{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-10-26_5_StR_224_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-10-26","aktenzeichen":"5 StR 224/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"wg.”\n\n5 StR 224/54\n\n2285 062\n\nIm Namen des Volkes\n\nin der Strafsache\ngegen\nden erwerbslosen Gärtner Wilfried Ro ED zus Bei,\ngeboren am EB. ED ED in cr.7ei> (To) ,\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechens\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Dr. Rotber;\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr. Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt WB in äcr Verhandlung,\nVberstaatsanwalt EEE bci der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär EB\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf dio Rovision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 15. Februar 1954 nebst\nden zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Iintscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittcls,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nde ”\n\n-2.-\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen vir.uchten\nSittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs 1 Ziff 3 StGB zu\narei Monaten Gefängnis verurteilt,\n\nHiergegen richtet sich die Revision. des Angeklasten;\nsie hat Erfolg. Ä 0\n\nDie Revision rügt Verlcizung des sachlichen Strafrechts.\n\nDie Strafkammer sieht das versuchte Sittlichkeitsverbrechen des Angeklagten darin, daß er die damals 13 1/2\njährige Renate K@B in die Brüste gekniffen, ihren nackten\nOberschenkel gestreichelt und daß er versucht habc, den\nGeschlechtsteii des Kindes zu berühren, indem er scine\nHand in dessen Shorts einführte. |\n\nZum inneren Tatbestand fehlt eine Feststellung dar.\n\nüber, daß der Angeklagte das Alter des Kindes gekannt ha-\n\nbe. Die Feststellung läßt sich auch nicht aus dem Urteilszusammenhang entnehmen. Renate K@Pwar zur Zeit der\nTat 13 1/2 Jahre alt. Das Urteil ergibt auch nicht, daß\nder Angeklagte das Kind so genau kannte, daß dic Strafkammer etwa schon daraus stillschweigend auf seine Kinntnis des Alters geschlossen hat, Bei dieser Sachlage hätte\nes ausdrücklicher Feststellungen bedurft, daß dem Ange-\n\n- 3.\n\nklagten zur Zeit der Tat das Altor des Kindes bekannt\nwar oder daß er mindestens daran gedacht hat, das Kind\nkönnte unter 14 Jahren sein, und daß er auch für diesen\nFall seine Handlungen vornehmen wollte.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts,\n\nDr. Rotberg Dr. Koffka Schmidt\nSchmitt Dr. Börker\n\nam","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-26/5-str-224-54","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-26/5-str-224-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:40.253855+00:00"}}