{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-10-26_5_StR_264_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-10-26","aktenzeichen":"5 StR 264/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2285001 Pr\n\nIm Namen des Volkes\n\nni\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden Kraftfahrer Wolfgang J BED aus Pe,\ngeboren am RM EEEEEED GE ir Ta\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechens\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr. Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt WW in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt NEED bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nSustizobersekretär >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Lüneburg vom 24. Februar 1954\nsamt den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das\nLandgericht zurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n“\n-2-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzten Verbrechens\nnach § 176 Abs I Nr 3 StGB zu einer Gefängnisstrafe von\neinem Jahr verurteilt worden.\n\nSeine Revision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat Erfolg.\n\n1.) Der Angeklagte hatte bestritten, das wahre Alter\ndes Kindes gekannt zu haben, und dabei behauptet, er habe\nes auf Grund seiner körperlichen Entwicklung zumindest\nschon für 14 Jahre alt gehalten. Diese Einlassung sieht\ndas Landgericht als unwahr an. Es würdigt die in diesen\nZusammenhang erhobenen Beweise zunächst unter dem Gesichtspunkt des bestimmten Vorsatzes, Seine Ausführungen\ninsoweit sind nicht frei von Rechtsirrtum.\n\nDas Landgericht meint, der Angeklagte nabe aus einer\n\n\"Prage des Zeugen BreEb entnehmen müssen, \"daß das\n\nMädchen noch nicht 14 Jahre alt war\". Die Frage, auf die\nes hier ankommt, ist jedoch erst gestellt worden, nachdem\nder Beschwerdeführer \"im Frühjahr 1953 von seinem Geschlechtsverkehr mit der Irmgard erzählt hatte\", Das angeführte Beweisanzeichen kann daher zumindest für den\nersten Teilakt der fortgesetzten Handlung nicht zu Ungunsten des Angeklagten herangezogen werden. Die Strafkammer\nmißt dem in Rede stehenden Umstand aber Bedeutung für die\ngesamte Tat bei und verstößt damit gegen ein Denkgesetz.\n\n2.) Durch den dargelegten Mangel kann auch die Annahme des bedingten Vorsatzes beeinflußt worden sein,\nes sei denn, das Landgericht hätte insoweit eine Begründung, die von den Ausführungen zum bestimmten Vorsatz unabhängig sein sollte, geben wollen.\n\nDiese wäre dann aber zu formelhaft. Eine nur formelhafte Begründung kann hier um so weniger genügen, als\n\n- 3.\n\n- 3 -\n\ndas Mädchen zur Tatzeit \"kurz vor der Vollendung des\n\n14. Icebensjahres stand\" und der Angeklagte sich damit verteidigt hatte, er sei durch die fortgeschrittene körperliche Entwioklung des Kindes getäuscht worden.\n\nMit dem letzten Einwand des Beschwerdeführers wird sich\ndie Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung unter Umständen eingehender als bisher befassen müssen. Es könnte\nnaheliegen, seine Verteidigung nicht nur unter den im Urteil angeführten Erwägungen (\"kindliche Kleidung und kindliches Gesicht\") zu würdigen, sondern dabei auch die gesamte Erscheinung und das Auftreten der Jugendlichen Zeu=\nein zu berücksichtigen.\n\nDr. Rotberg Dr. Koffka : Schmidt\nSchmitt : Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-26/5-str-264-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-26/5-str-264-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:40.269554+00:00"}}