{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-11-09_5_StR_533_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-11-09","aktenzeichen":"5 StR 533/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"| 25p\n\nIm Namen dä6s Valkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Klaus S t ED aus HE»,\ngeboren an D.HE> ED in ze,\n\nwegen fahrlässiger Tötung, Verkehrsunfallflucht usw.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nsitzung vom 9.November 1954, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr.xotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt iEHD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hannover vom 6.Mai 1954\n\n1. ) mit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit der Angeklagte wegen Verkehrsflucht verurteilt worden ist,\n\n2.) im übrigen\na) dahin geändert, daß die tateinheitliche\n\nVerurteilung wegen Übertretung der\nStraßenverkehrsordnung wegfällt,\n\nb) im Strafausspruch samt den Feststellungen aufgehoben.\n\n- Du\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Intscheidung - auch über |\n\näle Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht\n\nzurückverwiesen,\n\n- .Von Rechts wegen -\n\nDRRBFR u\nET!\n\nIT,\n\nGründe;\n\nDer Angeklagte ist \"wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung und mit Übertretung der Straßenverkehrsordnung sowie wegen Flucht nach\nVerkehrsunfall zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs\nMonaten Gefängnis\". verurteilt worden.\n\nSeine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts\nund des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\nA.\n\nVerfahrensbeschwerden:\n\n1.) Die Revision beanstandet, daß die Zeugin Ab\nvom Tatrichter vereidigt worden ist. Sie sieht hierin\neinen Verstoß gegen die Vorschrift des § 60 Nr 3 StPO,\nweil diese Zeugin der Beteiligung an der dem Angeklagten\nzur Last gelegten fahrlässigen Tötung und Verkehrsgefährdung verdächtig sei. Ihr habe als Wirtschafterin in der-Pension CM (einem Bordell) die Pflicht obgelegen, die\nGäste zu empfangen und zu bewirten; daher seien von ihr\nauch an den Angeklagten alkoholische Getränke verabreicht\nworden. Da sie den Trunkenheitszustand des Angeklagten erkannt habe, hätte sie die Pflicht gehabt, ihn von der\nFührung _eines Kraftwagens abzuhalten. Dieser Verpflichtung\nsei sie nicht nachgekommen. Hierdurch habe sich die Zeugin\nder Beteiligung an den Straftaten des Angeklagten zumindest. .\nverdächtig gemacht.\n\nDie Rechtsfrage, ob die Zeugin - ähnlich wie ein Gastwirt - verpflichtet war, nach Kräften die Fortsetzung der\nFahrt des Angeklagten zu verhindern, bedarf hier keiner\nEntscheidung. Denn selbst wenn der Zeugin - rein rechtlich -\neine solche ‚Verpflichtung obgelegen hätte, kann die Ver-\n\n- fahrensrüge nicht durchdringen. Für ihren Erfslig würde es’\nnämlich - in tatsächlicher Hinsicht - nicht nur darauf an-.\n\n-4-\n\n-A-\n\nkommen, daß Frau ABB den Trunkenheitszustand des 3eschwerdeführers erkannt hatte. Sie.hätte darüber hinaus\nauch noch wissen müssen, daß der Angeklagte die Pension\nmit einem Kraftwagen aufgesucht hatte, den er auch zur\n\nHeimfahrt benutzen wollte. |\n\nHierfür trägt der Beschwerdeführer nur vor, er sei\nstets mit einem Kraftwagen gekommen. Schon die Richtigkeit dieser Behauptung steht weder nach dem Urteilsnoch nach dem Akteninhalt fest, Hiervon abgesehen behauptet die Revision selbst nicht, daß die Zeugin das\ngewußt habe (nach Urteil und Akteninhalt steht übrigens\ndiese Tatsache ebenfalls nicht fest). Dann aber mußte\nsich auch dem Landgericht kein - noch so extfernt liegender -\nVerdacht der Beteiligung der Zeugin Adamse aufdrängen.\n\n2.) Die Revision rügt ferner, daß die Strafkammer\ngegen die ihr von Amts wegen obliegende Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verstoßen habe; die Eheleute\nBertram seien nicht als Zeugen vernommen worden. \"Hierdurch hätte aufgeklärt werden können und müssen, ob und\ninwieweit der Angeklagte unter alkoholischer Linwirkung |\ngestanden hat, als er sich von den Eheleuten Bee verabschiedete, und welche Zeitspanne dem Angeklagten nach\nder Verabschiedung von den Eheleuten Bertram bis zum Besuch der Pension CB zur Verfügung gestanden hat.