{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-10-26_5_StR_497_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-10-26","aktenzeichen":"5 StR 497/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Bir 4 2286 049\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden Handformer Rudolf U EB zu: Dein,\ndort geboren an ER ED a,\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u,a.\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr, Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr. Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt WB ir. der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EB vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär di»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten WB wird das\nUrteil des Landgerichts in Lüneburg vom 9. Juni 1954\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit es anorädnet,\ndaß dem Beschwerdeführer keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf,\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte WB ist - unter Einbezichung andorer,\nrechtskräftiger Strafen - wegen gemeinschaftlichen schweren\nDiebstahls in 16 Fällen, wegen versuchten gemeinschaftlichen\nDiebstahls in 3 Fällen, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls\nin 6 Fällen, wegen versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls,\nwegen versuchten Betruges und wegen Vergehens gegen § 24\ndes Straßenverkehrsgesetzes zu einer Gesamtstrafe von vier\nJahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Weiterhin hat das Landgericht angeoränet, daß \"die Erteilung\neiner neuen Fahrerlaubnis gemäß s 42 m StGB für immer untersagt\" wird,\n\n‚Die. Revision des Angeklagten VB pekänpft mit verfahrensrechtlichen und mit sachlichrechtlichen Beanstandungen die Nichtanwendung des Jugenästrafrechts. Das Rechts-\n\n. mittel hat überwiegend keinen Erfolg. .\n\nI,\n\nDie ausdrückliche Beschränkung der Revision auf \"die\nBemessung der Strafe\" ist wirksam, weil auch die Angriffe\ngegen die Nichtanwendung des § 105 JGG nur den Strafausspruch und nicht den Schuldspruch berühren (BGHSt 5, 207)»\n\nII.\n\nSoweit der Beschwerdeführer die allgemeinen Strafzumessungsgründe bemängelt, greifen seine Rügen nicht\ndurch.\n\n1.) Mit Unrecht legt die Revision der verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 43 Abs 3 JGG \"zwingende\", Bedeutung\nbei.\n| Eine Untersuchung des Beschuldigten durch einen Sachverständigen zum Zwecke der \"Feststellung seines Entwick-\n\n- 3.\n\n- 3.\n\nlungsstandes oder anderer für das Verfahren wesentlicher\nEigenschaften\" hat nur stattzufinden, \"soweit\" sie \"erfor.\nderlich\" erscheint. Das wird häufig der Fall sein. Ein\nZwang besteht aber insoweit nicht. Sofern das Ermittlungsverfahren und die Hauptverhandlung genügend Anhaltspunkte\nfür die Beurteilung des Entwicklungsstandes eines Heranwachsenden bieten, kann das Gericht von einer Begutachtung\ndurch Sachverständige absehen, ohne sich: eines Verstoßos\ngegen § 43 Abs 3 JGG schuldig zu machen.\n\nSolche Anhaltspunkte standen der Strafkammer hier zur\nVerfügung. Ausweislich der Strafakten (Band II Blatt 75)\n\n“hat sich die - in der Hauptverhandlung gehörte - Vertrete-\n\nrin des Jugendamtes schon im Ermittlungsverfahren über den\nAngeklagten ähnlich ausgelassen, wie das Landgericht ihn\nin den Entscheidungsgründen beurteilt. Weiterhin stand\n\n. fest, daß der Beschwerdeführer bereits 2 1/2 Jahre Strafvollzug hinter sich hatte, als er die hier abgeurteilten\nStraftaten beging. Unter diesen Umständen durfte jedenfalls die in der Bcurteilung von Heranwachsenden erfahrene\nJugendkammer von der Herbeiziehung eines Sachverständigen\nabsehen. 5\n\n2.) Auch die sachlichrechtlichen Angriffe gegen die\nallgemeinen Strafzumessungsgründe greifen nicht durch.\n\nDas Landgericht hat es nicht - wie die Revision\nmeint - allein auf das äußere Erscheinungsbild des Heranwachsenden abgestellt, Diesen Gesichtspunkt erwähnt c8\nnur zusätzlich (\"er erscheint gegenüber den beiden Mittätern auch rein äußerlich als der reifere und der enorgischere...\"). 2\n\n- \"Die Ausführungen des angefochtenen Urteils sind zwar\nknapp, lassen jedoch deutlich erkennen, daß die Strafkanmer auf Grund ausreichender Würdigung aller in Betracht\nkommender Umstände die sichere Überzeugung gewonnen hat,\n\na\n\nAn\n\ndie sittliche und charakterliche Entwicklung des Beschwerdeführers entspreche seiner äußeren Erscheinung\nund der Mangel an beachtenswerten Beweggründen für die\nStraftaten deute auf einen verbrecherischen Hang hin, dem\n- zumal im Hinblick auf den voraufgegangenen, längeren\nStrafvollzug - mit Jugendstrafe oder gar mit erzichcrischen Einwirkungen nicht beizukomnmen sei, Diese Würdigung\nträgt den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätzen\nRechnung (vgl u.a. BGH in 4 StR 276/54 vom 29. 7. 1954).\n\nAbwegig ist die Behauptung der Revision, das Landgericht \"operiere mit Wahrscheinlichkeiten\". Diese Beanstandung richtet sich offenbar gegen die Schlußfolgerungen des Urteils, die aber denkgesetzlich möglich sind und\nauf den festgestellten Tatsachen beruhen. Einwendungen\nhiergegen können in diesem Rechtszuge nicht durchdringen.\n\nIII,\n\nAuf die allgemeine Sachrüge war jedoch zu berücksichtigen, daß die Sicherungsmaßregel des § 42 m StGB möglicherweise zu Unreckt verhängt worden ist.\n\nDem Urteil ist nämlich nicht zu entnehmen, ob dem\nAngeklagten schon einmal eine Fahrerlaubnis erteilt und\nihm der Führerschein lediglich abhanden gekommen war\noder ob er die entwendeten Kraftwagen führte, ohne jemals\nim Besitz einer Fahrerlaubnis gewesen zu sein. Im letzten Falle könnte die Vorschrift des § 42 m StGB nicht\nangewendet werden, Denn sie will, wie ihr Wortlaut beweist, dem Strafrichter die Untersagung der Ncouerteilung\neiner Fahrerlaubnis nur gestatten, sofern er die bisherige\nFahrerlaubnis entzogen hat (\"Entziehung der Fahrerlaubnis\",\n\"Erlöschen der Fahrerlaubnis\", \"Erteilung einer ncuen Fahrerlaubnis\"). Gegenüber dem klaren Wortlaut des Gesetzes\nwäre eine Ausdehnung der Befugnisse des Strafrichters in\n\n-5-\n\n-5.\n\ndem von dem Landgericht angestrebten Sinne unzulässig.\n\nDie Beurteilung der Frage, ob erstmalig eine Fehrcerlaubnis erteilt werden soll, bleibt - entsprechend dem Willen\ndes Gesetzgebers - allein den Verwaltungsbehörden vorbe-\n\nhalten,\n\nDas Landgericht wird daher über. die Prage eines etwa\näigen Verbotes, eine Fahrerlaubnis zu.erteilen, neu verhandeln und entscheiden müssen.\n\nDr. Rotberg Dr. Koffka Schmidt\nSchmitt Dr, Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-26/5-str-497-54","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-26/5-str-497-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:40.354111+00:00"}}