{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-11-02_5_StR_457_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-11-02","aktenzeichen":"5 StR 457/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2286 036°”\n\nStR\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\naus BEE, dort geboren an BD. iD ED,\nwegen politischer Verdächtigung\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. November 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr, Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 29, Januar 1954\n\nl. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen politischer Verdächtigung verurteilt wird,\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen\nhierzu aufgehoben.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n29,\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen politischer\nVerdächtigung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von\nvier Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt,\n\n:Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat nur\nteilweise Erfolg,\n\nI. Verfahrensrügen\n1.) Die Revision erblickt einen Verfahrensmangel\n\ndarin, daß ein Antrag des Angeklagten auf Ausschluß der\n‚Öffentlichkeit abgelehnt worden sei.\n\n‘Die Rüge greift nicht durch. Sie scheitert schon\ndaran, daß in der Hauptverhandlung ausweislich der Sitzungsniederschrift kein Antrag auf Ausschluß der Öffentlichkeit gestellt worden ist,\n\n2.) Die Revision rügt, daß wiederholte Anträge des\nAngeklagten auf Beiordnung eines Pflichtverteiäigere gemäß § 140 StPO unbeachtet geblieben seien.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Nach § 141 StPO wird ein\nVerteidiger nur dem Angeklagten bestellt, der keinen\nVerteidiger gewählt hat. Ausweislich der Sitzungsniederschrift sind aber in der Hauptverhandlung zwei Wahlverteidiger für den Angeklagten aufgetreten.\n\n3.) Die Revision rügt Verletzung des § 243 Abs 2 StPO.\nSie behauptet hierzu, daß der Angeklagte nicht über seine\npersönlichen Verhältnisse, sondern nur über seine Personalien vernommen worden sei.\n\n.: Die Rüge ist unbegründet. In der Sitzungsnieder-\n‚schrift heißt es: \"Der Angeklagte, über die persönlichen\nVerhältnisse vernommen, gab an: Personalien wie Bl 7 d.A.\"\n. Damit steht fest, daß der Angeklagte über seine persön-\n\n- 3.\n\nBR\n\nlichen Verhältnisse vernommen worden ist. Sollte er\nsich dabei nur über seine Personalien geäußert haben,\nso würde das kein Verstoß gegen § 243 Abs 2 StPO sein.\n\n4.) Die Revision meint, § 265 Abs 1 StPO sei verletzt, weil der Angeklagte ohne Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes wegen Menschenraubes gemäß § 234 StGB, § 2 des Berliner Gesetzcs zum\nSchutze der persönlichen Freiheit vom 14.Juni 1951\nverurteilt sei, während der Eröffnungsbeschluß ihm -\npolitische Verdächtigung gemäß § 1 des letzterwähnten\nGesetzes zur Last lege.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Der Angeklagte ist, wie\nUrteilsformel und Urteilsgründe klar ergeben, auf Grund\ndes im Eröffnungsbeschluß angeführten Strafgesetzes,\nnämlich wegen politischer Verdächtigung nach 8 1 Abs 1\ndes Gesetzes vom 14.Juni 1951 verurteilt worden. Daß\nes im Kopf des Urteils heißt \"wegen Menschenraubes\",\nbedeutet im Gegensatz zur Auffassung der Revision\nnicht, daß der Angeklagte auch wegen Menschenraubes\nverurteilt worden ist,\n\n5.) Die Revision macht geltend, daß