{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-10-26_5_StR_436_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-10-26","aktenzeichen":"5 StR 436/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"| u\n2285 070\n\nStR_436\n\nIm Nanen des Volkes:\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden Viehkaufmann Johannes PB (SHEEEEREENED\naus TOEEEEED/UEED,\ngeboren am B. ER ED in FiED Krs. von\n\nwegen gemeinschaftlichen Raubes u.a.\n\nhat der 5, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dwv.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr,Börker\nals beisitgzende Richter,\nOberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär iD\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Lüneburg vom 6. Mai\n1954 aufgehoben, soweit es Polizeiaufsicht für\nzulässig erklärt. Dieser Ausspruch entfällt,\n\nDie Kosten der Revision fallen der Landeskasse zur last,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2 -\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Raubes unter Mitführung einer Waffe und wegen eines\nweiteren Raubes gu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Gefängnis verurteilt, Zugleich hat sie Polizeiaufsicht für zulässig erklärt und die zur Tat benutzte Schreckschußpistole\nsowie die nitgeführte Pistole Kommer 6,35 nebst Magazinen\nund Munition eingezogen,\n\nDie Revision des Angeklagten greift das Urteil nur\ninsoweit an, als Polizeiaufsicht für zulässig erklärt worden ist. Gegen die Zulässigkeit dieser Beschränkung des\nRechtsmittels bestehen keine Bedenken.\n\nDie Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechte.\nSie ist begründet.\n\n§ 38 StGB bestimmt, daß neben einer Freihcitsstrafe\nauf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht in den durch das Gesetz\nvorgeschenen Fällen erkannt werden kann. Ein solcher Fall\nliegt hier nicht vor, Nach § 256 StGB kann bei Verurteilung\nwegen Raubes auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht nur erkannt werden, wenn der Täter zu einer Zuchthausstrafe verurteilt wird. Das trifft hier nicht zu. Die Strafkammer\nhat nur eine Gefängnisstrafe verhängt.\n\nDr. Rotberg Dr. Koffka Schmidt\nSchmitt Dr. Börker\n\nren.\n\neragenitı","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-26/5-str-436-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-26/5-str-436-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:40.288836+00:00"}}