{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-11-09_5_StR_503_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-11-09","aktenzeichen":"5 StR 503/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 503/54\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bauern Karl R REED aus DEE (Kreis PD)\ndort geboren an DD. auumum> ED,\n\nwegen Mordes\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9.November 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Itzehoe, ergangen am 14.Juli 1954\nin Elmshorn, wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nja\n\n- 2.\n\nGründe;z\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes an\nseiner Ehefrau zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt.\n\nDas Verhältnis zwischen dem Angeklagten und seiner\nFrau war seit mehreren Jahren gespannt, vor allem weil der\nAngeklagte ein ehebrecherisches Verhältnis zu einer anderen\nFrau unterhielt. Er setzte dieses Verhältnis auch fort, nachdem ein Scheidungsverfahren durch Rücknahme der Klage und\nder t!iderklage beendet worden war. Am 18.März 1953 erzählte\nFrau RG ihren Vater, der Angeklagte habe eines Nachts\nversucht, sie zu erwürgen; er habe ihr auch Grog vorgesetzt,\nden sie für vergiftet gehalten habe.\n\nDer Angeklagte empfand das Zusammenleben mit seiner\nFrau als Qual. Er glaubte, daß er durch ihre schlechte\nWirtschaftsführung ständig geschädigt werde. Am Abend des\n27.März 1953 entschloß er sich, seine Frau zu töten, und\nzwar so, daß der. Tod als Selbstmord erscheine. Nachdem\nbeide Eheleute sich im gemeinsamen Schlafzimmer zum\nSchlafen niedergelegt hatten, stand er zwischen drei und\nhalb vier Uhr wieder auf und holte einen Kälberstrick.\nDamit stieg er wieder in das Bett, schaltete das Licht an\nund warf im gleichen Augenblick seiner Frau, die mit dem\nKopf etwas hoch kam, die Schlinge des Kälberstricks über\nden Kopf um den Hals. Sodann zog er die Schlinge zu. Da\nGie Frau ihre Hände unter der Decke hatte und noch im\nSchlaf war, röchelte sie nur und schlug mit den Armen unter\nder Decke, wehrte sich aber nicht, sondern strampelte nur\netwas mit den Beinen. Der Angeklagte kleidete die Leiche\nan, brachte sie in den Wagenschuppen und hängte sie dort\nan dem Strick auf. Das Schwurgericht sieht die Tötung als\nheimtückisch an.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel\nist unbegründet.\n\n- 3 —-\n\nI.\n\nDas Schwurgericht hat die Tochter Irmgard, die Mutter\ndes Angeklagten und den Vater seiner Frau als Zeugen vernommen, ohne sie zu vereidigen. Die Sitzungsniederschrift\nsagt darüber;\n\n\"Die Zeuginnen Irugard REW> und witwe\nREED blieben als Tochter bezw, Mutter\ndes Angeklagten unvereidigt.\"\n\n\"Der Zeuge blieb als ehemaliger Schwiegervater des Angeklagten und als Vater der Getöteten unvereidigt.\"\n\nDie Revision meint, hierin liege ein Verstoß gegen\ndas Verfahrensrecht. Entweder habe das Gericht die Zeugen\nwegen des Verwandtschaftsverhältnisses für nicht glaubwürdig gehalten. Dann hatte das im Protokoll zum Ausdruck\ngebracht werden müssen. Oder aber die Zeugen seien als\nglaubwürdig angesehen worden; dann hätten sie vereidigt\nwerden müssen. Dem Anschein nach habe das Schwurgericht\nden Zeugen geglaubt; denn das Urteil sage, daß die Feststellungen unter anderem auf ihren Aussagen beruhen.