kon Angoklagte in der Hauptverhandlung im Zeitpunkt seines Schlußwortes nicht mehr verhandlungsfähig gewesen sei. Sie\nträgt hierzu vor, der Angeklagte sei zu dieser Zeit\nvöllig verwirrt gewesen. Das gehe daraus hervor, daß\nsein Verteidiger zu ihm gesagt habe: \"Sie reden Unsinn,\nHerr TOD\" und daß er sich daraufhin auf suinen Platz zurückgezogen habe,\n\nDie Rüge ist unbegründet. Die von der Revision\nzu ihrer Rechtfertigung behaupteten Tatsachen ergeben\nkeinen Anhaltspunkt für eine Verhandlungsunfählgkeit.\nDaß ein Angeklagter Unsinn redet, bedeutet noch nicht,\ndaß er verhandlungsunfähig ist.\n\n-4-\n\n251\n\n-4-\n\n6.) Die Revision rügt Verletzung des § 258 Abs 2 u 3\nStPO.\n\nDie Rüge ist unbegründet. In der Sitzungsniederschrift\n\nheißt es: \"Die Beweisaufnahme wurde erneut geschlossen, /”\n\nDem Angeklagten wurde nochmals Gelegenheit zum letzten\nWort gegeben; er beantragte erneut seine Freisprechung.\"\nAnschließend heißt es unterhalb eines unter dieser Stelle\ndes Protokolls befindlichen Trennungsstriches: \"Der Vertreter der Staatsanwaltschaft und die Verteidiger stellten\nkeine neuen Anträge.\"\n\nZu Unrecht entnimmt die Revision hieraus, dem Angeklagten sei nach den Erklärungen der Staatsanwaltschaft\nund seiner Verteidiger, daß sie keine neuen Anträge stellten, keine Gelegenheit zum letzten Wort gegeben worden,\nDas Einfügungszeichen / und die Stelle, an der es steht,\nsowie der Umstand, daß der Vermerk über die erneuten Erklärungen der Staatsanwaltschaft und der Verteidiger sich\nunter einem Trennungsstrich befinden, ergeben hinreichend,\ndaß dem Angeklagten nach den erwähnten Erklärungen der\nStaatsanwaltschaft und der Verteidiger noch Gelegenheit\nzum letzten Wort gegeben worden ist und daß .er daraufhin\nerneut seinen Freispruch beantragt hat. Das Einfügungszeichen /” kann nur den unter dem Trennungsstrich befindlichen Satz betreffen. Daß es vor ihm nicht wiederholt\nist,beruht offensichtlich nur auf einem Versehen,\n\n7.) Die Revision meint, § 249 StPO sei’ verletzt, weil\ndie Strafkammer eine nicht beglaubigte Fotokopie des Urteils des Landgerichts in Potsdam vom 22.8.1952 verlesen\nund zum Gegenstand der Verhandlung gemacht habe.\n\nDie Sitzungsniederschrift enthält hierzu folgenden\nVermerk: \"Es lag vor, wurde auszugsweise verlesen und zum\nGegenstand der Verhandlung gemacht das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 22.8.1952 (2.gr.Strafkammer).\" In den\n‚Urteilsgründen wird von diesem Urteil gesagt, daß es\n\n5.\n\n\"in -Fotokopie und Abschrift dem Gericht vorlag und zum\nGegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden ist\",\n\nDie Rüge ist unbegründe:. Nichtbeglaubigte Abschrif.\nten und Fotokopien sind Urkunden; die gemäß § 249 StPo\nin der Hauptverhandlung verlesen und als Beweismittel\nverwertet werden können (vgl. RGSt 36,371; 51,93). Erforderlich ist in einem solchen Falle allerdings, daß:\nder Tatrichter die Beweiskraft des Beweismittels gesondert prüft, Das hat die Strafkammer aber auch getan.