{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-11-03_5_StR_236_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-11-03","aktenzeichen":"5 StR 236/54","doktyp":null,"leitsatz":"Urteile eines Revisionsgerichts, in denen auf\nGrund des festgestellten Sachverhalts über die\nRechtsfrage mit dem Ergebnis der Verwerfung des\nRechtsmittels entschieden ist, darf ein späterer\nTatrichter nicht zur Bildung seiner Überzeugung\nüber das Ergebnis der Beweisaufnahme mitverwerten.\n\n2.) Gesetz: StGB N 129. Ze en Br\n\nRechtssatz: Die besonderen Vereinigungsdelikte der §§ 90 a und\n128 StGB gehören nicht zu den strafbaren Handlungen, an die § 129 StGB anknüpft (im Anschluss an\nNIW 1954, .1253).\n\nek\n\n3.) Gesetz: StGB § 23.\n\nRechtssatz: Die Gewährung der Strafaussetzung zur Bewährung\ndarf nicht schlechthin von einer Gesinnungsänderung\ndes Täters abhängig gemacht werden.","text_plain":"2298006 u\n\nir das Nachschlagewerk!\n\"Für die Amtliche Sammlung!\n\nEn nn nn nn\n\nj 1.) Gesetz: StPO § 261.\n\nRechtssatz: Urteile eines Revisionsgerichts, in denen auf\nGrund des festgestellten Sachverhalts über die\nRechtsfrage mit dem Ergebnis der Verwerfung des\nRechtsmittels entschieden ist, darf ein späterer\nTatrichter nicht zur Bildung seiner Überzeugung\nüber das Ergebnis der Beweisaufnahme mitverwerten.\n\n2.) Gesetz: StGB N 129. Ze en Br\n\nRechtssatz: Die besonderen Vereinigungsdelikte der §§ 90 a und\n128 StGB gehören nicht zu den strafbaren Handlungen, an die § 129 StGB anknüpft (im Anschluss an\nNIW 1954, .1253).\n\nek\n\n3.) Gesetz: StGB § 23.\n\nRechtssatz: Die Gewährung der Strafaussetzung zur Bewährung\ndarf nicht schlechthin von einer Gesinnungsänderung\ndes Täters abhängig gemacht werden.\n\nAktenzeichen: 6 StR 236/54\n\nUrteil des BGH vom 3. November 1954 LG Oldenburg\n\nad\n\n0,\nnn en.\n\nRENNER\nSr\n\nBOWIE T EL ni N BRETT RA ER NETTE AM 7\n\n3\n\nIR\n*\np%9\n\nnimm\nRR\n\nYe;\n\n ——\n\n6 StR 236/54\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektrikergesellen Alfred Bernhard Clemens D EB aus\nCORE, dort geboren am 9. ED EBD,\n\nwegen Vergehens gegen 8 90 a StGB u.a. en\n\nER\nBa\n\nhat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3. November i954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\n\nals Vorsitzender, . 2\nBundesrichter Dr. Sauer Pr\nBundesrichter Dr. Baldus >\n\nBi\n\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\nBundesrichter Weber\nals beisitzende Richter, er\nLandgerichtsrat Dr. Dr. RD “\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, zn.\n\nJustizangestellter iD |\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Oldenburg vom 18. Mai 1954 im Strafausspruch\nmit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhand- “\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- EaE\n\ntels, an das Landgericht zurückverwiesen. Br\n\nVon Rechts wegen\n\n2\n\n- 2.\n\nGründes\n\nDer Angeklagte ist als hauptamtlicher Funktionär\nder FDJ wegen Vergehens nach § 90 a StGB in Tateinheit\nmit Vergehen nach den §§ 128, .129 StGB, begangen in verfassungsverräterischer Absicht (§ 94 StGB), zu fünf Nanaten Gefängnis verurteilt worden, Seine Revision rügt\ndie Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen\nRechts; sie ist zum Strafausspruch begründet.