\n\nDie Rüge greift nicht durch. § 61 Nr.2 StPO stellt\ndie Vereidigung der Angehörigen in das Ermessen des Gerichts. Von der Vereidigung kann nicht nur dann abgesehen\nwerden, wenn das Gericht die Bekundungen der Angehörigen\nfür unglaubwürdig hält.. An der entgegengesetzten Auffassung des Reichsgerichts (EGSt 68,310), auf die sich\ndie Revision beruft, hält der Bundesgerichtshof schon\nseit der äntscheidung BGHSt 1,175 nicht mehr fest.\n\nII.\nAuch die Sachrüge ist unbegründet.\n\nl. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils\nsind nicht, wie die Revision darzutun sucht, widerspruchsvoll. Die Revision glaubt einen Widerspruch darin zu\nfinden, daß nach den Feststellungen einerseits die\n\n/S5\n\n-4-\n\nStrümpfe der Leiche in Höhe der Knie mit Erde beschmutzt\nund zum Teil durchgescheuert und die Knie selbst ebenfalls\nverschmutzt waren, während sich aus der Darstellung des\nHerganges im Urteil ergebe, daß die Knie der Leiche die\nErde nicht berührt hätten. In Wahrheit ergibt sich dies\nletztere jedoch aus dem Urteil keineswegs. Das Urteil beschreibt, wie der Angakiagte die Leiche vom Tatort zum\nSchuppen trug, und fährt dann fort:\n\n\"Im Schuppen hängte er die Leiche auf\n\neinem rechts neben einem. Karren stehenden\nHeurahmen an. Er zog seine Frau soweit von\nder Schulter herunter. bis er mit der linken\nHand den Strick um ihren Hals fassen konnte.\nMit der rechten Hand hielt er hierbei den\nKörper seiner Frau fest, damit er nicht\nganz herunterrutschen konnte. Das Ende des\nStrickes warf er nunmehr mit der linken\nHand über das obere Ende des Heurahmens,\nerfaßte es wieder und zog nun den Strick\nstramn. Hierbei ließ er die Leiche weiter\nabgleiten. \"\n\nDie Revision meint dazu, \"also\" sei die Leiche bei diesen\nManipulationen nicht mit dem Erdboden in Berührung gekommen.\nDas ist jedoch eine auf tatsächlichem Gebiet liegende\nSchlußfolgerung, die keineswegs zwingend ist, und mit der\ndeshalb ein innerer Widerspruch des Urteils nicht dargetan\nwerden kann. Man kann auch einen Körper, der schon mit den\nKnien den Boden berührt, su festhalten, daß er \"nicht ganz\"\nherunterrutschen kann. Man kann ihn dann auch noch \"weiter\nabgleiten\" lassen, Für die rechtliche Beurteilung kam es\nauf diese Dinge nicht im geringsten an. Das Schwurgericht\nwar nicht gehalten, im einzelnen darzulegen, wie es nach\nder Tat zur Verschmutzung der Knie und zur Beschädigung der\nStrümpfe gekommen ist. Von einem inneren Widerspruch könnte\nnur dann die Rede sein, wenn dieser Befund an den Knien\n\nund an den Strümpfen mit dem sonst festgestellten Hergang\n\n-5-\n\n5.\n\nschlechthin nicht in Einklang gebracht werden könnte.\nDavon kann keine Rede sein.\n\nWeiterhin stellt das Urteil fest:\n\n\"Die Leiche hing jetzt nit dem Kopf etwa\n\n50 bis 70 cm über dem Erdboden. Ihr Gesicht\nund Bauch zeigten zur Erde. Sie berührte\nsuch mit den Beinen die Erde. Die Hausschuhe seiner Ehefrau ... stellte der Angeklagte nunmehr in Höhe der Knie neben\n\ndie Leiche\",\n\nDie Revision meint, daraus ergebe sich nicht, ob die\n\nFüße oder weitere Teile der Beine die Erde berührt hätten.\nDie Knie könnten nach den Urteilsfeststellungen die Erde\nnicht berührt haben; denn der Angeklagte habe die Hausschuhe \"in Höhe!\" der Knie der Leiche abgestellt, nicht\netwa aber neben den Knien.