem Angeklagten\nVerfügungsbefugnisse einzuräumen, so würde der Mißbrauchstatbestand ausscheiden. Jedoch würde auch für diesen Fall\nder Treubruchstatbestand bestehenbleiben. Denn in diesem\nFall würde mindestens zwischen Haß und dem Angeklagten\n\nein auf Auftrag beruhendes Treueverhältnis entstanden sein.\n\nce) Dagegen scheidet, entgegen der Annahme der Strafkammer, Untreue dann aus, wenn H@ dem Angeklagten einen\nVertretungsauftrag nicht erteilt, dieser das vielmehr nur\nangenommen hat. Die Strafkammer will in diesem Fall die\nUntreue darauf stützen, daß der Angeklagte als \"Geschäftsführer ohne Auftrag\" gehandelt habe. Das ist aber nicht\nmöglich.\n\naa) Wie der Wortlaut des § 677 BGB ergibt, verleiht\ner dem Geschäftsführer ohne Auftrag nicht die Befugnis,\nüber fremdes Vermögen zu verfügen (Mißbrauchstatbestand).\nDie Verfügung eines Geschäftsführers ohne Auftrag ist die\nVerfügung eines Nichtberechtigten, die nur durch nachträgliche Genehmigung seitens des Berechtigten wirksam werden\nkann. Es kann dahingestellt bleiben, ob dies dann anders\nist, wenn die Geschäftsführung objektiv dem wirklichen\noder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht\n(vgl dazu RGZ 149,206). Denn davon kann hier keine Rede\nsein. Die Verkäufe der Radioapparate, so wie sie vorgenommen worden sind, entsprachen keinesfalls dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Firma Sch.\n\n'bb) Auch für den Treubruchstatbestand bildet\n§ 677 BGB für sich allein keine ausreichende Rechtsgrundlage. Er erzeugt für niemanden eine Verpflichtung,\nfremde Varmögensinteressen wahrzunehmen. Er begründet\nkein Treueverhältnis zwischen dem Geschäftsherrn und\ndem Geschäftsführer, knüpft vielmehr nur an defen sinseitiges Verhalten bestimmte Rechtsfolgen.\n\n-8..\n\nDas schließt nicht aus, daß im Einzelfall durch\neine ungstrceue Geschäftsführung ohne Auftrag Untreue\nbegangen wird, nämlich dann, wenn zwischen Geschäftsherrn und Geschäftsführer aus anderen Gründen ein\nsozial-ethisches Treueverhältnis besteht, das den Anlaß und die Grundlage für die Geschäftsführung ohne\nAuftrag bildet. Davon könnte aber hier keine Rede sein,\nwenn H@&, was nach dem Sachverhalt jedenfalls nicht\nfernliegt, \"die Sache deshalb als erledigt ansah, weil\n_ er der Meinung war, er habe die Apparate an SC avgeliefert und dieser sei zu ihrer Abnahme verpflichtet,\nso daß nur ihn das weitere Schicksal der Geräte etwas\nanginge!\".\n\nFalls die Strafkammer wiederum zu dem Ergebnis\nkommen sollte, daB der Angeklagte bei der Veräußerung\nder Apparate einer Verpflichtung, Vermögensinteressen\nder Firma Sch wahrzunehmen, zuwidergehandelt hat,\nso würde der Schaden bereits in der Veräußerung der |\nApparate zu den niedrigen Preisen liegen. Daß der Angsklagte einen der Apparate der Firma Sch wieder-\n\"verschafft hat, könnte nur für das Strafmaß von Bedeutung sein.\n\ndä) Die Strafkammer wird das Verhalten des Angeklagten ferner unter dem Gesichtspunkt der §§ 242, 246 StGB\nzu prüfen haben. Hierzu beäarf es zunächst der Feststellung, in wessen Gewahrsam sich die Apparate befanden, als der Angeklagte sie an sich nahm. Möglicherweise waren sie zu diesen Zeitpunkt in nicmandes Gewahrsam, weil sowohl H@ als auch S@ den Gewahrsanm\naufgegeben hatten.\n\nDie Annahme einer Untreue würde die einer tateinheitlich damit begangenen Unterschlagung nicht ausschließen.\n\n4.) In dem weiteren Verhalten des Angeklagten\nsieht die Strafkamner einen Betrug gegenüber OD\n\n- 9 -\n\n—\n\n- 9\n\nund einen Betrugsversuch gegenüber Kr, begangen\ndurch zwei selbständige Handlungen.\n\nDie Revision weist mit Recht darauf hin, daß nach\nden Feststellungen diese beiden Handlungen in Fortsetzungszusammenhang miteinander stehen. Denn die\nStrafkammer stellt fest, daß der Angeklagte, als die\nFirma Sch die Apparate von ihm zurückverlangte,\nden Entschluß gefaßt hat, sich die beiden verkauften\nApparate wiederzuverschaffen. Daß dieser Entschluß von\nvornherein darauf ging, dies durch die Vorspiegelungen\nzu tun, deren er sich nachher bedient hat, ergibt der\nZusammenhang eindeutig. Der Angeklagte hat deshalb mit\nGesamtvorsatz gehandelt. Da auch die übrigen Voraussetzungen des Fortsetzungszusammenhanges (Gleichartigkeit des Rechtsguts und der Begehungsweise) eindeutig\nvorliegen, hat der Angeklagte nur ainen Betrug begangen.\n\nDer Schuldspruch konnte insoweit durch das Revisionsgericht geändert werden. Zwar ist das Hauptverfahren gegen den Angeklagten wegen eines Betruges\nund eines weiteren selbständigen Betrugsversuchs eröffnet worden, und der Angeklagte ist auch in der Hauptverhandlung nicht auf die Möglichkeit hingewiesen\nworden, daß nur ein (fortgesetzter) Betrug angenommen\nwerden könne. Es erscheint aber ausgeschlossen, daß\nder Angeklagte, auf dessen Angaben nach dem Urteil die\nFeststellungen beruhen, sich anders hätte verteidigen\nkönnen, wenn er auf die Möglichkeit eines Fortsetzungszusammenhanges hingewiesen worden wäre.\n\nDemnach war das Urteil insoweit aufzuheben, als\nder Angeklagte wegen Untreue verurteilt ist; abzuändern,\nsoweit er wegen Betruges und versuchten Betruges verurteilt ist, und insoweit im Strafausspruch, ferner im\nGesamtstrafausspruch aufzuheben.\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nDie Aufhebung führt nicht auch zur Aufhebung des\n‚Strafausspruchs in den beiden Fällen des Rückfalldiebstahls, da ersichtlich die Strafzumessung in diesen\nbeiden Fällen nicht von den aufgehobenen Verurtcilungen\nbeeinflußt ist.\n\nDr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka\nSchmidt 'Sicmer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-09/5-str-556-54","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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