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerden bleiben erfolglos.\n\n1.) Die Revision beanstandet Verletzung des § 244 StPO\nin mehrfacher Hinsicht. Soweit sie geltend macht, die\nStrafkammer habe die von der Verteidigung beantragten Beweise nicht erhoben, weist die Sitzungsniederschrift solche Beweisamträge nicht nach. Die Aufklärungspflicht ist Gi\nebenfalls nicht verletzt. Die in der Revisionsschrift ge- :\nnannten Zeugen, die zur weiteren Aufklärung hätten ver-\n\nnommen werden sollen, waren zum grossen Teil als Beweis-\n\nmittel von vornherein untauglich. Die Strafkammer. war mit\n\nRecht davon: überzeugt, dass von diesen Zeugen eine Aufklä-\n\nu: .\nde en nn dee\n\nung des. Sachverhalts nicht erwartet werden konnte. Im R\nbrigen bedurfte es keiner Beweiserhebung über die allgemeinkundige Tatsache, dass in der sowjetisch besetzten u\n\n. Zone Deutschlands die SED die Alleinherrschaft: ausübt.\nDasselbe gilt von der Annahme der Strafkammer, der Zentralrat der FDJ sei nur eine Einrichtung der SED. Damit\n\nist ersichtlich gemeint, dass der Zentralrat der FDJ von u\nden Weisungen der SED abhängig sei. Auch insoweit handelt zz\nes sich um eine allgemeinkundige Tatsache. Unter diesen Be\nUmständen kann auch von einer Verletzung des Grundsatzes a\nder Unmittelbarkeit und der Mündlichkeit keine Rede sein, Ü\n\ndie darin liegen soll, dass die Strafkammer es unterlassen habe, über die erwähnten Tatsachen Zeugen zu vernehmen\noder Urkunden zu verlesen.\n\n- 3 -\n\n3\n\n2.) Das Urteil sagt an zwei Stellen, der Angeklagte habe selbst eingeräumt, dass in der sowjetisch besetzten E\nzone die SED die Alleinherrschaft ausübe. In der Revisionsschrift wird unter Zeugenbenennung bestritten, dass\nder Angeklagte ein solches \"Eingeständnis\" gemacht habe.\n\näs kann dahingestellt bleiben, ob in der Revisionsinstanz\neine Beweiserhebung hierüber zulässig wäre. Denn die Beststellungen der Strafkammer beruhen jedenfalls nicht auf B\ndiesem \"Eingeständnis\" des Angeklagten.\n\n3.) Eine Verletzung der §§ 249, 261 StPO sieht die Revision darin, dass das angefochtene Urteil zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs erwähne, obwohl diese dem Angeklagten und dem Verteidiger unbekannten. Entscheidungen in\nder Hauptverhandlung nicht verlesen worden seien. Es han- “\ndelt sich um zwei Urteile, die der erkennende Senat im Re- .|\nvisionsrechtszug erlassen hat. Sie werden von der Strafkammer im Zusammenhang mit den von ihr getroffenen Peststel- R\nlungen erwähnt, so dass der Eindruck entstehen kann, die\nStrafkammer habe Urteile des Revisionsgerichts zur Überzeugungsbildung mitverwertet, zum mindestens aber als Bestätigung ihrer Feststellungen angesehen. Der Revision ist 4\n‚zugugeben, dass der Hinweis in diesem Zusammenhang, bei\ndem es sich nicht um Rechtsfragen handelte, überflüssig\nund irreführend war. Der erkennende Senat. hatte schon wiederholt Anlass, solche missverständlichen Hinweise zu beanstanden. Gleichwohl ist hier die Rüge der Revision im\nErgebnis unbegründet. ”\n\nDass Urteile eines Revisionsgerichts nicht Grundla- R-\nge oder gar Ersatz für die notwendigen Feststellungen &\ndes Tatrichters sein können, ist selbstverständlich. Al- i\nlenfalls können sie als Anhalt für die Allgemeinkundig- .i\nkeit einer bestimmten Tatsache dienen (vgl NJW 1954, 1656)..