{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-10-26_5_StR_437_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-10-26","aktenzeichen":"5 StR 437/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"$ StR 431/54\n\n2286 047\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Autoverkäufer Lutz Hasso R EEE aus Hoi,\ngeboren an WB. ED AED in IE,\n- Sachbezeichnung: HE u. a. -\n\nwegen Betruges u.a.\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr, Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt WW in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEE vpei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär iD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten RP wird\n\ndas Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 15. Dezember 1953 samt den Feststellungen insoweit aufgehoben, als dieser Angeklagte wegen Beihilfe zum Betrug in den Bremer Fällen (Buchstabe M der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.\n\n- Du\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nZr\n- 3.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten RB wegen\nBetruges in drei Fällen, Beihilfe zum Betrug in sechs\nFällen, sowie Urkundenfälschung und Beamtennötigung in je\neinem Falle - unter Freisprechung im übrigen - zu einer\nGesamtstrafe von einem Jahr neun Monaten. (efängnis verurteilt.\n\nHiergegen richtet sich die Revision dieses Angeklagten.Sie rügt Verletzung des Verfahrenrechts und des sachlichen Strafrechts, Sie ist im wesentlichen unbegründet,\n\nI.\n\nDer wesentliche Teil der Verfahrensrügen ist erst in\nder Nachtragsrevisionsbegründungsschrift des Angeklagten\nvom 24. 2. 1954 erhoben worden. Das Urteil ist dem Ver-.\nteidiger des Angeklagten erstmals am 5. 1. 1954 zugestellt\nworden,Wäre diese Zustellung maßgebend, so wäre die weitere Revisionsbegründung vom 24. 2. 1954 verspätet und die\ndarin enthaltenen Rügen gemäß § 346 StPO unzulässig.\n\nIndessen ist die Zustellung vom 5. 1. 1954 nicht\nmaßgebend. Das an diesem Tage zugestellte Urteil enthielt\nim Kopf entgegen der Vorschrift des § 275 Abs 3 StPO\nnicht die Namen der Schöffen.Das ist ein wesentlicher Mangel. Er ist erst durch den Berichtigungsbeschluß vom\n6. 8. 1954 behoben worden, der dem Angeklagten am 12. 8.\n1954 zugestellt wurde,\n\nDie ordnungsmäßige Besetzung des Gerichts gehört zu\nden wichtigsten Verfahrensgrundlagen, Daß nur die \"gesctzlichen Richter\" bei dem Verfahren mitwirken, ist durch das\nGrundgesetz vorgeschrieben, Erkennt der Angeklagte aus dem\nUrteil, daß in dieser Beziehung das Gesetz verletzt ist,\n\n-4-\n\n-4A-\n\nso kann ihn das zu einer Verfahrensrüge veranlassen. Aus\ndiesem Grunde war das Urteil erst in dem Augenblick ordnungsmäßig zugestellt, in dem der Berichtigungsbeschluß\nzugestellt wurde, also am 12. 8. 1954, Die weitere Revisionsrechtfertigung vom 24. 2. 1954 ist daher rechtzeitig,\nnicht dagegen die Ergänzung vom 19. Oktober 1954.\n\n1.) Die Revision rügt Verletzung des § 136 a StPO.\nDer Beschwerdeführer führt aus, es stelle einen unzulässigen Zwang zur Aussage dar, \"wenn einem Angeklagten die\nWahl zwischen 4 und 6 Jahren Gefängnis ausdrücklich angeboten wird, wie dieses im vorliegenden Fall geschehen\nist, um ihn zur wahrheitsgemäßen Aussage anzuhalten\".\n\na) Es kann schon zweifelhaft sein, ob diese Rüge\nordnungsgemäß erhoben ist, da sie nicht ohne weiteres aus\nsich heraus verständlich ist. Die Revisionsschrift erweckt zu Unrecht den Eindruck, als bezöge sich die Rüge\nauf einen Vorgang, der sich bei der Vernehmung des Beschwerdeführers ereignet hat.\n\nb) Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob die Rüge\nordnungsgemäß erhoben ist, da sie jedenfalls unbegründet\nist.