{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-11-09_5_StR_523_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-11-09","aktenzeichen":"5 StR 523/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"257\nStR 523/54 2286 041\n\nImNamumen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Gartentechniker Johannes 2 EB au: zei.\ndort geboren an BD ED.\n\nwegen Betruges im Rückfall u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9.November 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siener\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ie\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 5.Juli 1954\nsamt den Feststellungen aufgehoben\n\nl.) im Schuld- und Strafausspruch, soweit der\nAngeklagte wegen Unterschlagung in zwei\nFällen verurteilt ist,\n\n2.) im Strafausspruch, soweit er wegen Betruges\nin zwei Fällen verurteilt ist,\n\n3.) im Gesamtstrafausspruch.\n\n->2-\n\nII. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.\n\nIII. Im Rahmen der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n29\n- 3.\n\nGründes3g\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges in\nRückfall in zwei Fällen, wegen Diebstahls im Rückfall in\nzwei Fallen, wegen Unterschlagung in zwei Fällen und wegen\nmittelbarer Falschbeurkundunz zu einer Gesamtzuchthausstrafe\nvon drei Jahren sechs Monaten und zu einer Geldstrafe von\n200 DM verurteilt.\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten.\nInnerhalb der Frist des § 345 StPO ist nur eine Revisionsbegründungsschrift des Verteidigers eingegangen, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt. Nach Ablauf der\nFrist - das Urteil ist dem Verteidiger am 30.Juli 1954\nzugestellt worden -— hat der Angeklagte am 25.0ktober 1954\nzu Protokoll des Urkundsbeanten eine weitere Revisionsrechtfertigung eingereicht, die auch Verfahrensrügen enthält. Diese Verfahrensrügen konnten nicht beachtet werden,\nVerfahrensrügen sind nur zulässig, wenn sie innerhalb von\nzwei Wochen nach Urteilszustellung erhoben werden (88 344,\n345 StPO). Das Urteil war daher nur sachlichrechtlich nachzuprüfen.\n\nDie Revision ist nur zum Teil begründet.\n\n1.) Offensichtlich unbegründet ist sie, soweit der\n\nAngeklagte des Diebstahls in zwei Fällen, des Betruges in\nzwei Fällen und der mittelbaren Falschbeurkundung für\nschuldig erklärt worden ist.\n\n2.) Bedenken bestehen im Schuldspruch gegen die Verurteilungen wegen Unterschlagung.\n\na): Der Angeklagte hatte sich im Juli 1952 von dem\nl4jährigen Klaus DEEEEEEB ein Fahrrad und eine Tasche\naushändigen lassen, um Tapeten zu besorgen. Er hat das Rad\nund die Tasche nicht zurückgegeben. Die Strafkammer verurteilt ihn dieserhalb wegen Unterschlagung.\n\nDer Angeklagte hatte sich gegen den Vorwurf der Unterschlagung des Rades damit verteidigt, er habe es an der\n\n-4-\n\n-4-\n\nSektorengrenze fortgeworfen, weil er die Tapeten im Ostsektor besorgt habe und auf dem Rückweg an der Sektorengrenze von iiestberliner Zollbeanten überrascht worden sei.\n\n‚Hierzu führt das Urteil folgendes aus:\n\n\"Nach der Überzeugung des Gerichts hat er\"\n\n- der Angeklagte -— \"nachdem er in den ‚Besitz\ndes Fahrrades gelangt war, den Entschluß gefaßt, es sich zuzueignen. Zu dieser Überzeugung gelangt das Gericht auf Grunä des Ver-\n:haltens des Angeklagten nach der Tat. Er will,\nals an der Sektorengrenze Westberliner Zollbeamte plötzlich aufgetaucht seien, das Fahrrad weggeworfen haben und in den Ostsektor\nzurückgelaufen sein. Diese Darstellung ist\noffensichtlich eine leere Ausrede. Einmal\nwaren dem Angeklagten die Verhältnisse an\n\nder Sektorengrenze zu genau bekannt, als daß\ner durch das Erscheinen von festberliner Zollbeamten kopflos werden würde. Andererseits war\ngerade das Fahrrad das geeignete Mittel, um so\nschnell wie möglich aus der gefahrdrohenden\n\n-- Nähe der Zollbeamten wegzukommen. Hinzu kommt\n\nfolgendess Der Angeklagte behauptet selbst\n‚üicht, die Tasche mit den Tapetenrollen auch\n‚fortgeworfen zu haben. Sie hinderte ihn doch\n‚aber gerade an einer Flucht. Aber auch diese\nTasche hat er der Zeugin DB nicht\nzurückgebracht.