\n\nDie Urteilsgründe ergeben, daß die Strafkammer auf Grund\nder von ihr als glaubhaft erachteten eidlichen -Bekundung\nder Zeugin Cb die Übereinstimmung der Fotokopie\nund der Abschrift mit dem Urteii des Landgerichts Potsdam als festgestellt erachtet hat, weil sich die aus\nder Fotokopie und der Abschrift ersichtlichen \"Feststel-\n\"lungen des sowjetzonalen Urteils in der zeitlichen und\nlogischen Reihenfolge\" mit der Aussage der Zeugin voll\ndecken, Das genügt. Im übrigen ergeben die Urteilsgründe klar, daß das angefochtene Urteil entscheidend gar\nnicht auf den in ihm wiedergegebenen Feststellungen des\nUrteils des Landgerichts Potsdam, sondern auf den cidlichen Aussagen der Zeugin CB und der Zeugen Tg\nund Geh beruht, denen die Strafkammer vollen Glauben\ngeschenkt hat.\n\nDamit erledigt sich auch der Einwand der Revision,\ndaß die tatsächlichen Feststellungen eines ostzonalen\nUrteils nicht zur Urteilsgrundlage gemacht werden können.\n\n8.) Die Revision erblickt eine Verletzung des § 244\nAbs 3 StPO darin, daß die Strafkammer den Bewcisamtrag\n‚ des Angeklagten abgelehnt habe, die Zeugen MB und\nSchi zu vernehmen, die bekunden sollten, TEEEEED\nhabe den Angeklagten dahin erpreßt, eine Betrugsanzeige\ngegen ihn zu unterlassen, indem er erklärte, er wolle\n\n6-\n\n251\n\n-6-\n\nsonst zahlreiche Kunden des Angeklagten in der Ostzono\ndenunzieren,\n\nAusweislich der Sitzungsniederschrift hat die Strafkammer diesen Beweisamtrag \"wegen Bedeutungslosigkeit für\ndie Entscheidung\" abgelehnt.\n\nDie Rüge greift nicht durch, sowcit sie sich gegen\nden Schuldspruch richtet, Für die Entscheidung darüber,\nob der Angeklagte sich der politischen Verdächtigung des\nTED und des BE schuldig gemacht hat, ist die unter\nBeweis gestellte Tatsache in der Tat ohne Bedeutung. Daß\nTEE üen Angeklagten in der von diesem behaupteten\nWeise erpreßt hat, ändert weder etwas an der Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Angeklagten im Sinne des\n§ 1 Abs 1 des Gesetzes vom 14.6.1951, noch kann es die\nTat des Angeklagten rechtfertigen oder entschuldigen.\n\nDie unter Beweis gestellte Tatsache kann allerdings\nfür die Bemessung der Strafe von Bedeutung sein. Das '\nzwingt aber nur zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nDas gleiche wie für die erwähnte Rüge einer Verletzung des § 244 Abs 3 StPO gilt für die mit der Revisionsbegründung des Angeklagten vom 31.3.1954 erhobene Aufkl&-\nrungsrüge, mit der unter Angabe von Beweismitteln geltend\n\ngemacht wird, die Strafkammer hätte den Tatbestand des\nBetruges und der Erpressung aufklären müssen (vgl S 4-5\nPunkt 2 und 3 der erwähnten Revisionsbegründung) ‚ Auch\nder vom Angeklagten behauptete Betrug ändert nichts an der\n' Patbestandsmäßigkeit des hier in Rede stehenden Verhaltens\ndes Angeklagten. Er kann diese Tat auch weder rechtfertigen noch entschuldigen. Die angeblichen Straftaten be-\n\"gründeten insbesondere ‚keine Notwehrlage für den Angeklagten. Wenn der Angeklagte, wie er behauptet, von T@-\nwu» und MB betrogen und von TEE erprest worden\n\nwar, hätte eine Anzeige wegen dieser Straftaten genügt.\n\n- 7-\n\n-T-\n\nDaß er TB una BWWBin der Weise verdächtigte, wie\ner es nach den Feststellungen des Urteils getan hat, war\nnicht notwendig. Der Angeklagte konnte dies auch nicht\nfür notwendig halten,\n\nDer unter Beweis gestellte Betrug kann allerdings\nebenso wie die behauptete Erpressung für die Strafzumessung\nvon Bedeutung sein. Auch dies zwingt nur zur Aufhebung des\nStrafausspruchs.