\nIm übrigen kommen sie nicht einmal als Ergänzung oder Be- ii\n\nER\n\nstätigung von Feststellungen in Betracht. Da das Revisionsgericht nur die Rechtsfrage zu prüfen hat und dieser Prüfung die Feststellungen des Tatrichters verbindlich zugrunde legen muss, können seine Urteile keine Bestätigung dieser feststellungen bedeuten. Infolgedessen\ndarf auch ein späterer Tatrichter aus solchen Urteilen\nkeine Bestätigung seiner tatsächlichen Feststellungen entnehmen; er würde sonst die Selbständigkeit seiner Aufgabe\nund seine Eigenverantwortlichkeit verkennen. Daran würde\nsich auch nichts ändern, wenn die von der Strafkammer erwähnten Urteile des Bundesgerichtshofs in der Hauptverhandlung verlesen worden wären. Zum Beweise der hier in\nFrage stehenden Tatsachen durften sie nicht einmal verlesen werden; denn insoweit waren sie als Beweismittel\nschlechthin ungeeignet.\n\nNach dem Zusammenhang der Urteilsgründe kann aber\nnicht angenommen werden, dass die Strafkammer diese Grund-\n\n‘ sätze verkannt und etwa in den Entscheidungen des Bundesge-\n\nrichtshofs eine Bestätigung ihrer Feststellungen gesehen\noder sie als Grundlage ihrer Feststellungen mitbenutzt hätte. Die Annahme, dass die FDJ eine Vereinigung sei, deren\nTätigkeit und deren Zweck sich gegen die verfassungsmässige Ordnung der Bundesrepublik richtet, ist ersichtlich das\nErgebnis einer eigenen Würdigung der Strafkammer. Die Entscheidungen des Bundesgerichtshöfs werden erst im Anschluss\nan diese Feststellung erwähnt. Der Hinweis konnte allerdings, wie bereits hervorgehoben, zu Missverständnissen\n\nAnlass geben.\n\n.&.) Dass die Artt 18 und 21 GrundG nicht der Feststellung\n\ndes Tatrichters entgegenstehen, die FDJ sei eine Vereinigung, deren Zwecke und deren Tätigkeit sich gegen die ver-\n\n'fassungsmässige Ordnung richten, hat der Senat bereits.\n\nmehrfach entschieden (vgl die Urteile 6 StR 58/54 vom 24.\n\n-5-\n\nER\nED\nEZ\n$\n’\n\nMärz 1954 und 6 StR 36/54 vom 5. Mai 1954). Auch die Anwendung des § 94 StGB auf den festgestellten Sachverhalt\nist durch die genannten Vorschriften des Grundgesetzes\nnicht ausgeschlossen (vgl das Urteil des Senats vom 19.\nMai 1954; NJW 1954, 1254). Die Auffassung der Revision,\nes bedürfe insoweit einer vorgängigen Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts, ist danach rechtsirrig.\n\nII. Die Sachbeschwerde gegen den ‚Schuldspruch kann ebenfalls. keinen Erfolg haben. |\n\n1.) Die Feststellungen tragen die Verurteilung nach den\n§§ 90 a, 128, 129 StGB. Was die Revision hierzu vorträgt,\nist offensichtlich unbegründet. Die Erörterungen der\nStrafkammer zu § 129 StGB enthalten nur insoweit einen\nsachlichrechtlichen Fehler, als die Kennzeichnung der FD\nals: eine Vereinigung, deren Zweck und deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, strafbare Handlungen zu begehen, auch\ndamit begründet wird, dass die FDJ ein hochverräterisches, '.