{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-11-02_5_StR_492_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-11-02","aktenzeichen":"5 StR 492/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"227\nfür das Nachschlagewerk! 2 2 8 6 0 9 3\n\nGesetz; StPO §§ 6, 338 Nr 4, 352; JGG § 33\n\nRechtssatzs Hat nicht die sachlich zuständige\nJugendkammer, sondern die große\nStrafkammer entschieden, so ist\ndas Urteil wegen dieses Fehlers\nauch dann aufzuheben, wenn die\nRevision ihn nicht rügt.\n\nAktenzeichen: 5 StR 492/54\nUrteil des BGH vom 2.November 1954 LG Hamburg\n\n157\n\nStR_492\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden Bäcker und Konditor Günther M EEEED aus Heu,\ndort geboren am MB. END EB,\n\nwegen Rückfalldiebstahls\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 2. November 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr, Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Hamburg vom 2.April 1954\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan die Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n2952\n\n2.\n\nGründe:\n\nDer jetzt 25jährige Angeklagte, der schon sicbenmal\nwegen Diebstahls bestraft worden ist, stahl in Hamburg\nin der Zeit vom 5.April 1949 bis 15.0ktober 1952 in einer\ngroßen Reihe von Fällen Sachen aus fremden unverschlossenen Wohnungen und entwendete Fahrräder, die er ungesichert\nan Hauswänden vorfand,. Das Landgericht hat ihn als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Rückfalldiebstahls in\n33 Fällen zu einer Gesamtstrafe von sieben Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die\nDauer von fünf Jahren aberkannt und die Untersuchungshaft\nangerechnet,\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts, Sie hat\nErfolg.\n\nI.\nSchon ein Grund, der von der Revision nicht. geltend\ngemacht, aber von Amts wegen zu beachten ist, führt zur\nAufhebung des Urteils,\n\nAls der Angeklagte in der Zeit vom 5.April 1949 bis\n4.November 1949 die ersten fünf der Taten verübte, die\nGegenstand des Verfahrens sind, war er noch nicht 21 Jahre\nalt, also Heranwachsender (§ 1 Abs 2 JGG), Dies muß zu\nseinen Gunsten (vgl BGHSt 5,366) auch für den Diebstahl\neines Leica-Photoapparats und mehrerer Ringe im Hause An\nder Alster Nr 21 angenommen werden; denn er ist \"zu\nirgendeinem Zeitpunkt in den Jahren 1949 - 1951\" begangen\nworden. Zur Aburteilung dieser sechs Taten war daher nach\nden §§ 107, 108 Abs 1,116 Abs 1, 39-41 JGG ein Jugendgericht zuständig. Dieses hatte zugleich die späteren\n‘27 Verfehlungen zu ahnden. Bejahte es für die ersten sechs\ndie Voraussetzungen des § 105 Abs 1 JGG, so hatte es auch\ndarüber zu entscheiden, ob auf alle 33 Fälle das allgemeine oder das Jugendstrafrecht anzuwenden ist (§ 32 JG6).\n\n3.\n\nSelbst wenn diese Frage zugunsten des allgemeinen Strafrechts beentwortet worden wäre, war und blieb das Jugend.\ngericht zuständig. Jugendgerichte sind der Jugendrichter,\ndas Jugendschöffengericht und die Jugendkammer (§ 33\n\nAbs 2 JGG). Da mehr als zwei Jahre Zuchthaus zu erwarten\nwaren, gehörte die Sache nach § 108 Abs 3 JGG vor die\nJugendkammer,\n\nDie 8. Große Strafkammer des Landgerichts in Hamburg, die das angefochtere Urteil nach dem 1,0ktober 1953,\ndem Inkrafttreten des Jugenägerichtsgesetzes, erlassen\nhat, ist keine Jugendkammer. Ihr fehlte daher äie sachliche Zuständigkeit. Diese ist nach § 6 StPO in Jeder Lage\ndes Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Sie ist eine\nVerfahrensvoraussetzung. In der neueren Rechtsprechung\ndes Reichsgerichts hat sich daher die Auffassung durchgesetzt, das Revisionsgericht habe von Amts wegen darauf\nzu achten, ob die sachliche Zuständigkeit in dem Verfahren, das zu dem angefochtenen Urteil geführt hat, nicht\nüberschritten worden ist (vgl RGSt 66,255 /256/; 67,57\n/587; RC HERR 1939,1285). Diese Ansicht wird von dem\nüberwiegenden Teil des Schrifttuns gebilligt.