\n\n9.) Die Revision meint, § 244 Abs 3 StPO sei außerdem durch die Ablehnung eines weiteren Beweisamtrages verletzt. |\n\nAusweislich der Sitzungsniederschrift hat der Angeklagte beantragt, die Akten Pius XC gegen B@B dos Antsgerichts Lichterfelde zum Beweise dafür herbeizuziehen, daß\nBED schon einmal in der gleichen Sache eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben habe, Die Strafkammer\nhat den Beweisamtrag mit der Begründung abgelehnt, daß das\nBeweismittel ungeeignet sei, da die Herbeiziehung einer\nZivilakte, in der sich eine eidesstattliche Versicherung\nbefindet, kein geeignetes Beweismittel dafür sci, daß die\neidesstattliche Versicherung falsch ist.\n\nDie Rüge greift nicht durch, soweit sie den Schuldspruch angreift. Das Urteil beruht insoweit nicht auf der\nAblehnung des Beweisamtrages, Mit ihm sollte die Unglaubwürdigkeit des Zeugen BE bewiesen werden. Die Strafkammer\nhat ausweislich der Urteilsgründe auf Grund der von ihr\nals glaubhaft erachteten eidlichen Aussage des Zuugen : ww\naber nur festgestellt, daß die von TB und BED behauptete Beschlagnahme von Rasierklingen im Oktober 1951 entgegen der Annahme des Angeklagten tatsächlich erfolgt, der\nAngeklagte daher insoweit nicht betrogen worden sci. Der\nvom Angeklagten geltend gemachte Betrug ist aber, wie oben -\nunter Nr 8) bereits dargelegt worden ist, für den Schuld-\n\n-8-\n\n-8-\n\nspruch ohne Bedeutung, Er kann allenfalls für div L.-\nmessung der Strafe erheblich sein. Der Strafausspruch\nmuß aber, wie oben unter Nr 8) cbenfalls dargel.:t woraen ist, ohnehin aufgehoben werden.\n\n10.) Die Revision meint, § 60 Nr 2 u 3 StPO seien\ndadurch verletzt, daß die Strafkammer den Zeugen: BB\nvereidigt habe, Sie trägt hierzu vor, Bär habe in der\nbereits oben unter Nr 9) erwähnten Sache dem Amtsgcricht\nLichterfelde gegenüber eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben. Außerdem habe er als Mittäter bei\ndem gegen ihn, den Angeklagten, verübten Betrug mitgewirkt,\n\nDie Rüge ist unbegründet, § 60 Abs 2 StPO verbictet\n\n_ die Vereidigung von Personen, die nach den Vorschriften der\nStrafgesetze unfähig sind, als Zcougen eidlich vernommen\n\nzu werden. Darunter fallen nur solche Personen, denen\n\ndie Fähigkeit, als Zeugen eidlich vernommen zu werden,\nrechtskräftig aberkannt worden ist (vgl BGH MDR 1952,\n\n659). Daß diese Voraussetzung hier gegeben wäre, behauptet die Revision nicht.\n\n. Beteiligt im Sinne des § 60 Abs 3 StPO an der den\nGegenstand der Untersuchung bildenden Tat ist nur, wer\nan ihr in derselben Richtung wie der Angeklagte in strafbarer Weise mitgewirkt hat (BGHSt 4,368 /371/). Daß\ndies hier der Fall wäre, kann den von der Revision an-\n‚gegebenen Tatsachen nicht entnommen’ werden. Die den Gcgenstand der Untersuchung bildende Tat des Angeklagten\n. 18t die politische Verdächtigung. Sie’ richtet sich gegen\nTEE unü BED. Der vom Angeklagten behauptete Betrug\nist eine völlig andere Tat, Er war gegen den Angeklagten\nselbst gerichtet, Durch seine Mitwirkung bei diesem Betrug hat BB nicht bei der den Gegenstand der vorlicgenden\nUntersuchung bildenden politischen Verdächtigung und\nnicht in derselben Richtung wie der Angeklagte mitgewirkt,\n\n9.\n\n-9.\n\n11.) Die Revision erblickt eine Verlotzung des § 244\nAbs 3 StPO in der Ablehnung des Antrages auf Vernchmung\n\ndes Zeugen WBBD.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat einer der Verteidiger des Angeklagten\nbeantragt, WED als Zeugen darüber zu vernehhen, daß\nTED 1cgale Geschäfte größeren Umfangs mit der HO in\nder Ostzone getätigt habe, Die Strafkammer hat den Beweisamtrag mit der Begründung abgelebnt, daß die in das Wissen\ndes Zeugen gestellte Tatsache als wahr behandelt werden _\nkönnte,\n\nDie Ablehnung eines Beweisamtrages mit dieser Beerlindung ist gemäß § 244 Abs 3 StPO zulässig. Die Revi- .