\n\nEr hat überhaupt nichts mehr von sich hören\nund sehen lassen. Es kam deshalb auf den von\nder Verteidigung gestellten Eventualantrag\nnicht an, Ermittlungen darüber anzustellen,\n\nob damals ein Fahrrad von dem Zoll gefunden .\nund beschlagnahmt worden ist. Denn abgesehen\ndavon, daß es sich um einen unzulässigen\n3eweisermittlungsamtrag handelt, würde die\nBeschlagnahme des Rades durch den Zoll die\nBestrafung des Angeklagten nicht hindern,\n\ndenn die Unterschlagung war schon vollendet,\nbevor der Angeklagte den Besitz an dem Fahrrad unfreiwillig wieder aufgegeben hatte.\n\n' Diese Ausführungen sind in sich widerspruchsvoll. Die\nStrafkamner glaubt dem Angeklagten seine Einlassung, er\nhabe sich das Rad nicht zueignen, sondern zurückgeben\nwollen, deshalb nicht, weil sie ihm nicht glaubt, daß er\n\nes aus Furcht vor Zollbeanmten fortgeworfen habe. Bei der.\nAblehnung des Beweisermittlungsamtrages geht sie aber da-\n\n_ 5- i\n\n14\n-5-\n\nvon aus, der Angeklagte habe möglicherweise den Besitz des\nFahrrades zunächst unfreiwillig aufgegeben, und der Zoll\nhabe das Rad alsdann beschlagnahmt. Das ist ein Widerspruch.\nDie Ausführungen stehen auch nicht etwa im Verhältnis einer\nHaupt- und Hilfsbegründung zueinander. Denn für den Fall,\ndaß etwa die Einlassung des Angeklagten bezüglich des\nSchicksals des Rades richtig sein sollte, fehlt es an einer\nklaren Feststellung seiner Zueignungsabsicht.\n\nb) Auch gegen die Verurteilung wegen Unterschlagung\nim Falle ‘/oelke bestehen rechtliche Bedenken.\n\nDas Urteil stellt hierzu folgendes fests\n\n\"An 29.Juni 1953 übergab die Zeugin Vi»\ndeu Angeklagten 6.-DMi zum Ankauf von Dachpappe. Er sollte ihr das Dach ihres Zeitungsstandes neu mit Dachpappe belegen. ... Da er\nmit den Arbeiten nicht begann, wurde er\nwiederholt von der Zeugin gemahnt. Er entschuldigte sich zunächst damit, daß es\ndauernd regnete. „auf weitere Mahnungen erklärte er dann, sein Chef, der Zeuge IB,\nverreise in der nächsten Woche,und dann\nwerde er die Arbeit ausführen.\n\nScit Anfang August 1953 ließ sich dann der\n\nAngeklagte bei der Zeugin nicht mehr sehen.\nDas Dach hat er nicht repariert. Die 6.- DM\nhat die Zeugin inzwischen auf wiederholte\nMahnungen in 2 Raten zurückbekommen. \"\n\nDas Urteil führt dann aus, der Angeklagte habe die\n\nFreu WEB üsshalb ständig vertröstet, weil er die Arbeit\nnicht mehr ausführen konnte oder wollte, und zwar entweder,\nweil er das Geld schon für sich verbraucht hatte, oder weil\ner die Arbeit nicht mehr ausführen wollte und nur auf den\nZeitpunkt wartete, verschwinden zu können. In dem einen wie\ndem anderen Falle habe er sich der Unterschlagung an 6.- IM\nschuldig gemacht.\n\nDiese Ausführungen lassen nicht erkennen, daß sich der\nAngeklagtc Geld zugeeignet hat, das im Zeitpunkt der Zueignung in fremdem Eigentum stand. Für die Frage, ob übergebenes Geld für den Täter cine fremde Sache ist, ist ent-Scheidend, ob es mit dem Willen, das Eigentum auf ihn zu\n\n-6-\n\nübertragen, gezahlt und mit dem Willen, es für sich zu\nerwerben, entgegengenommen ist, oder ob nach dem beiderseitigen Willen das Eigentum bei dem Übergebenden bleiben\nsollte. Ob insbesondere Vorschüsse für Aufwendungen, die\naus einer Geschäftsbesorgung entstehen (§ 669 BGB), in\ndas Eigentum des Beauftragten übergehen, bestimmt sich\nnach dem Willen der Vertragschließenden. Bei Erforschung\ndieses Willens können die Vermögensverhältnisse der Beteiligten und die Höhe der Beträge eine wesentliche Rolle\nspielen (RGSt 56,121). Im vorliegenden Full handelt es\nsich um einen verhältnismäßig geringfügigen Betrag; der\nAngeklagte verdiente zur Zeit der Entgegennahme des Auftrages täglich 10 DM, also beinahe das Doppelte des übergebenen Betrages. Bei dieser Sachlage bedurfte es näherer\nAusführungen darüber, daß Frau WB dem Angeklagten\nbei Übergabe des Geldes nicht das Eigentum daran übertragen wollte.