{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-10-19_5_StR_77_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-10-19","aktenzeichen":"5 StR 77/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Ber\n\n5 StR 77/54 2286 028\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Händler Ernst FT EB aus HE:\ndort geboren an W.iiiEm> ED,\n\n2.) den Kaufmann Wilhelm w (EEE\naus RED.\ngeboren am W.ED EEE ir cc ET.\n\n- Sachbezeichnung: NEED u.a. -\nwegen fortgesetzten Diebstahls i.R. u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19.Oktober 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Roffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr .EEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär (>\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten FO»\nwird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom\n18.Juli 1953, soweit es diesen Angeklagten betrifft:\n\n1.) im Strafausspruch wegen Diebstahls,\n2.) im Gesamtstrafausspruch\n\nmit den insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben.\n\n-2-\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung an das Landgericht\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten dieser\nRevision zu befinden hat.\n\nII. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nFEED und die Revision des Angeklagten ViiiENEEED\n\nwerden verworfen. Die Sache wird jedoch zur Entscheidung darüber, ob die Gefängnisstrafe des Angeklagten WED nach § 23 StGB zur Bewährung\nauszusetzen ist, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDer Angeklagte WED nat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3-\n\nGründez\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten FD wegen. fortgesetzten Diebstahls im Rückfalle und wegen Anstiftung zur\nUrkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von 8 Monaten Gefängnis, den Angeklagten WoEB wegen fortgesetzten\nDiebstahls zu 5 Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revisionen rügen Verletzung des Verfahrens- und\ndes sachlichen Rechts, Sie bleiben im wesentlichen erfolglos.\n\nI. Revision des Angeklagten Fe»\n\n1.) Verfahrensrechtlich wird bemängelt, \"daß der Antrag, einen Sachverständigen zu hören, abgelehnt worden\nist\",\n\nZur ordnungsgemäßen Begründung einer solchen Rüge gehört grundsätzlich die Angabe der Beweisbehauptungen (vgl\nBGHSt 3,213). Der Beschwerdeführer teilt sie mindestens\nnicht ausdrücklich mit. Ob sie sich dem Zusammenhange der\nRevisionsrechtfertigung entnehmen lassen, kann dahingestellt bleiben. Die Beschwerde griffe selbst dann nicht\ndurch.\n\nDer Sachverständige sollte nach dem Inhalt des Hilfsbeweisamtrages darüber vernommen werden, daß es im Schrotthandel nicht ungewöhnlich sei, Schrott aufzukaufen und ihn\nals Nutzeisen mit einem Gewinn von 100 v.H. zu verkaufen.\nDas Landgericht hat dies im Urteil als wahr unterstellt.\n\nEs brauchte daher den Beweis nicht zu erheben (vgl § 244\nAbs 3 Satz 2 StPO). Der Beschwerdeführer legt nun nicht\netwa dar, wieso das Landgericht trotzdem rechtlich fehlerhaft verfahren sein soll. Er behauptet z.B. nicht, die\nWahrunterstellung erschöpfe hier die Beweisfragen nicht\noder werde im Urteil nicht eingehalten. Er bezeichnet vielmehr die tatsächliche Beweiswürdigung des Landgerichts als\nirrig und meint, dies hätte sich herausgestellt, wenn das\nLandgericht einen Sachverständigen gehört hätte. Seine\n\n-4-\n\n-4-\n\ntatsächlichen Ausführungen sind nicht geeignet, einen\nrechtlichen Verstoß des Landgerichts bei der\nBehandlung des Hilfsbeweisamtrages darzutun. Ein solcher\nFehler ist auch nicht erkennbar. j\n\nIn diesem Zusammenhange beanstandet die Revision,\n\"daß viele Umstände, die zugunsten des Angeklagten\nsprechen, nicht geklärt worden!\" seien. Sie meint, das Gericht habe daher gegen seine Pflicht zur Aufklärung des\nSachverhalts verstoßen. Sie gibt jedoch nicht an, welche\nweiteren. Beweismittel das Landgericht nach ihrer Ansicht\nzur weiteren Erforschung der Wahrheit hätte heranziehen\nmüssen. Die Rüge ist daher nicht ordnungsgemäß begründet\nworden (vgl BGHSt 2,168).\n\n2.) Soweit die übrigen Ausführungen der Revision die\nVerurteilung des Beschwerdeführers wegen fortgesetzten\nRückfalldiebstahls betreffen, bewegen sie sich unzulässig\nauf tatsächlichem Gebiet.\n\n3.) Die Nachprüfung des Urteils. auf die allgemeine\nSachbeschwerde ergibt keine durchgreifenden rechtlichen\nBedenken gegen den Schuldspruch. Daß die Feldbahnschienen\nund Loren noch im fremden Gewahrsam standen und dieser\nbewußt gebrochen wurde, führt das Landgericht zwar nicht\nausdrücklich aus. Es ergibt sich aber ausreichend aus dem\nZusammenhang des Urteils. Den Angeklagten beschwert nicht,\ndaß das Landgericht den § 17 Abs 1 des Gesetzes Über den\nVerkehr mit unedlen Metallen nicht angewendet hat (vgl\nRGSt 58,91).