\nsion macht nicht geltend, daß die Strafkammer ale in Rede\nstehende Beweistatsache nicht als wahr behandelt habe, Sie\nmeint nur, die Strafkanmer habe aus ihr nicht den denknotwendigen Schluß gezogen, daß der Angeklagte unmöglich den Vorsatz gehabt haben könne, TB als Illegalen zu ge- ..\nfährden. Damit greift die Revision aber nur unzulässigerweise die Beweiswürdigung des Tatrichters an. Die erwähnte\nBeweistatsache zwingt keineswegs denknotwendig zu dem\nSchluß, den die Rovision aus ihr ziehen möchte. Sie läßt\ndurchaus die Möglichkeit offen, daß TB neben 1ogalen auch illegale Geschäfte getätigt hat und daß gerade\ndiese es waren, auf die der Angeklagte mit. seinem Anruf\nbei der Staatsanwaltschaft in Potsdam und mit seinen Schreiben vom 23.2.1952 und 21.4.1952 abzielte. Wenn die Strafkammer trotz der erwähnten Beweistatsache aus der Fassung\ndes Anrufes und der beiden Schreiben die Üherzeugung gewonnen hat, daß durch sie TED una BED der Gefahr\nausgesetzt werden sollten, wegen Wirtschaftsstraftaten aus\npolitischen Grinden verfolgt und in Widerspruch zu rechtestaatlichen Grundsätzen behandelt zu werden, so hält sich\ndas im Rahmen der gemäß § 261 StPO allein dem Tatrichter\n\n-10 +\n\n717\n- 10 -\n\nzustehenden Beweiswürdigung, die einer Nachprüfung\ndes Revisionsgerichts nicht zugänglich ist.\n\n12.) Die Revision meint, die Strafkammer habe\ndie gemäß § 244 Abs 2 StPO dem Tatrichter obliegende Aufklärungspflicht verletzt, weil sie unterlassen\nhabe, sich die Schreiben des Angeklagten vom 23.2.\n1952 und 21.4.1952 in Urschrift oder für den Urkundenbeweis verwertbarer Abschrift zu beschaffen.\n\n. Die Rüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben. Wie\nbereits in BGHSt 2,168 entschieden worden ist, gehört gemäß § 344 Abs 2 Satz 2 StPO zur ordnungsmäßigen Begründung einer Aufklärungsrüge die Angabe, auf\nwelchem Wege das Gericht die erstrebte weitere Aufklärung hätte versuchen müssen. Das setzt in einem\nFall der hier in Rede stehenden Art die Angabe voraus, von wem und in welcher Weise die Strafkammer\nsich die Schreiben oder für den Urkundenbeweis verwertbare Abschriften von ihnen nach Auffassung der Revision hätte beschaffen können. Ohne diese Angabe ist\ndas Revisionsgericht nicht in der Lage, zu prüfen,\nob die Strafkammer durch die gerügte Unterlassung\nihre Pflichten verletzt hat,\n\nDie Revisionsbegründung enthält keine solche\nAngabe, Daß die Strafkammer sich .die Schreiben oder\nfür den Urkundenbeweis verwertbare Abschriften von\nihnen etwa vom ostzonalen Landgericht Potsdam hätte\n‚beschaffen können, behauptet die Revision 'nioht und\nwill sie offenbar auch nicht behaupten. Solite sie\ndies aber etwa doch geltend maöhen ‘wollen, ist die\nRüge jedenfalls unbegründet.Der Versuch, die Sache\nauf diesem Wege weiter aufzuklären, erscheint so\naussichtslos, daß er sich der Strafkammer nicht aufzudrängen brauchte,\n\n- 11 -\n\nA nn ya mn nn\n\nmn:\n\nen ng\n\n11 -\n\n13.) Die Revision erblickt eine Verletzung des\n§ 250 StPO und der Aufklärungspflicht im folgenden:\n\nAusweislich des Urteils hat die Strafkammer auf\nGrund der eidlichen Aussage der Zeugin CD festgestellt, daß der Zeugin, als sie zwischen Weihnachten