\"\n\nDaß die Zeugen Bertram insoweit zur Aufklärung hätten\nbeitragen können, geht jedoch aus den bei den Akten befindlichen Niederschriften über ihre polizeilichen Vernehmungen (Bl.32 bis 31.34 d.A.) nicht hervor. Dort finden\nsich nur Bekundungen, die im wesentlichen den Feststellungen des Urteils entsprechen. Dem Tatrichter mußte sich daher die Notwendigkeit zur Vernehmung dieser Zeugen von\nAnte wegen nicht aufdrängen.\n\n3.) Soweit die Revision eine Verletzung der Vorschrift\ndes .§ 244 Abs II StPO deswegen rügt, weil kein Sachverständiger über den Trunkenheitsgraäd des Angeklagten gehört.\n\n-5-\n\n25;\n\n-5.\n\nworden ist und infolgedessen die Frage der Zureohnungsfähigkeit des Beschwerdeführers unrichtig entschieden\nworden sei, bedarf dies hier keiner näheren Erörterung.\nDie Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten\ndurch die Strafkammer unterliegt auch aus sachlichrechtlichen Erwägungen (vgl B IV) durchgreifenden Bedenken.\n\nB.\n\nSachbeschwerde;\n\nI.\n\nDem Beschwerdeführer kann nicht zugegeben werden,\n‘ daß die Entscheidungsgründe, soweit sie die Gutachten der\nSachverständigen behandeln, \"Mängel enthalten.\n\n1.) Beide \"Sachverständige sind übereinstimmend zu der\nSchlußfclgerung gelangt, mit größter Wahrscheinlichkeit _\nhabe der Angeklagte im Zeitpunkte des Unfalls keinen Heraanfall erlitten, weil die nachträgliche Untersuchung in\nVerbindung mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Anzeichen seine Behauptung widerlegten. Dabei hat der Sachverständige Dr.Kurz noch einen zusätzlichen: (\"ferner\")\nmedizinischen Gesichtspunkt erörtert, ohne aber von seiner .\n- wiedergegebenen - Folgerung abzugehen. Unter diesen Umständen konnte das Landgericht sehr wohl davon sprechen,\ndaß der. eine Sachverständige sich dem anderen angeschlossen\nhabe; jedenfalls ist hierin kein irgendwie beachtlicher _\nWiderspruch zu finden. -\n\n2.) Es ist auch nicht Pflicht des Tatrichters,\nim einzelnen anzugeben, welche gutachtliche Äußerung den\nVorrang verdient, wenn beide Sachverständige im Ergebnis\nübereinstimmen und ihre Schlußfolgerungen sich - wie hier -\nim Rahmen ihrer Zuständigkeit halten, d.h. keine rechtlichen\nSchlüsse in sich bergen.\n\n3, ) Die von der Strafkamer aus den ärztlichen Gutechten gezogene Folgerung ist weiterhin auch denkgesetzlich.\nmöglich (- ‚hier BOgar. sehr naheliegend - ). sie kann daher\n\n_6-\n\nBE EEE\n\n-6-\n\nvom Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden.\nIle. Bu\n\nEine Verletzung der Vorschriften der 55 73, 74 StGB\nsieht ‚die Revision. darin, daß die Strafkamner zwischen der\n\"?ahrlässigen. Tötung in Tateinheit mit tahrlässiger Ver-U yehrsgefähräung einerseits und der’ Verkehrsflucht andererseits Tatmehrheit angenommen’ hat. Die fahrlässige Verkehrs-\n.- gefährdung sei eine Dauerstraftat, die \"vom Angeklagten\nohne Zweifel auch noch während der Verkehrsunfallflucht\nbegangen worden! sei. Beide Vergehen beurteile der Gesetzgeber \"etwa gleich schwer!. Dann aber werde das Vergehen\nder Verkehrsflucht durch die tateinheitliche „fahrlässige\nVerkehrsgefährdung mit der fahrlägsigen Tötung zu . Siner\nTat verbunden. “\n\nDie letzte Folgerung erscheint bedenklich.\n\nWie .der Beschwerdeführer selbst hervörkebt, hat der\n‚Bundesgerichtshs? wiederholt ‚entschieden, daß mehrere\n..gtrafbare Handlungen, die selbständig sind, nicht durch\neine’ tateinheitlich begangene minder ‚schwere fertgesetzte\n.. Straftat oder Dauerstraftat zu einer Einheit zusanmen-\n‚gefaßt: werden können (vel. u.a. BGHSt 1,67). Diese Rechtsprechung ist, soweit es den Bereich ‘der fortgesetzten\nTat anlangt, späterhin auch. auf die. Fälle ausgedehnt\n. worden, in: denen nur eine der an sich selbständigen\nHandlungen schwerer, die andere dagegen gleichschwer war\n.