\n\nWie die dienstlichen Äußerungen der Richter und des\nSitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft ergeben, handelt es sich um einen Vorgang bei der Vernehmung des Mitangeklagten HP, der den Beschwerdeführer belastet hat,\nAus dem dienstlichen Äußerungfergibt sich folgendes: HP\nhat zunächst in einer Reihe von Fällen, an denen auch\nRO beteiligt war, seine Taten geleugnet, auf Vorhalt aber schließlich zugegeben.Anschließend ist er\ndarüber gehört worden, was dem Angeklagten ROEEEEB von .\nseinen Plänen bekannt war. Dabei hat er zunlichst angegebeh: |\nREED habe von irgendwelchen unlauteren Absichten\n\n-5-\n\ny\n\n-5.\n\nnichts gewußt, Schließlich hat er aber erklärt, daß Reh-\n\nfeldt spätestens von einem bestimmten Zeitpunkt an über\n\naie betrügerischen Volkswagen-Verkäufe im Bilde gewesen\n\"sei.\n\nWährend dieser Angaben des HE sowohl über seine\neigenen betrügerischen Taten als auch über die Betciligung des RB hat ein Richter dem HEP wiederholt\nvorgehalten, er solle nicht um die Dinge herunreden,\nsondern frei und offen die Wahrheit sagen. Er hat dabei\nauch geäußert, H@ED wisse ja, daß er eine erhebliche\nStrafe zu erwarten habe, die wahrscheinlich zwischen zwei\nund fünf oder sechs Jahren Gefängnis liegen werde, und\ndaß die Höhe der Strafe sich nicht zuletzt danach richte, ob er frei und offen zu seinen Taten stehe und die\nDinge so schildere, wie sie sich zugetragen hätten, oder\nob er versuche, das Gericht durch unwahre Angaben irrezuführen.\n\nIn diesem Verhalten äes Richters liegt keine Verletzung des § 136 a StPO. Es ist zulässig, einen Angeklagten darauf hinzuweisen, daß ein freimütigcs Geständnis unter Umständen strafmildernd gewertet werden könne.\nDasselbe muß aber auch gelten, wenn ein Angeklagter darauf\nhingewiesen wird, eine Irreführung des Gerichts zugunsten eines anderen Angeklagten könne strafschärfend wirken. Ein Angeklagter, der zugunsten eines anderen Angeklagten wahrheitswidrige Angaben macht, begünstigt diesen, selbst wenn er im Einzelfall nicht wegen Bogünstigung zur Verantwortung gezogen werden kann. Einen derartigen Begünstigungsversuch darf das Gericht strafschärfend verwerten, sofern sich aus ihm eine rechtsfeindliche Haltung des Angeklagten ergıbt, Deshalb muß es auch\nzulässig sein, wenn das Gericht einen Angeklagten auf\neine derartige Möglichkeit hinweist, wenn auch insoweit\n\n6 -\n\n-s.\n\nhäufig besondere Zurückhaltung geboten sein kann, weil\nmöglicherweise der Mitangeklagte einen derartigen Hinwcis\nfalsch versteht. Im vorliegenden Fall bestand aber mit\nRücksicht auf die wechselnden Angaben des HB bezüglich\nder Beteiligung des Angeklagten RW und die innere\nUnwahrscheinlichkeit der Angaben, die Holst insoweit zunächst in der Hauptverhandlung machte, für das Gericht\ndurchaus Veranlassung, HE die Vorhaltungen zu machen,\ndie es ihm tatsächlich gemacht hat, und ihn auf die möglichen schädlichen Folgen unwahrer Angaben hinzuweisen,\n\n2.) Zu Unrecht rügt auch die Revision, daß die Strafkammer den Beweisamtrag auf Vernehmung des Zeugen Brei»\nabgelehnt hat, Die Strafkammer hat ihre Ablehnung damit\nbegründet, das in das Wissen des Zeugen Gegi> werde\nals wahr unterstellt; die Urteilsgründe setzen sich mit\ndieser Wahrunterstellung nicht in Widerspruch.\n\n3.) Soweit die Revision Verletzung des § 261 StPO\nund des Grundsatzes rügt, daß im Zweifel für den Angeklagten entschieden werden müsse, richtet sie sich nur in unzulässiger Weise gegen die Feststellungen der Strafkanner.\n\nIl.\n\nIn sachlichrechtlicher Hinsicht ergibt die Nachprüfung des Urteils nur in einem Punkte einen Rechtsfehler.\n\n1.) In den Fällen Te, WEB una Sch@ie enthält\ndie Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Betruges keinen\nRechtsfehler, Nach den Feststellungen der Strafkamnmer\nhaben Hund TB dic ärci Genannten unter falschen\nVorspiegelungen zur Herausgabe ihrer Kraftwagen veranlaßt.