und\nSilvester 1951 TED in Potsdam aus der Haft abholen\nwollte, vom Amtsanwalt im Widerspruch zu dessen früherer\nZusage plötzlich erklärt wurde, aus’ der Entlassung könne\nnichts werden; es habe ein Herr TEEN aus Westberlin angerufen und von ihm gefordert, TEE unter\nkeinen Umständen freizulassen. TED habe zugleich\nerklärt, er habe wichtiges belastendes Beweismaterial gegen TEEN, das er übersenden werde,\n\n_ Die Revision meint, die Strafkammer habe § 250 StPO\n\n‘und die ihr obliegende Aufklärungspflicht verletzt, weil\n\nsie eine sogenannte Zeugin vom Hörensagen vernommen und\nnicht aufgeklärt habe, ob die Angaben des ostzonalen Amtsanwalts der Wirklichkeit entsprächen.\n\n§ 250 StPO ist nicht verletzt. Die Vorschrift verbietet dem Tatrichter nicht, Zeugen vom Hörensagen zu vernehmen. Die Entscheidung dartiber, ob und in welchem Umfang\ndie Bekundungen solcher Zeugen zur Grundlage tatrichterlicher Feststellungen gemacht werden, liegt gemäß § 261\nStPO allein beim Tatrichter. Sie ist einer Nachprüfung\n\n‘durch das Revisionsgericht nicht zugänglich.\n\nDie Aufklärungsrüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben\nworden. Es fehlt an der. nach. § 344 Abs 2 Satz 2 StPO\n\nerforderlichen Angabe der Beweismittel, deren sich die\n. Strafkammer nach Auffassung der Revision zur weiteren\n.‚Sachaufklärung hätte bedienen müssen, Daß die Strafkammer\n\nden Potsdamer Amtsanwalt als Zeugen hätte vernehmen müssen, behauptet die Revision nicht und will sie angesichts\nder auf der Hand liegenden Unmöglichkeit einer solchen\n\n- 12 -\n\n- 122 -\n\nVernehmung offenbar auch gar nicht behaupten.\n\n14.) Die in der Revisionsbegründung des Angeklagten\nvom 31.3.1951 auf S 4 bis 5 unter Punkt 1 und 4 bis 7\ngeltend gemachten Aufklärungsrügen sind gleichfalls nicht\nordnungsgemäß erhoben, Es fehlt an hinreichenden Angaben\nder Beweismittel, deren sich die Strafkammer nach Auffassung der Revision zur weiteren Sachaufklärung hätte bedienen müssen (vgl BGHSt 2,168).\n\n15.) Mit dem Einwand, die Strafkammer habe der Zeugin\nCEEEEEEER uni dem Zeugen BEP geglaubt, obwohl beide in der\nHauptverhandlung einen Meineid geleistet hätten, greift\ndie Revision in unzulässiger Weise die gemäß § 261 StPO\nallein dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung an. Auf\nEinwendungen dieser Art kann das Rechtsmittel der Revi-\n\n- sion nicht gestützt werden.\n\n16.) Die Verfahrensrügen, die der Angeklagte in seinen nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist (7.April\n1954) eingegangenen Revisionsbegründungen geltend gemacht\nhat, sind verspätet erhoben und daher unbeachtlich (§ 344,\n\n\"345 StPO). Soweit die erwähnten Revisionsbegründungen\nErläuterungen der fristgemäß erhobenen allgemeinen Sachrüge enthalten, werden sie bei dieser erörtert.\n\n3I, Sachrügen\n\n1.) Anwendung des _§ 1 Abs 1 des Berliner Gesetzes\nzum Schutze der persönlichen Freiheit vom 14.6.1951.\n\nDie Anwendung des § 1 Abs 1 aaO auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum. Die Feststellungen des Urteils, an die das Revisionsgericht gebunden\nist, ergeben unbedenklich, daß der Angeklagte durch seinen Anruf bei der Staatsanwaltschaft in Potsdam und seine\nSchreiben vom 23.2.1952 und 21.4.1952 den Tatbestand\n\n\" jener Vorschrift sowohl der äußeren als auch der inneren\nTatseite nach verwirklicht hat.