\nzum mindesten aber verfassungsverräterisches Ziel verfolge und Geheimbündelei betreibe. Diese Begründung beruht\nauf Rechtsirrtum. Der Senat hat bereits durch Urteil vom\n19. Mai 1954 (NJW 1954, 1253) entschieden, dass das Verbrechen der Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens nicht zu den strafbaren Handlungen gehört, an\ndie § 129 StGB anknüpft. Die Vorschrift hat nur solche 2\nstrafbaren Handlungen im Sinn, die tatbestandsmässig nicht .\nbereits mit dem organisatorischen Zusammenschluss und sei- -\nner Aufrechterhaltung zusammenfallen, sondern ihm zeitlich |;\nund logisch nachfolgen. Ein organisatorischer Zusammen- R\nschluss mit dem Ziel, ein bestimmtes hochverräterisches\nUnternehmen durchzuführen, ist aber bereits als solcher\n“ Vorbereitung zum Hochverrat, und dieses Verbrechen kann u\nnicht mehr, hiervon losgelöst, zugleich als ein durch besondere selbständige Einzelhandlungen zu bewirkendes ziel\n\n-6-\n\nL\n\nim Sinne des § 129 StGB angesprochen werden. Diese Erwägung muss erst recht gelten, wenn die Teilnahme an\n\nder Vereinigung wegen ihres Zieles nicht nur, wie im Fal-\n:1e des § § 1 StGB, einen gesetzlichen Tatbestand erfüllt,\nsondern sogar gesetzliches Merkmal des Tatbestandes ist,\ndie strafbare Handlung also gerade in der Gründung der\nVereinigung oder der Teilnahme an ihr liegt. Die besonderen Vereinigüngsdelikte der §§ 90.a und 128 StGB können\ndaher als solche nicht als Grundlage für eine Verurteilung nach § 129 StGB verwendet werden. Anderenfalls wäre\nnotwendigerweise jede verfassungsfeindliche Vereinigung\nnach § 90 ä StGB und jede Geheimverbindung nach § 128 StGB\nzugleich eine Vereinigung im Sinne des § 129 StGB. Ein solches Ergebnis kann nicht in der Absicht des (Gesetzgebers\ngelegen haben. ‘\n\nDie Strafkammer hat diese Rechtslage verkannt. Der\nBestand des Schuldspruchs wird aber dadurch nicht berührt.\nDenn die Strafkammer hat die Anwendung des § 129 StGB zu-\n“ treffend auch mit dem Hinweis auf die zentral gelenkten\nBeleidigungen politischer Persönlichkeiten der Bundesrepublik, die. Sachbeschädigungen durch Beschmieren von Häusern und die Versuche der Zersetzung der Sicherheitsorgane begründet. \" or\n\n2 ) Auch die Anwendung ( des § 94 StGB begegnet nach den\nFeststellungen zur inneren Tatseite keinen rechtlichen\nBedenken. Insoweit sei auf das Urteil des Senats vom 19.\n\nMai 1954 (NJW 1954, 1254) verwiesen.\n\n3.) :Der Hinweis der Revision auf ein Notwehrrecht des\nAngeklagten. geht offensichtlich fehl. Die Erklärung der\nBundesregierung vom 24. April 1951 war nur eine Meinungsäusserung ohne konstitutive Bedeutung. Aber selbst das\n‚gesetzwidrige Verbot einer Vereinigung könnte keinem Mit-\n\n- 7 -\n\nglied das Recht geben, mit Hilfe der Vereinigung verfassungsfeindliche Ziele zu verfolgen oder der Vereinigung weiter anzugehören, obwohl ihre Zwecke und ihre . Be.\nTätigkeit auf die Begehung strafbarer Handlungen gerich- u 3\ntet sind. Das bedarf keiner weiteren Erörterung. Dasselbe gilt für die Geheimbündelei; den Mitgliedern der Ver- E:\neinigung stehen innerhalb der rechtsstaatlichen Ordnung = E\\\ndie gesetzmässigen Mittel zur Wahrung ihrer Rechte zur we:\nVerfügung.