{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-11-02_5_StR_448_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-11-02","aktenzeichen":"5 StR 448/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"T9o\n5 StR 448/54 2286 035\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schmiedemeister Wilhelm C nmEEp zus Bei,\ngeboren am DD ED in - mu,\n\nwegen Blutschande\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 2.November 1954, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\n. als Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.3örker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 29.April 1954 samt den\nFeststellungen aufgshoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n290\n\nGründe;z\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Blutschande\nin Tateinheit mit Unzucht mit seiner damals 15 Jahre alten\nTochter Christa (Verbrechen gegen §§ 173 Abs 1, 174 Nr 1\nSt@B) zu einem Jahre und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt\nund ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für drei Jahre ab-\n\nerkannt.\nDie Revision beanstandet das Verfahren und rügt Ver-\n\nletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist\nbegründet. Die Verfahrensrüge führt zur Aufhebung des\n\nUrteiles.\n\n1) Der Verteidiger des Angeklagten hat in der Hauptverhandlung nach Schluß der Beweisaufnahme zwei Hilfsamträge gestellt. Der erste Antrag ging dahin, die als Zeugin\nvernommene Tochter des Angeklagten durch einen Sachverständigen auf ihre Glaubwürdigkeit untersuchen zu lassen.\n\nDie Strafkammer hat diesen Hilfsamtrag in den Urteilsgründen unter Berufung auf § 244 Abs 4 StPO abgelehnt, weil\nsie sich ohne Zuhilfenahme eines Sachverständigen ihre eigene Überzeugung von der Glaubwürdigkeit der Zeugin habe bilden können. Entgegen der Auffassung der Revision ist die\nAblehnung dieses Hilfsamtrages nicht zu beanstanden,\n\nDie Vorschrift des § 244. Abs 4 Satz 1 StPO, nach der\nein Antrag auf Vernehmung eines Sachverständigen abgelehnt\nwerden kann, wenn das Gericht selbst die erforderliche\nSachkunde besitzt, ist grundsätzlich auch dann anwendbar,\nwenn es gilt, bei Sittlichkeitsverbrechen ein Urteil über\ndie Glaubwürdigkeit von Jugendlichen als Verletzten abzugeben (BGHSt 3,52). Ausnahmen von diesem Grundsatz sind\nzwar dann von der Rechtsprechung (vgl z,B. BGHSt 3,27) gemacht worden, wenn bestimmte gegen die Glaubwürdigkeit\n\n-3-\n\n- 3 u\n\nder Jugendlichen sprechende Tatsachen hervorgetreten sind,\nderen Bedeutung in der Hauptverhandlung erfahrungsgenäß\nnur Schwer zu beurteilen ist, Solche Umstände bestanden\nhier nicht. Weiter ist zu bedenken, daß es sich um die Ent.\nscheidung einer Jugendschutzkammer handelt, von deren Rich.\ntern eine besondere Erfahrung gerade auf diesem Gebiete\nvorausgesetzt werden kann. Auch läßt die Art der Beweiswürdigung nichts erkennen, was gegen die erforderliche\neigene Sachkunde des Tatrichters spricht,\n\n2) Dagegen beanstandet es die Revision zu Recht, daß\ndie Strafkammer einen weiteren Antrag des Verteidigers\nabgelehnt hat, der für den Fall, daß der Angeklagte nicht\nfreigesprochen würde, gebeten hatte, die Tochter des Angeklagten durch einen Sachverständigen daraufhin untersuchen zu lassen, ob Spuren des von ihr behaupteten mehrfachen Geschlechtsverkehrs bei ihr festzustellen und ob ihre\nAngaben überhaupt mit dem physiologischen Befund zu vereinen sind, und den Sachverständigen zum neuen Termin zu\nladen,\n\nDie Strafkammer ist nach Christas anschaulicher Schilderung davon überzeugt, daß dor Angeklagte sein Glied in\nihre Scheide eingeführt habe. Hierbei habe Christa heftige\nSchmerzen empfunden. Der Angeklagte habe sie dann unter\nStöhnen von sich gestoßen, als sich der Samenerguß, den\ner in seinem Taschentuch aufgefangen habe, einstellte.\n\nEs beständen, so führt die Strafkammer weiter aus, keine\nZweifel, daß ein vollendeter Geschlechtsverkehr stattgefunden habe, Diese Überzeugung werde nicht dadurch erschüttert,\n\n\"daß nach den Aussagen des Mädchens zwar heftige\nSchmerzen, aber keine Blutungen stattgefunden haben, weil nach allgemeiner Erfahrung -— ohne daß\nes hierfür eines Sachverständigengutachtens bedurft hätte - auch im jungfräulichen Zustand das\n\n-4-\n\n250\nAm\n\nHymen häufig hinreichend durchgängig und\ndehnbar ist, ohne blutende Verletzungen beim\nAkt der Entjungferung herbeizuführen.\"\n\nDer Revision ist zuzugeben, daß die Strafkammer\nmit diesen Ausführungen dem zweiten Hilfsamtrage des\nVerteidigers nicht gerecht geworden ist, Es kann\nallerdings nach dem Wortlaut des Antrages zweifelhaft\nsein, ob dieser als Hilfsbeweisamtrag oder nur als\nBeweisermittlungs- oder Ausforschungsamtrag aufzufassen ist. Für die letztere Auslegung könnte die unvollkommene Fassung des Antrages, insbesondere die Verwendung des Wortes \"ob\" sprechen, Dies mag Jedoch\ndahinstehen. Anscheinend ist die Strafkammer davon\nausgegangen, daß ein Beweisentrag vorliegt und hat\nihn deshalb als solchen in den Urteilsgründen beschieden. Hierbei geht sie aber irrtümlich davon aus, daß\nder Sachverständige nur für einen Erfahrungssatz benannt sei, nämlich daß allgemein eine Entjungferung\nherbeigeführt sein könne, ohne daß blutende Verletzungen hervorgerufen würden. Ein solcher Antrag, der unter Berufung auf § 244 Abs.4 Satz 1 StPO hätte abge-\n\nlehnt werden können, liegt aber nicht vor. Sinngemäß\n\nkonnte der Antrag des Verteidigers nur so verstanden\nwerden, daß der Sachverständige für eine bestimmte\nTatsache benannt werden sollte, nämlich dafür, ein\nvollendeter Geschlechtsverkehkr könne — nach der körperlichen Beschaffenheit des Mädchens - nicht stattgefunden haben, Eine Beweisaufnahme hierüber hätte\n\nnicht unter Berufung auf die eigene Sachkunde des\n\nGerichts abgelehnt werden können, weil sie eine körperliche\nUntersuchung vorausgesetzt hätte.\n\nDa nicht auszuschließen ist, daß die Entscheidung\ndurch die irrtümliche Auslegung des Hilfsamtrages zu\n\n-5-\n\n-5.\n\nUngunsten des Angeklagten beeinflußt worden ist, mußte\ndas Urteil aufgehoben werden.\n\nDer Oberbundesanwalt hatte Verwerfung der Revision\nbeantragt.\n\nDr. Rotberg Dr. Koffka Siemer\nSchmitt Dr. Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-02/5-str-448-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-02/5-str-448-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:40.955587+00:00"}}