-(w@1:BGHSt 3,165). Hit Recht begründet die angeführte\nEntscheidung ihre Auffassung damit, .daß nicht einzusehen\nsei, aus welchem Grunde eine schwere Straftat ihre rechtliche Selbständigkeit nur deshalb verlieren solle, ‚weil‘\nsie. mit einer Einzelhandlung eines minder schweren fortgesetzten Vergehens tateinheitlich zusammentreffe- und 'sö\nan eine andere minder schwere Straftat herangeführt werde;\ndies würde eine Umkehrung der sittlichen Bewertung ‘der in\n- Betracht kommenden Tatbestände bedeuten und der. natürlichen\nBetrachtung sowie dem Grundsatz gerechter Gesetzegauslegung\nnl Ä 2 label\na\n\nBL: »\n\n- fahrlässiger Verkehrsgefährdung verurteilt worden ist.\n\n-M\n\nwidersprechen.\n\nDiese Erwägungen haben auch für die Fälle Bestand,\nbei denen ein Dauerdelikt mit einer schwereren und einer\ngleichschweren Straftat zusammentrifft,. Ein wesentlicher\nUnterschied zwischen beiden Arten der rechtlichen Handlungseinheit besteht insoweit nämlich nicht. Insbesondere\nwird bei natürlichdr Betrachtung die Dauerstraftat nicht\nschon dadurch zum beherrschenden Vorgang des Gesamtgeschehens, daß sie - im Gegensatz zur fortgesetzten\nHandlung - rhne zeitliche Unterbrechung verwirklicht wird.\nDie fortgesetzte Handlung wird ebenfalls als eine ununterbrochene Einheit aufgefaßt und die ununterbrochene\nVerwirklichung des inneren Tatbestandes auch bei einer\nDauerstraftat nicht vorausgesetzt (so: BGH in 4 StR 993/51\nvom 2.5.1952 = VRS 4,418).\n\nDie Annahme von Tatmehrheit zwischen fahrlässiger\nTötung in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung\neinerseits und Verkehrsflucht andererseits enthält daher\nkeinen Rechtsfehler. -\n\nMithin ist der Angeklagte nicht dadurch beschwert,\ndaß er in Tateinheit mit Verkehrsflucht nicht auch wegen\n\nBi)\nIII.\n\n..Mit’ Recht rügt die Revision, daß eine Verurteilung\nwegen Übertretung: der §§ 8, 49 StVO entfallen muß, weil\ndiese Übertretung hier mit einem Vergehen gegen 88 3158,\n316 StGB, für das schwerere Strafen angedroht sind, zu-\n\n:sammentrifft. § 49 StVO in der Fassung der Verordnung von\n\n24.august :1953 hat nur noch die Bedeutung einer Hilfsvorschrift (vgl die von der Revision angeführte Entscheidung\ndes BGH in 4 StR.655/53 vom 7.1. 1954 = VRS Ba 6 ‚203/2047)-\n\n- Der betroffene Teil des Schuldspruches ist. entsprechend\ngeändert worden.\n\n-8B-\n\nIV.\n\nDer Revision ist auch darin beizutreten, daß bei den\nbisherigen Feststellungen die Nichtanwendung der Vorschrift des § 51 StGB durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegt.\n\n1.) Das angefochtene Urteil nimmt zur Frage der\nZurechnungsfähigkeit nur bei der Erörterung der fahrlässigen Vergehen Stellung und führt in diesem Zusammenhange folgendes aus:\n\n\"Er war auch wiederum nicht s.. betrunken,\n\ndaß er nicht mehr wußte, was er tat; sein\ngesamtes Handeln war noch zu zweckvoll, als\ndaß bei ihm Zurcchnungsunfähigkeit oder erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit im\nSinne des § 51 Abs I oder II StGB angenommen\nwerden könnte. '!\n\nDiese Darlegungen erwecken den Verdacht, als habe das\n\"Landgericht angenommen, nur derjenige sei nach einen\nAlkoholgenuß zurechnungsunfähig, der \"sinnlos\" betrunken\nist und deshalb nicht mehr überlegt und zweckgerichtet\nhandeln kann. Der %agriff der Zurechnungsunfähigkeit wäre\ndann allerdings verkannt. Planmäßiges Handeln schließt\ndie Annahme einer rauschbedingten Zurechnungsunfähigkeit\nkeineswegs aus. Nach der Vorschrift des § 51 StGB ist zurechnungsunfähig auch derjenige, der zwar das Unerlaubte\nder Tat einsieht, aber wegen Bewußtseinsstörung unfähig\nist, nach dieser Einsicht zu handelu. Gerade die Fälle\nder rauschbedingten Zurechungsunfähigkeit liegen vielfach\nso, daß der Täter die tatsächliche und rechtliche Tragweite seiner Handlung überschaut, jedoch infolge des\nRausches nicht über das erforderliche Hemmungsvermögen\nverfügt. Lin solcher Täter wird planvoll handeln, insbesondere auch dann, wenn er sich nach begangener Tat\n\nder Festnahme entziehen will. Aus der ?Planmäßigkelt\n\n-9 -\n\n27\n-9-\n\ndes Handelns allein lassen sich deshalb keine Schlüsse\nauf seine Zurechnungsfähigkeit ziehen (so: BGHSt 1,384\n\n3857).