{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-11-09_5_StR_540_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-11-09","aktenzeichen":"5 StR 540/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"[a7\n2286 043\n5 StR 540/54\n\nIm Namen de 3 Volkes.\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Verlagsvertreter Friedrich G EEEEEEENEENED>\n\naus Ha,\ngeboren an ED ED :: vauREmm,\n\nwegen Kuppelei\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9.November 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom l.Juni 1954 samt den\nFeststellungen aufgehoben\n\n1) im Strafausspruch, soweit der Angeklagte\nwegen Kuppelei verurteilt worden ist,\n\n2) im Gesamtstrafausspruch,\n\n3) soweit dem Angeklagten die bürgerlichen\nEhrenrechte aberkannt worden sind.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\n-2-\n\nSoweit das Urteil aufgehoben worden ist, wird\ndie Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung\n- auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nründezt\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung\nin Tateinheit mit Körperverletzung sowie wegen Kuppelei in\nvier Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis\nverurteilt. Ihm sind weiter die bürgerlichen Ehrenrechte\nauf die Dauer von drei Jahren aberkannt worden.\n\nDie Revision des Angeklagten ist in der Begründungsschrift zulässigerweise (§ 302 Abs 2 StPO, Bl 68 d.A.) auf\ndie Verurteilung wegen Kuppelei in vier Fällen beschränkt\nworden. Der Angeklagte ist somit rechtskgüftig wegen Beleidigung in Tateinheit mit Körperverletzung verurteilt\n(Einsatzstrafe: ein Jahr und zehn Monate Gefängnis).\n\nDie Revision rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Teil irfolg. Es ist\nunbegründet, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet,\nführt dagegen zur Aufhebung im Strafausspruch. Damit entfällt auch die Gesamtstrafe und der auf Grund der §§ 180,.\n32 (nicht 132'- =.Bl 141 d.A.) StGB ausgesprochene Ehrenrechtsverlust.\n\nDer Angeklagte hat in drei Fällen Dirnen aufgefordert,\nmit ihm in sein Büro zu kommen, die Frauen dort zum\nlesbischen Verkehr aufgefordert und sie dabei fotografiert.\nIm vierten Falle hat der Angeklagte eine damals 16/2 Jahre\nalte Angestellte in seiner Wohnung zum lesbischen Verkehr.\nmit einer schon dort wartenden Frau veranlaßt, wieder ‚hierbei fotografische Aufnahmen gemacht und anschließend mit\nder Angestellten den Mundverkehr ausgeübt.\n\nDas Landgericht hat mit Recht in allen vier Fällen\nden äußeren Tatbestand des § 180 Abs 1: StGB bejaht. Der\nAngeklagte hat fremder Unzucht Vorschub geleistet. Da3.die\nvom Täter begünstigte Unzucht nicht strafbar zu sein braucht,\nhierzu also auch der lesbische Verkehr zu rechnen ist, hat\ndas Landgericht unter Bezugnahme auf RGSt 48,197 zutreffend.\nausgeführt. ;\n\n-4-\n\nDie von der Revision verfochtene Meinung, aus den\nFeststellungen der Strafkammer ergebe sich, daß der Angeklagte nur die eigene Unzucht gefördert habe, kann nicht\ngeteilt werden. Zwar zielte nach den Urteilsgründen das\nVorgehen des Angeklagten dahin, seine eigene Sinnenlust\nzu befriedigen. Dies schließt jedoch nicht aus, daß der\nAngeklagte die Unzucht zwischen den beiden weiblichen\nTeilnehmern gefördert hat. Er fand ja seine Befriedigung\ngerade darin, daß die Frauen in seiner Gegenwart unzüchtige Handlungen vornmahnen (vgl hierzu BGH Urteil von.\n7.2.1952 - 3 StR 890/51 - mitgeteilt bei Dallinger MDR .\n1952,272).\n\nDer Angeklagte hat nach den Urteilsgründen aus einem\n. eingewurzelten Hang zur Kuppelei in dieser Form gehandelt.\nDie Revision meint demgegenüber, die Einzelfeststellungen\n.zu: diesem Punkte ergäben nur einen Hang zur Begehung unsittlicher Handlungen, nicht jedoch zur Kuppelei. Das ist\nnicht richtig. Das Lanägericht hat in rechtlich nicht angreifbarer jieise u.a. aus den vom Angeklagten hergestellten und bei ihm gefundenen Lichtbildern auf seinen Hang -\nzur Kuppelei geschlossen. Auf den Bildern sind nämlich\neine größere Anzahl von Frauen bei lesbischen Handlungen\n. abgebildet. Aus diesem Grunde ist es kein \"Fehlschluß\",\n‚wenn die Strafkammer die Handlungen des Angeklagten in\nden vier abgeurteilten Fällen nicht nur als Gelegenheits-\n\n„taten angesehen hat. Es ist vielmehr ohne Rechtsirrtun\n\nfestgestellt worden, der Angeklagte habe gewohnheitsmäßig\ngehandelt.