{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-11-09_5_StR_519_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-11-09","aktenzeichen":"5 StR 519/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 519/54 2286 058 ee\n\nIna Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rundfunkmechaniker (Tischler) Friedrich O0 >\n\naus EEE.\ngeboren an WED ED i- Tamm,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfalle\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshrfs in der\nSitzung vom 9.November 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nZundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt NEED\nals Vertreter der 3undesanwaltschaft,\nJustizobersekretär ED 2\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Haaburg von 13.Mui 1954 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nDie nach dem 13.Mai 1954 erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n29L\n\n- 2.\n\ngsründez\n\nDer Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und rückfälliger Dieb wegen schweren Diebstahls\nin 12 Fällen und einfachen ‚Diebstahls in 3 Fällen zu einer\nGesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt worden.\n\nSeine Revision erhebt verfahrensrechtliche und sachlichrechtliche Beschwerden. Das Rechtsmittel hat keinen\nErfolg. on\n\nI.\n\nDie Verfahrensrüge scheitert schon daran, daß die\nRevision nicht mitteilt, welche Nachforschungen in 3.zug\nauf den Aufenthalt des Gert Nee das Landgericht\npflichtwidrig versäumt haben soll.\n\nII.\n\nAuch die Bemängelungen in sachlichrechtlicher Hinsicht\ngreifen nicht durch.\n\n1.) Die Ausführungen des Urteils über die einzelnen\nDiebstahlsfälle lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Das\nLu.dgericht hat nicht - wie die Revision meint - \"unterstellt”, sondern jeweils im einzelnen festgestellt, daß\nder Angeklagte Täter der Diebstähle war. Soweit sich die\n'Revisiion gegen die Beweiswürdigung wendet und neue Tatsachen vorträgt (\"Schreiben des Gert New\"), kann sie\ndamit in diesem Rechtszuge nicht gehört werden.\n\n2.) Ebenfalls/geht die Beanstandung, es hätte nicht\ndie Vorschrift des § 74 StGB angewendet werden dürfen,\nweil es sich um eine fortgesetzte Tat gehandelt habe,\n\nNach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl ü.a.\nRGSt 66,236; 72,211; 75,207) und des Bundesgerichtsh;;fes\n(vgl u.a. BGHSt 1,313; 1 StR 271/52 vom 25.7.1952; 5 StR\n944/52 vom 13.5.1953) gehört außer der Gleichheit des ver-\n. letzten Rechtsgutes und der Verwirklichung desselben Straf-\n\n-3-\n\n- 3.\n\ntatbestandes zu den Voraussetzungen der fortgesetzten\nHandlung, daß der Vorsatz des Täters von vornherein auf\neinen bestimmten Gesamterfolg gerichtet ist. Zur Annahme eines solchen \"Gesamtvorsatzes\" reicht der all-\n\n. gemeine Entschlüß, den Lebensunterhalt durch Begehung\nvon Diebstählen zu bestreiten, nicht aus. Das gilt auch\n‘ dann, wenn ein Täter sich auf eine bestimmte Diebstahls-\n'art, z.B. Taschendiebstähle oder - wie im vorliegenden\nFalle - Diebstähle aus Behelfsheimen, beschränkt hat;\nauch bei Tuten dieser Art muß der Dieb sich die Einzelakte von vornherein nach Ort, Zeit, Gegenstand und\n\n. Person des Verletzten mit einiger Bestimmtheit vorgestellt haben. .\n\nZumindest hinsichtlich des jeweiligen Tut:rtes\n\nlassen die Urteilsfeststellungen nun aber erkennen,\n\ndaß insoweit anfänglich äußerstenfalls ein allgemeiner\n\"Plan, nicht jedoch eine einigermaßen bestimnte Vorstellung bei dem Angeklagten bestand. Dies ergibt sich\ndeutlich aus der räumlichen Trennung der Tatorte (Alster\ndorf, Wellingsbüttel, Lokstedt, Niendorf, Altcna, Eidel-\n' stedt, Bramfeld, Ohlsdorf usw.) in Verbindung mit dem\n\n'.Umstand, daß die Gelegenheit zur Durchführung der Disb-\n\n.stähle offenbar erst kurz vor Begehung der einzelnen\n\n:Pat erkundet wurde. Mit Recht hat die Strafkamner es\n\". daher abgelehnt, die festgestellten Einzelfälle zu einer\n\n. rechtlichen Einheit zusammenzufassen.\n\n3.) Auch gegen die Anwendung der V:rschrift des\n- § 20a StGB bestehen im Ergebnis keine durchgreifenden\nrechtlichen Bedenken.\n\nDie Ausführungen des Urteils zu diesem Punkte sind\nzwer knapp und zusammenfassend, lassen jed-ch erkennen,\ndaß alle Voraussetzungen des gesetzlichen Tatbestandes\nvorliegen. Das Landgericht hat sich nicht - wie die\nRevision behauptet - \"damit begnügt\", allein aus der\n\nZU\n\n-Ah-\n\nwiederholten Straffälligkeit des Angeklagten für ihn ungünstige Folgerungen zu ziehen; auch ist der Ges’chtspunkt\nseiner Erwerbslosigkeit nicht übergangen worden. Im Urteil\nwird vielmehr hervorgehoben, daß es dem Beschwerdeführer\nnicht nur darauf ankam, \"seinen Lebensunterhalt zu fristen!,\nsondern daß er sich für die verschiedenzisa - 2.T. überflüssigen - Bedürfnisse Geld verschaffen wollte; aus hierzu einzeln dargelegten tatsächlichen Umständen folgert\n\ndie Strafkamer auf \"einen in ihm wurzelnden Hang zum\nVerbrechen\". Diese Ausführungen sind mit Rechtsgründen\nnicht zu beanstanden.\n\nDie Revision war daher in vollem Umfange zu verwerfen.\nDr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-09/5-str-519-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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