\n\n. Da auch der Urteilszusammenhang keine sicheren Anhaltspunkte für das Vorliegen cines ausreichenden Hemmungsvermögens ergibt, kann somit in diesem Punkte die Möglichkeit eines Rechtsirrtums nicht ausgeschlossen werden.\n\n2.) Eiervon wird die Verurteilung wegen des vorsätzlichen Vergehens der Verkehrsflucht in vollem Umfange\nbetroffen, weil nicht nur die richtige Anwendung der Vorschrift des § 51 Abs II StGB, sondern auch die des § 51\nAbs I StGB in Frage steht; insoweit war daher auch der\n'Schuldspruch aufzuheben.\n\n3.) Nicht dagegen berührt das dargelegte Bedenken\nden Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit\nmit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung.\n\nDenn zur Frage der Fahrlässigkeit enthält das Urteil\nzwei Begründungen, die voneinander unabhängig sind und von\ndenen die zweite ungeachtet des Mangels Bestand hat, weil\nsie sich auf das Verhalten des Angeklagten vor dem Trunkenheitszustand bezieht. Die Strafkammer führt hierzu folgendes\naus:\n\n\"Sein fahrlässiges Verhalten begann bereits\ndamit, als er, obwohl er nöch einen Kraftwagen fahren wollte, sich mehr und mehr dem\nAlkoholgenuß hingab und ferner die naturgegebenen Grenzen der Leistungsfähigkeit\n(Übermüdung) nicht beachtete, obwohl ihm\n\nbekannt war, daß eine durchwachte Nacht,\nzumal unter der Einwirkung des Alkohols\n\nund später des Geschlechtsverkehrs, zum\nEinschlafen am Steuer führen konnte und\nder fortschreitende Alkoholgenuß die Fähigkeit\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nzur Erkenntnis der hierdurch verminderten\n'Leistungsfähigkeit herabsetzen mußte und\neine Leistungsfähigkeit und damit Fahrtüchtigkeit vorspiegeln konnte, die tatsächlich nicht mehr vorhanden war.\"\n\nDiese Darlegungen, die keinen Rechtsfehler erkennen\nlassen, tragen allein schon den Schuldsprüch nach 88 222,315a\n316, 73 StGB. Insoweit mußte daher lediglich der Strafausspruch aufgehoben werden, weil die Höhe der Strafe\nsowchl durch die andere, vom Mangel betroffene Begrün-\n\n. dung zur Fahrlässigkeit als auch durch den nunmehr auf-\n. gehobenen. Schuläspruch wegen Verkehrsflucht beeinflußt\nworden. sein. kann.. ‘\n\nAuf die weiteren Angriffe der Revisi:sn gegen die\nStrafzumessung kommt es daher nicht mehr'an. -'\n“Zu einer Maßnahme gemäß § 354 Abs 2 Satz 2 StPO\nbestand hier keine Veranlassung.\nvv\nFür die neue Hauptverhandlung sei Kroorelich auf\nfolgendes \"hingewiesen;\n\n1.) Unter Umständen könnte es ratsan sein, einen\n\n= Sachverständigen zur Beurteilung der Frage herbeizuziehen,\n\nob der Angeklagte nach Antritt der Fahrt und unmittelbar\nnach dem Unfall zurechnungsfähig war. Denn es k.umt in-\n\nsoweit nicht nur auf den Grad seiner Betrunkenheit und\nseiner Übermüdung an, sondern auf den durch die wechselseitigen Einflüsse beider Uustände bedingten Gesamtzustand des Beschwerdeführers. Ein solcher Zustand kann\nhäufig ohhe Hilfe eines medizinischen Sachverständigen\nnicht sicher beurteilt werden,\n\n2.) Die Fassung des Urteilsspruchss, soweit es die\nAnordnung. nach § 42m StGB angeht (über die jetzt neu\nbefunden werden muß), ist dem Gesetz anzupassen. Danach\n\n- 11 -\n\n- 11 -\n\nwird - wie die Revision mit Recht hervorhebt - die Fahrerlaubnis nicht \"auf Lebenszeit entzogen\", sondern\n\nnAie Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis für immer\nuntersagt\". j\n\n3.) Bei: der Strafzumessung dürfen Merkmale des\ngesetzlichen Tatbestandes nicht straferschwerend berücksichtigt werden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\n\nOberbundesanwalts.\n\nDr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-09/5-str-533-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-09/5-str-533-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:41.664082+00:00"}}