{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-10-26_5_StR_477_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-10-26","aktenzeichen":"5 StR 477/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"a 2286 048 CH\n5 sth 10/54\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden Handelsvertreter Hermann M EB au: ra.\ngeboren an. ES ED in zen,\n\nwegen fortgesetzter Zuhälterei\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr. Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EP in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEEB vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Reeht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 9. April 1954 samt\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nEN\n-2.\n\nGründe:\n\nDie Strafkamner hat den Angeklagten wegen Zuhälterel\nzu einem Jahr Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts, Sie hat Erfolg.\n\nDie Verfahrensrügen bedürfen keiner Erörterung, weil\ndie Sachrüge durchgreift.\n\nDer Tatbestand der Zuhälterei (§ 181la StGB) setzt\neinen Tätertyp des Zuhälters voraus. Der Täter muß zu der\nDirne in einer persönlichen, auf gewisse Dauer berechneten Beziehung stehen, aus der erkennbar wird, daß er in\nihrem unzüchtigen Gewerbe zu ihr hält oder es für sich\nschmarotzerhaft ausnutzt. Die ihm von der Dirne gemachten Zuwendungen müssen sich als eigentlicher Zweck der\nVerbindung darstellen (vgl BGH NJW 1953, 1923).\n\nDaß diese Voraussetzungen hier erfüllt seien, sagt\ndas Urteil nicht ausdrücklich, Es kann auch nicht ohne\nweiteres aus dem Urteilszusammenhang entnommen werden.\n\nDas Urteil nimmt Zuhälterei offenbar nur an für die\nZeit der gemeinsamen Kassenführung des Angeklagten und\nder Prostituierten Jutta MB(15. Juni 1951 bis Oktober 1953), mit der er vom 24. Dezember 1951 bis zum 24. Juni\n1952 auch verheiratet war, Nach den Feststellungen hat der\nAngeklagte während der gemeinsamen Kassenführung in nicht\nunerheblichem Umfange Einkünfte aus eigener Arbeit gehabt.\nEr gehört hiernach offensichtlich nicht zu der Gruppe der\nZuhälter, die aus Arbeitsscheu ihren Lebensunterhalt ausschließlich dadurch bestreiten, daß sie den unsittlichen\nErwerb einer Dirne ausbeuten. Das schließt allerdings\nZuhälterei nicht unbedingt aus. Auch dann, wenn, wie im\nvorliegenden Falle, beide verdienen und aus einer gemeinsamen Kasse leben, kann sich der Mann der Zuhälterei\n\n-3-\n\nIm\n\nschuldig machen. Er tut es, wenn seine Beiträge zu der\ngemeinsamen Kasse den wirtschaftlichen Wert des von ihm\naus ihr bezogenen Unterhalts nicht erreichen und seine\nVerbindung mit der Birne die oben erwähnten Merkmale aufweist (vgl BGHSt 4, 316). In Fällen dieser Art bedarf es\naber besonders eingehender Prüfung und Erörterung des\nCharakters der persönlichen Beziehungen des Täters zu dem\nunzüchtigen Treiben der Dirne. Dem genügt das angefochtene Urteil nicht. Es muß daher aufgehoben werden.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes\nhingewiesen:\n\nEin Anzeichen dafür, daß der Angeklagie das unzüchtige Gewerbe der Jutta MB für sich schmarotzerhaft\nausgenutzt hat und daß die Zuwendungen, die er über die\ngemeinsame Kasse von ihr erhielt, für ihn eigentlicher\nInhalt der Verbindung waren, können Dauer und Umfang der\nZuwendungen sein. Das Urteil stellt hinsichtlich des Unmfanges der Zuwendungen aber nur fest, daß der Angeklagte\neine \"kostspielige Lebensführung” hatte, die. er aus seinen eigenen Einkünften nicht finanzieren konnte. Hieraus\nlä8t sich über den Umfang, in dem der Angeklagte seinen\nLebensunterhalt aus dem unsittlichen Erwerh der Jutta\nMED bezog, nichts Genaueres entnehmen. Es ist daher\nnicht ausgeschlossen, daß dies nur in