{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-11-02_5_StR_496_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-11-02","aktenzeichen":"5 StR 496/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"StR 496 2286 037 2?\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden Tischler Oskar M ii ‚ ohnc festen Wohnsitz,\ngeboren am M. ED AED ir TE,\n\nwegen Betruges\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. November 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr7.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr,Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr . ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär iD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstclle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hannover vom 21.Juni 1954 im Strafausspruch und hinsichtlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung aufgehoben. Mit Ausnahme der Feststellungen über den strafschärfenden Rückfall werden\nauch die dem Strafausspruch zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben,\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur\n-2.\n\n- 2 —-\n\nneuen Verhandlung und Entscheidung - auch Über\ndie Kosten des Rechtsmittels - an das .Lanäge»-\nricht zurückverwiesen,\n\nIm übrigen wird die Revision. verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n257\n\n- 3-\n\ngründe\n\n[}\n®\nEr Eee —n\n\nDas Landgcricht hat den Angeklagten unter Freisprechung in einem Falle als gefährlichen Gewohnheitsvurbrecher wegen Betruges im Rückfall in zwei Pällen zu einer\nGesamtzuchthausstrafe von drei Jahren und zu zwci Guldstrafen verurteilt. Hierauf ist die Untersuchungshaft angerechnet worden. Außerdem ist die Sicherungsverwehrung\ndes Angeklagten angeordnet undsind ihm die bürgerlichen\nEhrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt\nworden,\n\nDie Revision des Angeklagten macht Einzclausführungen nur gegen die Anwendung der §§ 20a, 42e StGB. Es\nist jedoch allgemein die Verletzung des sachlichen Rechts\ngerügt worden, und der Antrag der Revision zielt dahin,\ndas angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das\n_Tandgericht gurückzuverweisen, ES muß somit davon ausgegangen werden, daß das Urteil seinem gesamten Umfange\nnach angefochten: ist. Daher ist auch der Schuldspruch\nüberprüft worden. Hierbei sind Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten nicht zutage getreten, Insoweit ist die\nRevision unbegründet,\n\nDas Rechtsmittel wendet sich aber mit Erfolg gegen\nden Strafausspruch, zu dem nach ständiger Rechtsprechung\nauch die Voraussetzungen des § 20a Abs 1 StGB gehören,\nDie Strafkammer hat diese bejaht und zur Begründung die\nVerurteilungen des Angeklagten in den Jahren 1938 und\n1949 herangezogen. Am 2,.Februar 1938 hat ihn das Landgericht in Kiel wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Unterschlagung zu einer Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, zu einer\nGeldstrafe und zu Ehrenrechtsverlust verurteilt. Diese\nStrafe war am 5,Februar 1942 verbüßt. Am 15.März 1949\nist der Angeklagte sodann, dieses Mal vom Landgericht\nin Flensburg, wegen Unterschlagung und Betruges im Fück-\n\n4 -\n\n-A-\n\nfall in drei Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von\nvier Jahren und sechs Monaten, Geldstrafen und Ehrenrechtsverlust verurteilt worden. Die abgeurteilten Taten\nhatte der Angeklagte in der Zeit vom Oktober 1948 bis zum\nJanuar 1949 begangen. Der Angeklagte hat die zweite Strafe\n(zum Teil) bis zum 30. September 1953 verbüßt.\n\nHiernach sind die förmlichen Voraussetzungen des\n§ 20a Abs 1 StGB nicht gegeben. Denn nach § 20a Abs 5 StGB\nkommt eine frühere Verurteilung nicht in Betracht, wenn\nzwischen dem Eintritt ihrer Rechtskraft und der folgenden\nTat mehr als fünf Jahre verstrichen sind. Die Zeit vom\n2. Februar 1938 bis zum Oktober 1948 beträgt über fünf\nJahre,\n\nHieran ändert sich auch nichts durch die Tatsache,\ndaß der Angeklagte, nachdem er die Strafe vom 2. Februar\n1958 bis zum 5. Februar 1942 verbüßt hatte, noch bis 2um\n4. Mai 1945 in Haft geblieben ist, weil er im Anschluß\nan die Verbüßung in das Konzentrationslager Buchenwalä\ngebracht wurde. Zwar wird.nach § 20a Abs 3 § 3 StGB in die\nFünfjahresfrist die Zeit nicht eingerechnet, in der der\nTäter eine Freiheitsstrafe verbüßt - hier also die Zeit\nbis zum 5,Februar 1942 - oder auf behördliche Anordnung\nin einer Anstalt verwahrt wird. Wie der Bundesgerichtshof\n(1 StR 4/51 vom 2.3.1951, IM Mr 2 zu § 208 ft Anm. von\nGeier g MDR 1951,403) im Anschluß an die Rechtsprechung\ndes Obersten Gerichtshofes (OGHSt 1,35) bereits entschieden hat, ist jedoch die Einweisung in ein Konzentrationslager, auch wenn sie kriminelle Häftlinge betrifft,\nrechtswidrig und kann deshalb nicht als \"behördliche Anordnung\"im Sinne des § 20a Abs 3 StGB angesehen werden.\nSomi% kommt es hier im Endergebnis auf die Zeit vom\n5.Februar 1942 bis zum Oktober 1948 an, Auch diese beträgt\nüber fünf Jahre.\n\nDas Urteil muß daher im Strafausspruch aufgehoben\n\n-5-\n\n-5.\n\nwerden. Mit dem Strafausspruch entfällt auch die Anordnung\nder Sicherungsverwahrung einschließlich der dazu getroffenen Feststellungen, ohne daß auf die übrigen (nach den\nbisherigen Feststellungen unbegründeten) Ausführungen der\nRevision gegen die Kennzeichnung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher eingegangen zu werden braucht.\n\nDie Feststellungen der Strafkammer zum Strafausspruch,\ndie sich auf die Rückfallvoraussetzungen des § 264 StGB\nbeziehen, sind von dem aufgezeigten Rechtsmangel nicht\nbetroffen. Sie brauchen nicht aufgehoben zu werden (§ 353\nAbs 2 StPO).\n\nDa der Angeklagte nach dem vorliegenden Urteil zwei\nvorsätzliche Taten begangen hat, liegen, wenn man die im\nJahre 1949 abgeurteilten Taten hinzunimmt, anscheinend\ndie äußeren Voraussetzungen des § 20a Abs 2 StGB vor. Die\nStrafkammer wird somit, falls sie erneut zu dem Ergebnis\nkommt, daß der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, in der neuen Verhandlung zu prüfen haben, ob\nsie von dieser Kannvorschrift Gebrauch machen will.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwaltes,\n\nDr. Rotberg Dr. Koffka Siemer\nSchmitt Dr,Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-02/5-str-496-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-02/5-str-496-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:41.030063+00:00"}}