\n\n- 13 -\n\n- 13 -\n\nWas die Revision demgegenüber vorträgt, greift\n\na) Zu Unrecht erblickt die Revision einen Widerspruch in den Feststellungen darin, daß es im Urteil\nheißt, die Zeugin CB und der Zeuge EEE Hätten\nden Angeklagten bestürmt, keinesfalls noch einmal Fotokopien zu übersenden. Der Angeklagte habe sich aber durch\ndie Zeugen nicht sprechen lassen und sich auch allen Vorhalten und inständigen Bitten gegenüber taub gezeigt:\n\nVersteht man die Worte \"nicht sprechen lassen\" dahin,\ndaß der Angeklagte die Zeugin überhaupt nicht zum Sprechen kommen ließ, so könnte es allerdings einen Widerspruch\nhierzu bedeuten, daß das Urteil sagt, der Angeklagte habe\nsich den von den Zeugen ausgesprochenen Vorhalten und\nBitten gegenüber taub gezeigt. Die erwähnten Worte können jedoch auch in dem Sinne verstanden werden, daß der\nAngeklagte sich in kein Gespräch mit den Zeugen einließ,\n\nIn diesem Sinne hat die Strafkammer sie offenbar auch\ngemeint. Wenn man die Worte so versteht, liegt aber kein\n\nWiderspruch vor.\n\nDamit erledigen sich auch die Schlußfolgerungen,\ndie die Revision aus dem vermeintlichen Widerspruch hinsichtlich der Feststellungen zur inneren Tatseite zieht.\n\nb) Die Revision erblickt einen Widerspruch in den\nFeststellungen ferner darin, daß auf S 9 (nicht S7) der\nUrteilsabschrift festgestellt ist, dem Brief des Angeklagten vom 23.2.1952 hätten. Schuldscheinfotokopien beigelegen, während auf S 4 UA festgestellt sei, daß ihm\n. keine Fotokopien beigelegen hätten. .\n\nAuch dieser Einwand geht fehl, Das Urteil erwähnt\n“auf 5 4 UA als Feststellung des Potsdamer Urteils, daß\n“ im Laufe der Potsdamer Ermittlungen bei der Staatsanwaltschaft Potsdam der seinem wesentlichen Inhalt nach\n\n-14 -\n\n194\n- 14 -\n\nmitgeteilte Brief des Angeklagten vom 23.2.1952 eingegangen sei, ohne an dieser Stelle etwas darüber zu sagen, ob\ndem Brief Schuldscheinfotokopien beigelegen haben oder\nnicht. Damit stellt das Urteil aber im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht fest, daß dem Brief keine Fotokopien beilagen. Die auf S 9 UA getroffene Feststellung\nbedeutet hiernach keinen Widerspruch zu den auf S 4 UA\ngetroffenen Feststellungen. Sie ergänzt nur die dort gemachten Ausführungen.\n\nc) Daß, wie die Revision behauptet, die Feststel-Jungen, die die Strafkammer auf Grund der Aussage des\nZeugen BIP in der Hauptverhandlung getroffen hat, zu dem\nInhalt einer in einem anderen Verfahren abgegebenen\neidesstattlichen Versicherung desselben Zeugen im Widerspruch stehen, bedeutet keinen Widerspruch in den Fest-\n“stellungen des Urteils. Was die Strafkammer ausweislich\nder Urteilsgründe auf Grund der Aussage des Zeugen BP\nin der Hauptverhandlung festgestellt hat, läßt einen\nWiderspruch in sich nicht erkennen. Darauf allein, daß\ndie Feststellungen des Urteils mit dem Inhalt einer\n“ früheren eidesstattlichen Versicherung: eines Zeugen unvereinbar sind, kann aber eine Sachrüge nicht gestützt\nwerden« |\n\n“Soweit die Revision mit diesem ih der Revisionebegründung des Angeklagten vom 20.9.1954 erhobenen Einwand\netwa eine Verletzung des Verfahrensrechts rügen will,\n 4st ihr Vorbringen aus den oben unter I 16) dargelegten\n\nGründen, verspätet und daher unbeachtlich,\n\n. d) Die Revision meint, die Strafkammer habe § 59\nStGB rechtsirrigerweise nicht angewandt. Sie behauptet\nhierzu; der Angeklagte habe sich in einem Irrtum über\ndie Illegalität