einem Umfang geschehen ist, der nicht ohne weiteres erkennen läßt, daß\nder Angeklagte Jutta ME für sich schmarotzerhaft ausgebeutet hat und daß die ihm gemachten Zuwendungen eigentlicher Inhalt der Verbindung waren. Hinzu kommt, daß das\nUrteil keine hinreichenden Angaben darüber enthält, welcher Art die \"kostspielige Lebensführung\" des Angeklagten war, für die er auch Mittel aus dem unsittlichen Erwerb\nder Jutta MUB verbrauchte, Es ist insbesondere nicht\nersichtlich, ob und in welchem Umfange die Aufwendungen,\ndie die \"kostspielige Lebensführung\" erforderte, Aufwen-\n\n-4-\n\nri\n-h-\n\ndungen für die Person des Angeklagten waren, an denen\n\ner interessiert war, oder Aufwendungen für gemeinsame\nZwecke, wie z.B. gemeinsame Vergnügungen, gemeinsame\nReisen und dgl oder für Geschenke an Jutta “MD, die\nderen Interessen und Wünschen entsprachen. Wer ein zur\nPflege geschlechtlicher Beziehungen begründetes Liebesverhältnis mit einer Dirne unterhält und dabei deren unsittlichen Erwerb nur in Anspruch nimmt, um mit ihr gemeinsam ein von ihr gewünschtes kostspieliges Leben zu\nführen oder ihr Geschenke zu machen, nutzt ihr unzüchtiges\nGewerbe nicht im Sinne des § 181 a StGB für sich schmarotzerhaft aus. Ihm werden solchenfalls auch keine Zuwendungen gemacht, die eigentlicher Inhalt einer ausbeuterischen Verbindung sein könnten. Insoweit bedarf der Sachverhalt weiterer Aufklärung.\n\nDie Strafkammer wird weiterhin auch prüfen müssen,\nob sonstige Umstände in den Beziehungen des Angeklagten\nzu Jutta MED vorgelegen haben, die erkennbar machen,\ndaß er ihr unzüchtiges Gewerbe für sich schmarotzerhaft\nausgenutzt hat und daß die ihm gemachten Zuwendungen eigentlicher Inhalt der Verbindung waren. Hierfür kann von Bedeutung sein, ob der Angeklagte in engere Beziehungen zu\nJutta MED getreten ist, bevor er erfahren hatte, daß\nsie Prostituierte ist, oder ob das erst nachher geschehen\nist. Hierfür kann weiterhin von Bedeutung sein, ob der\nAngeklagte während des Zusammenlebens mit Jutta VD\nirgendwie zu erkennen gegeben hat, er lege Wert darauf,\ndaß sie ihr unzüchtiges Gewerbe weiter ausübe, oder ob\ner dieses nur geduldet hat, Dabei wird die Strafkammer\nauch versuchen müssen, zu klären, ob der einmalige Versuch\ndes Angeklagten, Jutta MED aus dem Bordell herauszuholen, in dem Bestreben erfolgte, sie von dem unzüchtigen\nGewerbe schlechthin abzubringen, oder ob er nur darauf\nabzieltce, sie zu veranlassen, die Tätigkeit als Bordell-\n\n5 —-\n\n5.\n\ndirne mit der einer Straßendirne zu vertauschen. Von\nBedeutung können ferner die Umstände sein, die dazu führ.\nten, daß das Verhältnis des Angeklagten zu Jutte Mn\nNondgültig in die Brüche ging\". Das Urteil sagt hicrüber\nnichts. Ein Anzeichen dafür, daß der Angeklagte der Tätertyp eines Zuhälterse im oben dargelegten Sinne ist und\nsich als solcher auch in seinen Beziehungen zu Jutta\nMED vetätigt hat, kann ferner sein späteres Verhalten\nder Prostituierten Jörck gegenüber sein, Insoweit bedarf\naber noch besonderer Würdigung durch den Tatrichter der\nUmstand, daß der Angeklagte der JE 700 DM lich, Diese\nTatsache braucht zwar nicht, kann aber dagegen sprechen,\ndaß der Angeklagte ein Mann ist, der darauf ausgeht, die\nDirne, zu der er in Beziehungen steht, schmarotzerhaft\nauszubeuten.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Ober-\n\nbundesanwalts.\n\nDr. Rotberg Dr. Koffka Schmidt\nSchmitt Dr. Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-26/5-str-477-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 181a","ref_norm":"181a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-26/5-str-477-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:40.333808+00:00"}}