\n\nOb sie in dieser Allgemeinheit zutrifft, hat der\nSenat nicht zu entscheiden. Er tritt ihr jedenfalls für\nden Fall dei, daß die Sache vor die Jugendkammer gehörte, für ihre Behandlung durch eine andere große\nStrafkammer also aus diesem Grunde die Verfahrensvoraussetzung der sachlichen Zuständigkeit fehlte. Minde-\n‚stens dies ist auch im Revisionsrechtszuge von Amts\nwegen zu boachten. Denn die Jugendkammer ist als Jugendgericht ein Gericht besonderer Art innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Sie ist wegen ihrer Zusammensetzung (vgl §§ 33 Abs 3,35,37 JGG) besonders geeignet,\nüber Verfehlungen zu urteilen, die der Täter als Jugendlicher oder Heranwachsender begangen hat. Die Beachtung\nihrer Zuständigkeit berührt in hohem Maße die öffentli-\n\n-4-\n\nCr\n\nchen Interessen.\n\nDas angefochtene Urteil ist daher schon aus diesem\nGrunde mit den Feststellungen aufzuheben. Zuglcich verweist der Senat die Sache nach § 355 StPO an die nach\n§ 108 Abs 3 Satz 2 JGG zuständige Jugendkammer,\n\nDie Urteile nach § 355 StPO berücksichtigen in ihrer\nFassung in der Regel die Form, die § 270 Abs 2 StPO für\nVerweisungsbeschlüsse vorschreibt (vgl RGSt 61,322 /3267;\n69,155 /1577). Hier bleibt jedoch der tatsächliche und\nrechtliche Inhalt der Anschuldigung derselbe wie im Eröffnungsbeschluß. Der Senat hält es daher nicht für erforderlich, äie dem Angeklagten zur Last gelegten Taten, die\nin ihnen zu findenden strafbaren Handlungen und die anzuwendenden Strafgesetze noch einmal anzugeben.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nII.\n\n1.) Da das Urteil aufgehoben wird, braucht der Senat\nauf die Angriffe der Revision nicht einzugehen, Die Begründung der Verfahrensbeschweräen entspricht überdies\nzum Teil nicht den Anforderungen des § 344 Abs 2 Satz 2\nStPO.\n\n2.) Auch der Inhalt des angefochtenen Urteils ist nur\ninsoweit zu behandeln, als es angebracht erscheint, Hinweise für die neue Hauptverhandlung zu geben.\n\na) In der Frage der Zurechnungsfählgkeit beruft: das\n\nLandgericht sich nur auf den ärztlichen Sachverständigen,\n\nder sich in der Hauptverhandlung eingehend mit den fachlichen Einwendungen des Vertcidigers auseinandergesetzt\nund sein Gutachten für das Gericht überzeugend begründet\nhabe. Über den Inhalt des Gutachtens wird nichts mitge-\n\n. teilt. Es bleiktt unklar, aus welchen Gründen die Zurech-\n\n-5.\n\n- 5-\n\nnungsfähigkeit des Angeklagten bejaht worden ist. Las\nRevisionsgericht wäre daher nicht in der Lage, diese Ent.\nscheidung rechtlich nachzuprüfen.\n\nIm übrigen ist die Frage, ob dic Voraussetzungen des\n§ 51 Abs 1 oder Abs 2 StGB vorliegen, nicht vom Sachverständigen, sondern vom Gericht in eigener Verantwortung\nzu entscheiden. Nur äie dazu erforderlichen medizinischen\nErkenntnisse hat der Sachverständige dem Richter zu vermitteln. Findet dieser sie überzeugend, so hat er auf\nihrer Grundlage die tatsächliche und rechtliche Beurteilung selbst vorzunehmen. Heißt ces stattdessen im Urteil\nnur, der Angeklagte sei \"für seine Taten nach dem Überzeugenden Gutachten des Sachverständigen voll verantwortlich\", so deutet dies darauf hin, daß die Grenzen der\ndeiderseitigen Verantwortung verkannt worden sind.\n\ndb) Das Landgericht wendet auf alle abzeurteilten\n33 Meten den § 20 a Abs 1 StGB an. Dieser setzt zwei\nVorstrafen von mindestens je sechs Monaten Gefängnis wegen\neines Verbrechens oder vorsätziichen Vergehens voraus.\nDiese Bedingung war erst erfüllt, nachdem das Urteil des\nAmtsgerichts Yamburg vom 9. Januar 1950 rechtskräftig geworden war, Mindestens die ersten fünf, möglicherweise\nauch die sechste der jetzt abgeurteilten Taten licgen aber\nvor diesem Zeitpunkt. Pür sie kann daher allenfalls § 20 a\nAbs 2 StGB in Betracht kommen, |\n\nDie Gesamtwürdigung der Taten wird im Urteil nur\nsehr knapp vorgenommen. Sie muß aber die Gosamtpersönlichkeit .des Angeklagten auf Grund der \"Symptomtaten\" und nach\nseinem sonstigen Vorleben umfassend darstellen und werten»\n\nL_ [7 m\nDabei sind alle kriminologisch wesentlichen Gosichtspunkte zu berücksichtigen. Im einzelnen wird auf RGSt\n\n68,149 und RG JW 1934, 1662 u 1666 verwiesen.\n\nDr. Rotberg Dr,.Koffka Siemer\nSchmitt Dr. Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-02/5-str-492-54","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-02/5-str-492-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:41.008491+00:00"}}