\n\n2.) In 6 Fällen verurteilt die Strafkammer den Angeklagten wegen Beihilfe zu Betrügereien des HD. |]\nhatte in der Lippischen Landeszeitung, dem Osnabrücker Tageblatt, der Frankfurter Zeitung, den Bremer Nachrichten,\n\n- T-\n\nury\n\n- T-\n\nder Hannoverschen Allgemeinen Zeitung und den Lübecker\nNachrichten einen Volkswagen zum Kauf angeboten. Diesen\nVolkswagen hatte er von dem Zeugen KW gemietet. Er\nhat mit einer Reihe von Interessenten auf Grund dieser\nAnzeigen Verkaufsverhandlungen geführt, die zum Teil Erfolg hatten; die Käufer haben in diesen Fällen dem HD\nGeldbeträge als Anzahlung auf den Kaufpreis des Wagens gczahlt. Die Strafkammer faßt jeweils die Betrugsfälle,\ndie die einzelnen Anzeigen betreffen, als fortgesetzte\nHandlung zusammen, so daß sie zu sechs verschiedenen in\nsich fortgesetzten Betrugshandlungen des HE kommt.\n\nDer Angeklagte REED hat sich zum Tcil an den\nVerkaufsverhandlungen selbst beteiligt; zum Teil hat er\nan den Probefahrten der Käufer teilgenommen, zum Teil\nist er während der Verhandlungen 'dazugekommen und hat sich\nvon H@B mit unrichtigen Namen und Titeln, z.B. Oberingenieur Ri», vorstellen lassen, in einigen Fällen\nschließlich ist cr nur in der betreffenden Stadt anwcsend gewesen, in der HB die Betrügereien verübte,\n\nZur inneren Tatseite bei dem Angeklagten Rehfeldt\nführt die Strafkammer für alle Fälle zusammen folgendes\nauss\n\n\"Bei dem Vörleben dieses Angeklagten und seinem ganzen Verhalten besteht kein Zweifcl, daß er HD\nbei diesen betrügerischen Volkswagen-Verkäufen\nwissentlich Hilfe geleistet hat. Er hat durch\nsein Verhalten bei den Opfern den Eindruck cerwecken sollen und vielfach auch erweckt, als ob\nHEEEB richt irgendein Unbekannter sei, sondern\nein Mann, der angesehene Bekannte am Ort hatte.\nHierdurch sollten die Opfer Vertrauen zu HD\ngewinnen; im übrigen hat er Holst durch seine\nAnwesenheit in Detmold, Lage, Osnabrück, Frank-\n\n-8 -\n\n-B8B-\n\nfurt, Bremen, Holtensen, Hannover, Gehrden und\nOldesloe ein Gefühl cr Sicherheit vermittelt und\nso psychisch dessen Handlungswillen gestärkt, indem er ihm wie ein Schatten überall folgte. Weiter\nleistete er HE auch dadurch wissentlich Hilfe,\ndaß er versuchte, bei Frau Fra die Anzehlung\nzu erhalten, daß er den von dem Zeugen KB sichergestellten Wagen auslöste und in Bremen half,\neinen Zeitplan aufzustellen, Dagegen konnte nicht |\nmit Sicherheit festgestellt werden, daß er diese\n\nTaten des HE als eigene wollte, Es ist nicht\nausgeschlossen, daß er nur der Gehilfe des mehr in |\nErscheinung tretenden und ihm auch geistig Üüberlegenen H@B sein wollte und war.\n\nEbenso besteht kein Zweifel, daß HP und reEND,\nwie HD zugab, in der fraglichen Zuit ihren lebensunterhalt durch diese betrügerischen Volkswagen-Verkäufe bestritten haben, obwohl H@EB einen\nTeil der eingenommenen Gelder zur Befriedigung\ndrängender Gläubiger und für eine größere Reparatur des gemieteten Wagens verwendet hat.\"\n\nDiege Ausführungen des Urteils reichen, wenn sie\nauch knapp sind, im allgemeinen aus, um im Zusammenhang\nmit der Schilderung der Einzelfälle die Terurteilung des\nAngeklagten wegen Beihilfe zum Betrug zu tragen,\n\na) Soweit der Angeklagte sich an den Verkaufsverhandlungen selbst beteiligt hat, kann an seiner Beihilfe kein\nZweifel sein. Dies gilt auch, soweit er in einem Fall dem\nKäufer auf eine kritische Bemerkung hin gesagt hat, mit\ngebrauchten Wagen sei es immer so eine Sache.\n\nb) Ebensowenig bestehen Bedenken in den Fällen, in\ndenen der Angeklagte an Probefahrten teilgenommen hat,\n\n- 9 -\n\n-8 - 17,\n\nc) Soweit er nur wie zufällig zu den Verhandlungen\nhinzugekommen ist, ohne irgendwie einzugreifen, sicht\ndie Strafkammer mit Recht seinen Beitrag darin, daß cr den\nAngeklagten HB in seinem Vorhaben bestärkt hat, indem\ner versuchte, die Käufer, denen er mit dem Titcl Oberingenieur oder Inspektor vorgestellt wurde, in Sicherheit\n.zu wiegen.