\n\nMit diesen Darlegungen weicht die Revision deutlich\nvon dem ab, was das Urteil feststellt. \\enn die Leiche\neines erwachsenen Menschen, die am Halse aufgehängt ist,\nmit dem Kopf etwa 50 bis 70 cm über dem Erdboden hängt,\ndann versteht es sich völlig von selbst, daß die Füße\nden Erdboden berühren müssen. Wenn also besonders hervorgehoben wird, die Leiche habe \"auch mit den Beinen\" die\n'Erde berührt, so müssen damit mindestens die Unterschenkel bis zum Knie gemeint sein. Ein Zweifel daran,\ndaß das Schwurgericht mit dem Wort \"Beine\" hier nicht\nnur die Füße meint, ist um so weniger möglich, als es so\ngut wie ausgeschlossen ist, eine Leiche vor Eintritt der\nTotenstaärre in dieser Form aufzuhängen, ohne daß dabei\ndie Knie bis zum Boden durchknicken,\n\nVollends unvereinbar mit den Urteilsfeststellungen\nist die Meinung der Revision, der Angeklagte habe die\nHausschuhe \"nicht etwa neben den Knien! abgestellt. Das\nUrteil sagt: \"in Höhe der Knie neben die Leiche\"; das\nheißt nichts anderes als \"neben die Knie\". Aus dieser\n\n-6 -\n\n255\n\n-6_\n\nFeststellung zu schließen, daß die Knie den Boden nicht berührt haben könnten, ist unmöglich.\n\n2. Die Revision wendet sich ferner gegen die Annahne\nder Heimtücke. Auch dieser Angriff geht fehl. Der festgestellte Sachverhalt stimmt in allen wesentlichen Einzelheiten mit dem des Urveils des Bundesgerichtshofs vom 22.5.\n1951 - 1 StR 191/51 - (IM Nr.5 zu § 211 StGB) überein. Auch\ndort ist in einem Falle, in dem ein Ehemann seine Frau im\nSchlaf getötet hat, allein deswegen Heimtücke angenommen\nworden. Daran wird festgehalten. Die übrigen von der Revision angeführten höchstrichterlichen Entscheidungen betreffen ohne Ausnahme Fälle mit völlig anderem Hergang.\n\nDaß die Frau des Angeklagten schon über wirkliche oder\nvermeintliche Tötungsversuche zu ihrem Vater gesprochen hatte,\nschließt ihre Arglosigkeit nicht aus. Das Schwurgericht hebt\nausdrücklich hervor, daß die Frau des Angeklagten zur Zeit\ndes Überfalls gänzlich arglos war. Beim Einschlafen rechnete\nsie nicht damit, daß ihr Mann sie in dieser Nacht töten\nwürde. Daß der Angeklagte die Umstände, in denen die heimtückische Begehung liegt, gekannt und bei Ausführung seiner\nTat bewußt ausgenutzt hat, stellt das angefochtene Urteil\nebenfalls ausdrücklich fest.\n\nZu Unrecht meint die Revision, die in den Urteilsgründen wiedergegebene seelische Verfassung des Angeklagten\nzur Zeit der Tat schließe Heimtücke aus. Das Schwurgericht\nstellt im Anschluß an das Gutachten eines Sachverständigen\nfest, der Angeklagte sei ehrgeizig, nicht eigentlich\nintelligent, steif-pedantisch, schwerfällig, \"temperaments- -\nmaßig zähflüssig\", etwas lahm, leicht erregbar, strebsan,\npassiv-autistisch, egozentrisch-selbstmitleidig, ressentimenterfüllt und leicht verletzlich. Er neige zu Affektstauungen,\nkönne seine Regungen nicht abreagieren. Die Tat erkläre sich\naus seiner egozentrischen Lebenseinstellung, der Überbewertung des eigenen Ich, neben dem trotz gewisser Bindungen fremdes Leben nichts bedeute und die ihn die Fehler\nanderer, besonders seiner Frau, übertrieben und völlig ver-\n\n- 7 -\n\n- 7 -\n\nzerrt sehen lasse. Selbst wenn man zur Tatzeit einen gewissen affektiven Druck, \"also eine Affektstauung\" annehme, habe er den Unrechtsgehalt der Tat einsehen und\ndieser Einsicht gemäß handeln können. - Die damit gekennzeichnete \"seelische Verfassung\" des Angeklagten\nenthält nichts, was in irgendeiner Weise gegen die Annahme der Heimtücke spräche.\n\nAuch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils\nkeinen Rechtsfehler ergeben.\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nist ortsabwesend und deshalb Sarstedt Dr.Koffka\nverhindert zu unterschreiben.\n\nSarstedt Schmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-09/5-str-503-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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