\n\n4.) Die Ausführüngen € der Strafkammer zu § 59 StGB sind .ı =\nzwar unklar und insofern irreführend, als.das Urteil ge- We\ntrennt die Fragen des \"Verbotsirrtums\" und des \"Bewusst- u =\nseins der Rechtswidrigkeit\" erörtert. Es handelt sich 2\nhierbei nicht um verschiedene rechtliche Gesichtspunkte, _\nDenn ein Verbotsirrtum bedeutet nichts anderes, als dass \\ B;\ndem Täter das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gefehlt ng\nhat! Gieichwohl kann das Ergebnis nicht beanstandet werden. Die Strafkammer war der Überzeugung, dass der Angeklagte \"keinen falschen rechtlichen Schluss über das Er- ,\nlaubtsein der FDJ gezogen hat\". Dass er das Verbotensein FR\nnicht anerkenne, ‚beruhe nicht auf Rechtsirrtum, sei vielmehr seine nach der politischen Überzeugung ausgerichtete\nStellungnahme zur Erklärung der Bundesregierung über das\nVerbotensein. Damit ist das Bewusstsein der Rechtswidrig- -%\nkeit bedenkenfrei- festgestellt. _\n\n-\n\nIm. Der Strafausspruch kann’ nicht aufrechterhalten werdeng)\n\n1.) Der Angeklagte ist am 13. Dezember 1930 geboren.\nNach dem Zusammenhang der Urteilsgründe war seine strafbare Tätigkeit im Februar 1953 abgeschlossen. Kurz zuvor ist er 22 Jahre alt geworden. Dagegen sind die Zeit- ;\nangaben des Urteils über den Beginn der strafbaren Tätig- .;\nkeit ungenau. Sicher ist nur, dass der Angeklagte schon E\n\n. wurde der Angeklagte wegen oppositioneller Haltung von\n\n“ sich als ausgeschlossen.. Bemühungen seines Vaters, der\n\n. 0 m\n\nerhebliche’ Zeit vor Vollendung seines 21. Lebensjahrs\nhauptamtlicher Funktionär der FDJ war. In der ersten\n\nZeit der strafbaren Tätigkeit war er also noch Heranwachsender im Sinne des § 105 JGG. Das hat die Strafkammer\noffenbar übersehen; sie hätte gemäss § 32 JGG prüfen müssen, in welchem Zeitabschnitt das Schwergewicht der fortgesetzten Straftat lag (vgl BGHSt 6, 6). Diese Prüfung\n\nist nachzuholen. Hierbei wird insbesondere zu beachten\nsein, dass für die Zeit, in der sich der Angeklagte auf\nder WE-PED-Schule in Bee befand, § 90 a StGB\nkeine Anwendung finden kann, weil sich der Angeklagte während dieser Schulung jedenfalls nicht als Rädelsführer\nder PDT betätigt hat. Zu Br\n\nMöglicherweise. beruhen auch die Ausführungen, mit denen die Anwendung des § 23 StGB abgelehnt wurde, auf\n\n- Rechtsirrtum. Die Strafkammer meint, der Angeklagte bie-\n\nte nach seinen eigenen Ausführungen keine Gewähr dafür,\ndass er in Zukunft nicht wieder für die FDJ arbeiten, d.h.\nein gesetzmässiges Leben führen werde. Mit den eigenen Ausführungen des Angeklägten ist ‚seine an anderer Stelle des\nUrteils erwähnte Äusserung gemeint, seine grundsätzliche\nBinstellung. in politischer Hinsicht habe sich nicht geändert,.ier: bekenne sich innerlich nach wie vor in vollem a\nUmfänge zu den Zielen der KPD und der FDJ. Ausserdem tritt\n\naber das Urteil folgende Feststellungen: Im Febmar 1955 ze\n\nder WEEEEND-PEEMB-Schule verwiesen und in die Bundesrepublik abgeschoben. Aus Verärgerung hat er es seitdem abgelehnt, in der FDJ oder der KPD wieder aktiv mitzuarbeiten; er hat keine Beiträge mehr .bezahlt und betrachtet\n\nseit 1923 der KPD