\n\n‚Unter diesen Umständen ist es nicht mehr von ausschlaggsbender Bedeutung, ob der Angeklagte aus Eigennutz\n‚ gehandelt hat. Auch das hat das Landgericht im übrigen\nohne Rechtsirrtum bejaht. Die Revision ist zwar selbst\nder Auffassung, daß auch derjenige aus Eigennutz handelt,\nder kuppelt, um selbst seine geschlechtliche Befriedigung\naus ‘der Unzucht der verkuppelten Personen zu ‚ziehen. Die\nRevision weist aber darauf hin, daß der Angeklagte\n\n233\n-5 .\n\nwenigstens in einigen der Fälle den Dirnen Geld gegzben\nhat. Der Auffassung, daß durch die Bezahlung ein etwa\nsonst vorhandener Vorteil ausgeglichen werde, kann jedoch nicht zugestimmt werden.\n\nAuch hinsichtlich des inneren Tatbestandes sind\ndurchgreifende Bedenken nicht vorhanden. Das Landgericht stellt den Vorsatz allerdings nur sehr knapp\nfest und führt aus, der Angeklagte habe die Unzucht\nzwischen den Frauen für möglich gehalten und sei damit\neinverstanden gewesen. Nach den Einzelfeststellungen\nhat er aber darüber hinaus die Unzucht bewußt veranlaßt.\n\nDas Landgericht hat vier selbständige Handlungen\nangenommen und ausgeführt:\n\n‘Da zumindest in drei von den vier Fällen\ndie beteiligten weiblichen Personen nicht\ndie gleichen waren und der Angeklagte auch\naus Eigennutz tätig wurde, waren sowohl die\nAnnahme eines Kollektivdelikts wie die von\nFortsetzungszusammenhang zu verneinen.\"\n\n‘Diese Begründung ist allerdings nicht frei von Bedenken. Das durch § 1§ 0 StGB geschützte Rechtsgut ist\nnicht die Geschlechtsehre oder die geschlechtliche Unversehrtheit einzelner, sondern die allgemeine Sittlichkeit. Der Grundsatz, daß bei höchstpersönlichen Rechtsgütern ein Fortsetzungszusammenhang ausgeschlossen ist,\nkann bei § 1§ 0 StGB nicht angewendet werden (vgl BayObL6St\n1953,225). Grundsätzlich kann daher der Fortsetzungszusammenhang nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil\nverschiedene Personen verkuppelt worden sind. Wenn somit\nauch das Landgericht anscheinend die Tatsache, daß die\nverkuppelten Personen gewechselt haben, zu Unrecht als\nbedeutsam für die Frage angesehen hat, ob hier eine oder\nmehrere Handlungen im Sinne des § 74 .StGB vorliegen, so\n\n-6-\n\n-6-\n\nist dies jedoch im Ergebnis nicht von Belang. Denn es\nsind dem Urteile keine Anhaltspunkte für einen Fortsetzungszusammenhang zu entnehmen. Die einzelnen Fälle\nliegen schon zeitlich erheblich (S 10 UA: einige\nWochen) auseinander. Außerdem ist grundsätzlich davon\nauszugehen, daß Taten wie die hier abgeurteilten regelmäßig weniger vorausschauenden Erwägungen als plötz- _\nlichen Regungen des Geschlechtstriebes entspringen\n\n(vgl BGHSt 2,163/167/).\n\nNach alledem ist die Revision unbegründet, soweit.\nsie sich gegen den Schuläspruch richtet. Dagegen mußte\ndas Urteil, soweit es angefochten ist, im Strafausspruch aufgehoben werden. Die Strafkammer führt\nzu der Verkuppelung der 1672 Jahre alten Angestellten .\naus, der Angeklagte habe \"in besonders übler und\ngewissenloser Weise\" gehandelt, \"indem er die bei\ndem Mädchen anfänglich vermuteten Hemmungen dadurch\nzu beseitigen verstand, daß er es unter Alkohol\nsetzte\". Mit Recht sagt daher das Landgericht, den\nAngeklagten müsse für diesen Fall eine fühlbare\nStrafe treffen. Versehentlich ist jedoch unterlassen,\nfür diesen Fall eine Einsatzstrafe auszuwerfen. Das\nmußte zur Aufhebung im Strafausspruch auch hinsichtlich der übrigen Fälle der Kuppelei führen. Das Revisionsgerioht kann wegen der gerügten Unterlassung\nnicht prüfen, ob etwa die Strafe in den restlichen\n\n273\n- 7 -\n\nFällen durch fehlerhafte Srwägungen im vierten Falle\nbeeinflußt sein kann.\n\nDr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-09/5-str-540-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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