der Geschäfte des TEE befunden,\n\nDie Rüge scheitert an den Feststellungen des Urteils, an die das Revisionsgericht gebunden ist.Danach\n\n- 15 -\n\n- 15 -\n\nwar der Angeklagte sich darüber im klaren, daß sein\nAnruf und seine Briefe TEE und BB der Gefahr aussetzen mußten, aus politischen Gründen in einem Wirt- |\nschaftsstrafverfahren verfolgt zu werden, Diese Feststellung schließt den vom Angeklagten behaupteten Irrtum aus,\n\ne) Daß das Urteil nicht ausdrücklich sagt, die Strafkammer habe die Überzeugung gewonnen, daß die Beurteilung\nder Persönlichkeit des Angeklagten durch den Sachverständigen Dr. Niedenthal richtig sei, gibt im vorliegenden\nFall entgegen der Auffassung der Revision zu keinen.\ndurchgreifenden Bedenken Anlaß, Der Zusammenhang der\nUrteilsgründe ergibt klar, daß die Strafkammer von .der\nRichtigkeit jener Beurteilung überzeugt war... .\n\n?£) Was die Revision in diesem Zusammenhang sonst\nnoch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.\n\n2.) Anwend des SteB\n\nZu durchgreifenden rechtlichen Bedenken gibt Anlaß,\ndaß die Strafkammer das strafbare Verhalten des Angeklagten als zwei in sich fortgesetzte selbständige Straftaten\nbeurteilt hat. Das ist rechtsirrig.\n\nDie Strafkammer ist hierbei offensichtlich von dem an\nsich zutreffenden Gedanken ausgegangen, daß der Angeklagte durch sein strafbares Verhalten höchstpersönliche\nRechtsgüter mehrerer Personen, nämlich des TED\nund des BP, verletzt hat und daß unselbständige Handlungen, durch die höchstpersönliche Rechtsgüter mehrerer Per-\n‚sonen verletzt werden, Teilakte ein und derselben fortgesetzten Handlung grundsätzlich nur insoweit sein können,\nals sie ein und dieselbe Person betreffen. Dieser Grundsatz betrifft jedoch nicht die Fälle der natürlichen Tateinheit, in denen der Täter durch eine oder mehrere der\nunselbständigen Handlungen tateinheitlich mehrere Personen verletzt. Um einen solchen Fall handelt es sich aber\nhier. Mit seinen Briefen vom 23.2.1952 und 21.4.1952 hat\n\n- 16 -\n\n- 16 -\n\nder Angeklagte jeweils zugleich TB und E@& verdächtigt. In jedem der beiden Briefe sind die gegen Teiii>\nund B@P gerichteten Angriffe durch Fassung und inhaltlichen Zusammenhang so eng verbunden, daß die Willensbetätigung des Angeklagten nach natürlicher Auffassung als jeweils eine Tat erscheint. Sind aber die gegen Te»\nund B@® verübten fortgesetzten Handlungen in diesen beiden\nEinzelakten in Tateinheit begangen worden, so stehen sie\nauch hinsichtlich des Einzelaktes, der nur gegen Ten\ngerichtet war, nämlich des Anrufes bei der Staatsanwaltschaft in Potsdam, in Tateinheit,\n\n3.) Im übrigen läßt das Urteil keine Verletzung sachlichen Rechts zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\nIIl,\n\nDer unter II 2) dargelegte Mangel kann, soweit er den\nSchuldspruch betrifft, durch entsprechende Änderung der\nUrteilsformel behoben werden.\n\nDaß dieser Mangel den Strafausspruch zum Nachteil\ndes Angeklagten beeinflußt haben kann, ist nicht ohne\nweiteres auszuschließen. Der Strafausspruch muß aus diesem\nund den oben unter I 8) dargelegten Gründen aufgehoben\nwerden,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts. |\n\nDr, Rotberg - Dr. Koffka Siemer\nSchnitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-02/5-str-457-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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