angehört, und anderer Parteimitglieder,\nihn ums zustimmen, waren bisher erfolglos. Diese wesentli-\n\n‚rung künftig ein gesetzmässiges Leben führt, insbesondere\n\n\"ligt werden. Deshalb darf die Entscheidung gemäss § 23\n\n-9-\n\nchen Feststellungen sind bei der Prüfung nach § 23 StGB\nnicht berücksichtigt worden. Das begründet den Verdacht,\ndass die Strafkammer bei Auslegung des § 23 StGB von\neiner unrichtigen Rechtsauffassung ausgegangen und dadurch dem kriminalpolitischen Ziel der Vorschrift nicht _\ngerecht geworden ist. Der Gesetzgeber will erreichen, dass |\nder Täter unter dem Druck der Strafaussetzung zur Bewäh-\n\nnicht mehr straffällig wird. Es kommt allein darauf an, ob\ndiese Erwartung nach Lage der Umstände gerechtfertigt ist.\nWenn die strafbare Handlung ihre Wurzel in einer bestimnten inneren Haltung hat, wird allerdings eine Gesinnungsänderung diese Trwartung am ehesten rechtfertigen; sie ist\naber nicht ausschlaggebend für die Entscheidung, ob Strafaussetzung gewährt werden kann. Die Beweggründe und die\n\nHaltung des Täters, die künftiges Wohlverhalten erwarten\nlassen, brauchen nicht auf einer Gesinnungsänderung zu beruhen; sie können auch anderer Art sein. Das gilt ganz\n\nallgemein, im besonderen aber dann, wenn die Gesinnung,\n\nvon deren Änderung der Tatrichter die Anwendung des § 23\nStGB abhängig machen möchte, in einer bestimmten politischen Anschauung besteht. Nach Art 5 Abs 53 GrundG darf\n\nniemand wegen seiner politischen Anschauungen benachtei-\n\nStGB nicht davon abhängig gemacht werden, dass sich der\nTäter zu bestimmten politischen Anschauungen bekennt oder\nnicht bekennt. oder dass er diese seine Anschauungen ändert. Massgebend für die Anwendung der Vorschrift ist also nicht die politische Gesinnung als solche, sondern\nnur die Bereitschaft oder Neigung, sie in strafbaren\nHandlungen zu betätigen. Trotz Festhaltens an der politischen Anschauung, die in der Vergangenheit zu strafba- R\nren Handlungen geführt hat, kann die Neigung oder Bereit- &\nschaft, auch in Zukunft so zu handeln, geringer geworden\n\n- 10 -\n\nDE\n\n-10 -\n\nsein oder aufgehört haben. Das hat die Strafkammer er-\n\nsichtlich nicht erkannt. Sie hätte prüfen müssen, ob\n\nnicht die nunmehr schon längere Zeit andauernde Verärge-\n\nrung des Angeklagten, seine Lösung aus dem Einfluss der\n\nFDJ und die erfolglosen Umstimmungsversuche in Verbin-\n\ndung mit dem Druck der Strafaussetzung trotz Festhaltens\n\nan seiner politischen Überzeugung erwarten lassen, dass\n\ner künftig ein gesetzmässiges Leben führen wird. Dabei\n\ngewinnt möglicherweise auch der Umstand Bedeutung, dass\n\nder Angeklagte sehr lange Zeit ohne Unterbrechung arbeits-\n\nlos war, jetzt aber seit September 1953 als Bühnenarbei-\n\nter am Stadttheater Oil eine feste Arbeitsstelle hat.