\n\nDas Urteil mußte in den beider Unterschlagungsfällen\naufgehoben werden.\n\n3.) Die Rückfallevoraussetzungen sind nur in den\nDiebstahlsfällen, nicht aber in den beiden Betrugsfällen\nausreichend dargetan. Es heißt im Urteil:\n\n\"Der Angeklagte ist am 18.6.1949 vom Landgericht Berlin - 29 Ns 49/49 - wegen Rückfallbetruges in 2 Fällen zu 2 Jahren Zuchthaus,\n600.- DM West Geldstrafe oder 60 Tagen Zuchthaus sowie 3 Jahren Ehrverlust verurteilt\nworden. Am 11.10.1949 hat ihn das Schöffengericht Berlin-Spandau - 4 Ls 10/49 - wegen\nRückfallbetruges zu 1 Jahr Zuchthaus und\n150.- DM West Geldstrafe, im Uneinbringlichkeitsfalle zu 15 Tagen Zuchthaus, außerdem\nzu 3 Jahren Ehrverlust verurteilt. Schließlich hat das AG Zehlendorf - 56/7 Ms 22/49 -\nihn am 13.10.1949 wegen Betruges zu 6 Monaten\nGefängnis verurteilt. Durch Beschluß des AG\nTiergarten vom 12.8.1950 - 6 Ls 5/49 - sind\ndie 3 Verurteilungen auf eine Gesamtstrafe von\n2 Jahren 6 Monaten Zuchthaus, 4 Jahren Ehrverlust zurückgeführt worden. Der Angeklagte\nhat diese Strafe bis zum 22.9.1951 verbüßt. Er\nist ferner durch Urteil des Schöffengerichts\n\n- 17°\n\n- 7 -\n\n“Berlin vom 1.Februar 1938 - 95 Ms 6/38 -\nu.a. . wegen Diebstahls zu 16 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Strafe verbüßt am 18. Januar 1940. Er ist schließlich am 8.10.1941 vom Landgericht Berlin\n- 89 KLs 15/41 - u.a. wegen Rückfalldiebstahls in einem Falle verurteilt\nworden. Er hat die wegen Rückfallbetruges\nin 8 Fällen, darunter in Tateinheit mit\nschwerer Urkundenfälschung sowie wegen\ndes Rückfalldiebstahls in einem Fall verhängte Gesamtstrafe von 5 Jahren Zuchthaus und 9 Geldstrafen von je 100.- EM\noder je weiteren 10 Tagen Zuchthaus bis\nzum 27.4.1945 verbüßt. Die Tat war begangen im März 1941.\"\n\nDiese Ausführungen lassen nicht mit Sicherheit erkennen, daß für die Betrugsfälle die Voraussetzungen\ndes § 264 StGB vorliegen. Die erste Betrugsverurteilung,\ndie das Urteil anführt, ist die vom 8.10.1941; die\nStrafe war am 27.4.1945 verbüßt. Daß die späteren, im\nGesamtstrafenbeschluß vom 12.8.1950 zusammengefaßten\nVerurteilungen Taten betreffen, die nach dem 27.4.1945\nbegangen sind, ergibt das Urteil nicht. Das aber wäre\nerforderlich, um den Rückfall zu begründen. Die zweite\nRückfalltat muß nach der ersten Bestrafung, d.h. nachdem die erste Strafe mindestens zum Teil verbüßt oder\nerlassen ist, begangen sein (§§ 264 Abs 3, 245 StGB).\nDie fehlende Feststellung wird auch nicht dadurch ersetzt, daß der Angeklagte bereits mehrfach wegen Rückfallbetruges bestraft worden ist. Dieser Fehler führt\nzur Aufhebung des Strafausspruchs in den beiden Betrugsfällen.\n\n4.) Die in diesen beiden Fällen zusätzlich verhängten Geldstrafen hätten im übrigen schon im erkennenden Teil des Urteils für jeden der beiden Betrugsfälle gesondert ausgesprochen werden müssen.\n\n5.) Das Urteil mußte deshalb in den beiden Unterschlagungsfällen in vollem Umfange, in den beiden Betrugs-\n\n-8-\n\n-8-\n\nfällen im Strafausspruch aufgehoben werden. Die Höhe der\nStrafen für die beiden Diebstähle und die mittelbare\nFalschbeurkundung sind durch die aufgehobenen Strafen\nerkennbar nicht beeinflußt.\n\nDr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-09/5-str-523-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 669","ref_norm":"669","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-09/5-str-523-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:41.642104+00:00"}}