{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-11-09_5_StR_439_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-11-09","aktenzeichen":"5 StR 439/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2286 056 [77\n\n5 StR 439/54\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngezen\n\ndie Hausfrau Irmgerd S t HE zer.s@D\nsus Ste@>- Pe X: . OCHEEEEEEED- Sc GERNE,\ngeboren am U. CENEEEE> ED in SD, |\n\nwegen fahrlässigen Falscheides\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9.November 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt END\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär ii»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Verden vom 9.Juni 1954 nebst den\nFeststellungen aufgehoben. Die Angeklagte wird frei-\n\ngesprochen.\n\nDie kosten des Verfahrens trägt die Landeskasse.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe;zs\n\nDie Angeklagte. deren Ehemann sich in England befand,\nhatte seit Anfang Januar 1946 Geschlechtsverkehr mit dem\nLandwirt Scib. ın EB. 1946 gebar sie in einem\nkleinen behelfsmäßigen Krankenhaus ein Kind. Die Unehelichkeit dieses Kindes wurde durch rechtskräftiges Urteil festgestellt. Soil hatte anfangs keine Zweifel an seiner\nVaterschaft und zahlte freiwillig den Unterhalt. 1950 brach\ner seine Beziehungen zu der Angeklagten ab. Er ließ sich\njetzt auf Unterhalt für das Kind verklagen. In dem Rechtsstreit trug er vor, es seien ihm Gerüchte zugetragen worden,\nwonach die Angeklagte innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit auch mit anderen Männern, insbesondere mit einem\ngewissen H@D, geschlechtlich verkehrt haben solle.\n\nDie Angeklagte sagte am 11.August 1950 vor dem ersuchten Richter als Zeugin aus, sie habe innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit nit keinem Manne als nit Sciiiile\ngeschlechtlich verkehrt, auch nicht mit Heruth.\n\nDeraufhin wurde Sci verurteilt. Trotzdem zahlte\ner nicht. In einem Strafverfahren, das deshalb gegen ihn\neingeleitet wurde, behauptete er, die eidliche Aussage der\nAngeklagten sei falsch gewesen. Das Verfahren wurde ausgesetzt; gegen die Angeklagte wurde das vorliegende\nVerfahren wegen leineides eingeleitet.\n\nDie Strafkamer stellt fest, daß die von der Angeklagten\nbeschworene Aussage in der Tat falsch gewesen sei. In dem\nBlut des Kindes sei das Teil-Antigen E der Rh-Untergruppen\nenthalten, das sowohl bei der Angeklagten als auch bei\nSci fehle. Das Kind müsse also von einem anderen\nHanne erzeugt sein. Es sei jedoch nicht zu erweisen, daß\nAle Angeklagte sich eines solchen Geschlechtsverkehrs\nbewußt sei oder bei ihrer Aussage bewußt gewesen sei. Es\nkönne ihr nicht widerlegt werden, daß sie innerhalb der\n\n- 3 -\n\n- 3.\n\ngesetzlichen Empfängniszeit mehrere Male sinnlcs betrunken\ngewesen sei, und daß es möglicherweise während dieses Zustandes ohne ihr Wissen zu einem Geschlechtsverkehr gekommen sei.\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässigen\nFalscheides zu. sieben Monaten Gefängnis verurteilt. Das\nUrteil führt aus, sie hätte vor ihrer Aussage eingehend\nihre Erinnerung prüfen müssen. Bei ihrer Aussage hätte sie\ndann angeben müssen, \"daß es allenfalls möglich sei, daß\nein anderer Mann als Sc sie während der gesetzlichen Empfängniszeit zum Geschlechtsverkehr gebraucht\nhabe, als sie völlig betrunken gewesen sein könne; sie\nwisse aber nicht, ob es zu einem solchen möglichen Vorfall\ngekommen sei, der auch nach ihrer damaligen Lebensführung\nnicht fern liege\". -\n\nDie Revision der Angeklagten rügt Verletzung des\nsachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist begründet.\n\nDas Landgericht hat bei der Annahme der Fahrlässigkeit\nzu hohe Anforderungen an die Sorgfalt der Angeklagten gestellt. Die Angeklagte brauchte ihr Gedächtnis nur in der\nRichtung zu prüfen, ob sie sich eines Geschlechtsverkehrs\nerinnerte; dabei war sie freilich zu äußerster Sorgfalt ver-\n\n- pflichtet. Allerdings hätte ihr die Frage, ob sie außer mit\n\nSC und gegebenenfalls nit Hl nich \"mit einen\nanderen Mann\" geschlechtlich verkehrt 'habe; in. dieser Form\naus zivilprozeßrechtlichen Gründen gar nicht vorgelegt\nwerden dürfen. Daß Sahlender' innerhalb der gesetzlichen\nEmpfängniszeit mit der Angeklagten verkehrt hatte, war unstreitig. Ihm lag es also ob, den Mehrverkehr mit bestimmten\neinzelnen Männern zu behaupten. Die Frage, ob aie - abgesehen von HD - \"mit einem anderen Manne\" verkehrt\nhabe, zielte auf einen im. zivilprozeß unzulässigen ‚AUS-\nforschungsbeweis ab. Es durfte nur über die Behauptungen\ndes Beklagten ScB Beweis erhoben werden. Zu weiteren\nderartigen Behauptungen war Sahlender aber offensichtlich\nnicht in der lage gewesen, Das hätte zwar nichts an der\n\n-4-\n\na:\n\n294\n\n- 4-\n\nStrafbarksit einer unrichtigen Aussage geändert,\nwenn die Angeklagte sich eines Geschlechtsverkehrs\nmit \"einem anderen Manne'' bewußt gewesen wäre. Das\naber hat das Landgericht eben nicht festzustellen\nvermocht.\n\nNach bloßen Möglichkeiten war sie aber nicht\ngefragt. Es trifft gewiß zu, daß auch eine solche\nMöglichkeit zum Gegenstand dieser Vernehmung gehörte\n(wenn sie auch nicht dazu hätte gehören sollen), und\ndaß die beschworene Aussage deshalb dem äußeren Tatbestande nach unrichtig war. Aber das brauchte die\nAngeklagte auch bei Anwendung der äußersten Sorgfalt,\ndie ihr unter den gegebenen Umständen zuzumuten war,\nnicht zu erkemen,\n\nDa die Feststellungen des angefochtenen Urteils\nerschöpfend sind und weitere Umstände, aus denen sich\neine Fahrlässigkeit der Angeklagten ergeben könnte,\nnach Lage der Sache nicht hervortreten können, war\ndie Angeklagte Zreizusprechen.\n\n-5.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nOberbundesanwalts.\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka\nist a:tnehwesend und deshalb\nverhindert zu unterschreiben\n\n. Sarstedt Schmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-09/5-str-439-54","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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