\nWie § 23 StGB ausdrücklich erwähnt, soll neben sonstigen\nGesichtspunkten auch die günstige Veränderung der Lebensumstände berücksichtigt werden. Schliesslich sei darauf\nhingewiesen, dass das Gesetz die Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung nicht davon abhängig gemacht hat, ob\nsichere Gewähr für ein künftiges gesetzmässiges Leben gegeben ist; es genügt die begründete Erwartung, ohne dass\njeder Zweifel ausgeschlossen sein müsste. Das ergibt der\n\nklare Wortlaut der Vorschrift; eine andere Auslegung wür-\n\nde ihren kriminalpolitischen Zweck verfehlen. In der Be-\n\ngründung zum Entwurf des Dritten Strafrechtsänderungsge-\n\nsetzes wird zu § 23 StGB ‚bemerkt, die Strafaussetzung zur\n\nBewährung sei angebracht, wenn eine tResozialisierung\" des\nTäters ohne Strafvollzug aussichtsreich erscheine. In erster Linie will also das Gesetz mit Hilfe der Strafaus- Br\nsetzung zur Bewährung die Wiedereinfügung des Täters in F\ndas soziale Leben erreichen und den Rückfall verhindern. u\nGewiss kann § 23 StGB auch solchen Tätern zugute kommen, 2.\ndie infolge aussergewöhnlicher Umstände straffällig geworden sind und bei denen nach ihrer Persönlichkeit und\ndem Anlass der Straftat eine Wiederholung mit weitgehen-\n\n- 11 -\n\n- 1 -\n\n‘der Gewissheit ausgeschlossen ist, weil sie einer \"Reso-\n\nzialisierung\" gar nicht bedürfen. Auf solche Fälle nimmt '\nz.B. die Vorschrift des § 24 Abs 2 Satz 1 StGB Bedacht,\ndie dem Richter gestattet, Strafaussetzung auch ohne Bewährungsauflagen zu bewilligen. Die vordringliche Aufgabe des § 23 StGB besteht aber darin, denjenigen Tätern,\ndie eine ‚gewisse ‘Anfälligkeit bewiesen haben, die Wiedereinfügung in das soziale Leben zu erleichtern; ihr liegt\ndie in der Erfahrung begründete Annahme zugrunde, dass\ndiese Wiedereinfügung sehr häufig durch eine Strafaussetzung, die für den Täter auf verhältnismässig lange Zeit\neinen Anreiz zum Wohlverhalten bietet, leichter zu erreichen ist als durch die Verbüssung einer kurzfristigen\nFreiheitsstrafe. Diese Erwägungen müssen der Prüfung des\nEinzelfalls zugrunde gelegt werden; notwendigerweise\nlässt sich dabei nicht jeder Zweifel am Erfolg der Strafaussetzung zur Bewährung vermeiden. Schon wenn gewichtige\n\nGründe für eine Aussicht auf Erfolg bestehen, soll der\n\nVersuch gemacht werden, die \"Resozialisierung\" auf diesem Wege zu erreichen. Der Wortlaut des Gesetzes, die\nUmstände des. Falles müssten künftiges Wohlverhalten er-\n\nwarten lassen, ist also mit Vorbedacht gewählt. Wollte\n\nder Richter eine jeden Zweifel ausschliessende Gewiss-\n\nheit verlangen, so stünde damit praktisch fest, dass\n\ndieser Täter keiner \"Resozialisierung\" bedarf. Die Anwendung des § 23 StGB wäre entgegen dem kriminalpolitischen Zweck der Vorschrift auf einen sehr engen Bereich\neingeschränkt. Sollte der Entscheidung des 1. Strafse-\n\nnate in BGHSt 6, 186 (192) eine andere Auffassung ZUu-\n\n- 12 -\n\n- 2 -\n\ngrunde liegen, könnte ihr der erkennende Senat\nnicht folgen. Eine Bindung im Sinne des § 136 GVG\nbesteht nicht, weil die erwähnte Entscheidung nicht\nauf den Erwägungen zu § 23 StGB beruht.\n\nDr. Geier Dr. Sauer Baldus\nHeimann-Trosien - Weber","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-03/5-str-236-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":10},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 90a","ref_norm":"90a","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-03/5-str-236-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:41.054782+00:00"}}