\n\nd) Schließlich kann aber auch nicht beanstandet\nwerden, wenn die Strafkammer in denjenigcn Fällen, in\ndenen der Angeklagte während der Verkäufe überhaupt\nnicht nach außen in Erscheinung getreten ist, davon ausgeht, er habe durch seine bloße Anwesenheit in der bcetreffenden Stadt den Angeklagten HB in seinen Vorhaben bestärkt. Eine solche Schlußfolgerung liegt im Rahmen der tatrichterlichen Beweiswürdigung. Mit Rücksicht\nauf diese bloß am Schluß für alle Fälle zusammenfassend\ngetroffenen Feststellungen ist aber für jeden einzelnen\nFall mindestens die Feststellung erforderlich, daß sich\nder Angeklagte RE zur Zeit der betreffenden Verkaufsverhandlungen wirklich in der betreffenden Stadt\nbefand. Diese Feststellung geht bei den meisten Fällen\naus dem Zusammenhang hervor, Bei den beiden Bremer\nFällen DEEP un: DES NEE 1ä6t sie sich aber dom\nUrteil nicht entnehmen. Diese beiden Fälle haben sich,\nsoweit ersichtlich, vor dem 19. 12. 1952 ereignet. Daß\nder Angeklagte REED in Bremen war, ist aber erstmals\nfür den 19. 12. 1952 festgestellt.\n\nDa die sämtlichen Bremer Fälle als eine Tat angcsehen sind, muß das Urteil insoweit aufgehoben werden,\nals der Angeklagte in diesen Fällen wegen Beihilfe zum\nBetrug verurteilt ist.\n\n3.) KB, von dem HE ien Volkswagen gemietet\nratte, hatte den Wagen wegen 100 DM Mietschulden zurück-\n\n- 10 -\n\n- 19 -\n\ngenommen. Der Angeklagte REED zahlte die Mictschuila\nvon 100 IM für HEMW und wollte den Wagen wieder mitnehmen. KB machte Aics jedoch davon abhängig, daß Re-GEB neben HEMD als Mitmieter auftrete. RW erklärte sich hiermit einverstanden. Er war KB scecenüber stets nur unter dem Namen Stguiw> aufgstreten,\nEr unterschrieb deshalb auch den Mietvertrag mit dum Namen St. KEEED händigte ihm daraufhin den Wagen\naus.\n\nDie Strafkammer verurteilt den Angeklagten ReiD\nwegen Urkundenfälschung. Die Verurtcilung ist im Iirgchnis nicht zu beanstanden, Die Strafkammer hat zwar keine\nausdrücklichen Peststellungen zur inneren Tatseite getroffen. Indessen ergibt der Zusammenhang der Urteilsgründe, daß der Angeklagte die Unterschrift mit einem\nunrichtigen Namen zur Täuschung im Rechtsverkehr vorgenommen hat, Es liegt auf der Hand, daß KB, der durch\ndie Mitunterschrift des Angeklagten eine zusätzliche Sicherheit haben wollte, im Interesse einer etwa notwendigen Rechtsverfolgung Wert darauf legte, eine Unterschrift\nmit dem richtigen Namen des Angeklagten zu erhalten, und\ndaß dem Angeklagten dies bekannt war, Das genügt, um in\nder unrichtigen Unterschrift ein Handeln zur Täuschung\nim Rechtsverkehr über die Person des Ausstellers und\nnicht nur über seinen Namen zu sehen, obgleich Ki\nden Angeklagten nur unter dem Namen StB kanntc.\n\n4.) Als am 3. 2. 1953 ein Polizeibeamter den Angcklagten festnehmen wollte, versuchte dieser, den Beamten\nan der Festnahme zu hindern, Er sagte ihm, er sollc Ihn\nlaufen lassen, wenn ihm daran gelegen sei, seine Stellung\nzu behalten; er wisse ja, daß er es einmal geduldct habe,\nwie der Angeklagte ohne Führerschein gefahren sei. Die\nStrafkammer sicht hierin ohne Rechtsirrtum eine Beamten-\n\n-11=-\n\nun,\n\n-— 11\n\nnötigung. Die in der Revision vorgebrachte Behanptung\ndes Angeklagten, er sei zur Zeit der Tat angetrunken,\naußerdem krank und fiebrig gewesen, findet in den Urteilsfeststellungen keine Stütze.\n\nIII,\n\nDie Aufhebung des Urteils wegen der Beihilfe zum\nBetrug in einem Falle führt nicht zur Aufhebung des\nStrafausspruchs in den übrigen Fällen, weil es bei der\ngroßen Zahl der Straftaten des Angeklagten ausgeschlossen erscheint, daß das Strafmaß in den übrigen Fällen\ndurch die aufgehobene Verurteilung beeinflußt ist.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr, Rotberg Dr.Koffka Schmidt\nSchnitt Dr. Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-26/5-str-437-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-26/5-str-437-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:40.309162+00:00"}}