\n\nDer Strafausspruch wegen des Diebstahls kann jedoch\nnicht bestehenbleiben. Das Landgericht nimmt strafschärfenden Rückfall nach § 244 StGB an, stellt aber\ndessen Voraussetzungen nicht lückenlos fest (UA S 7,27).\nZu ihnen gehört, daß die zweite Tat erst begangen worden\nist, nachdem die Strafe für die erste Tat. verbüßt worden\nwar. Das Urteil gibt die Zeit der zweiten Tat nicht an.\n\n-5-\n\nDer Senat kann daher nicht nachprüfen, ob Rückfall im\nSinne des § 244 StGB ohne Rechtsirrtum bejaht worden\nist.\n\nDurch die Aufhebung des Strafausspruches wegen\nDiebstahls verliert der bisherige Gesamtstrafausspruch\nseine Grundlage. Das Landgericht wird auch darüber zu\nentscheiden haben, ob die Vollstreckung der neuen Gesamtstrafe nach § 23 StGB zur Bewährung auszusetzen ist.\n\n4.) Soweit der Angeklagte wegen Anstiftung zur\nUrkundenfälschung verurteilt worden ist, enthält das\nUrteil; wie der Revision zuzugeben ist, keine ausdrückliche Feststellung über die Kenntnis des Angeklagten,\ndaß Frau Kummerfeldt eine unechte Urkunde herstellte.\nSie ist aber dem Zusammenhang der Urteilsgründe zwanglos\nzu entnehmen. Das Landgericht hat. dem Angeklagten seine\n\nEinlassung nicht geglaubt, er habe nichts Auffälliges\n\ndarin gefunden, daß eine Frau mit dem' Namen des angeblichen Gutsinspektors Walter We unterschrieb, und\nauch keinen Anstoß daran genommen, daß ihre Häuslichkeit\ndem \"Milieu. nach nicht das Büro eines Gutsinspektors\nsein konnte. \"Das ist\", so sagt die Strafkammer, \"nur\ndamit zu erklären, daß Frahm sich längst über den Charakter\ndieses unsauberen Geschäfts im klaren und nur noch darum\nbemüht war, wie er zu einer ihn seiner Ansicht nach\ndeckenden Bescheinigung kant. Hieraus ergibt sich zugleich die Überzeugung der Strafkammer von der Kenntnis\ndes Angeklagten, daß Frau KEEEEEE nicht befugt war,\nmit dem Namen \"Walter We\" zu unterzeichnen, daß sie\nalso eine unechte Urkunde herstellte.\n\nZu Unrecht wendet die Revision ferner ein, Frau Kummerfeldt sei, wie sich aus den Urteil ergebe, ohnehin zur\nUrkundenfälschung entschlossen gewesen, habe also nicht\nmehr angestiftet werden können. Richtig ist, daß sie dem\nAnsinnen sofort entsprach; sie hatte auch kurz vorher\n\n-6-\n\nschon einmal eine ähnliche gefälschte Bescheinigung\nausgestellt, als MED sie darum bat (UA S 17). Daraus\ngeht jedoch nur eine allgemeine Bereitschaft hervor,\nsolche Urkunden fälschlich anzufertigen. Das ist noch\nnicht der Entschluß zu einer bestimmten Tat. Er wurde\nerst wieder durch die Aufforderung ausgelöst, auch die\nzweite Bescheinigung auszustellen. Darin liegt eine\nAnstiftung im Sinne des § 48 StGB auch dann, wenn\nschon vorher eine allgemeine Geneigtheit bestand (vgl\nRG JW 1939,222).\n\nDer Revision ist unverständlich, \"wie das Gericht\ndie auf seiten des Angeklagten FEB angenommene Anstiftung zur Urkundenfälschung mit der gleichzeitig\nangenommenen Anstiftung zur Urkundenfälschung bei Ni\nvereinen will\". MOM ist aber nicht in dicsem, sondern\nin dem früheren Falle wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung verurteilt worden (vgl UA S 17,26). Außerdem\nwürde eine Anstiftung durch ihn nicht ausschließen,\ndaß sich auch der mitanwesende Beschwerdeführer der Anstiftung schuldig machte, indem er auf den Willen der\nFrau KO einwirkte. Auch bei der Anstiftung\nkönnen mehrere zusammenwirken. Den Anstifter-Tatbeitrag\ndes Beschwerdeführers sieht das Landgericht ohne Rechtsirrtum darin, daß er, um die Bescheinigung zu erhalten,\nmit MED bei Frau KOEED erschien, den von diesem\nvorgetragenen Wunsch durch seine Anwesenheit unterstützte und selbst auf die Fassung der Bescheinigung\nEinfluß nahn.\n\nAuch im übrigen enthält die Verurteilung wegen\nAnstiftung zur Urkundenfälschung keine rechtlichen\nFehler. Die Urkunde war insbesondere, wie § 267 StGB\nes voraussetzt, zur Täuschung im Rechtsverkehr bestimmt.\nAllerdings sollte nicht der Beschwerdeführer, der sie\n\n- T-\n\nerhielt, getäuscht werden. Er sollte und wollte sie\naber bei Bedarf als falsches Beweismittel für den\nangeblich einwandfreien Erwerb der Sachen, also zur\nTäuschung im Rechtsverkehr gebrauchen. Das Landgericht\nstellt zwar auch dies nicht ausdrücklich fest. Es\nergibt sich aber ohne weiteres aus dem Urteilsinhalt.\n\nII. Revision des Angeklagten Wein\n\nDie Rüge, das Landgericht habe \"die Vorschriften\ndes § 244 StPO\" verletzt und \"hätte bei eingehender\nBeweisaufnahme zu einem anderen Ergebnis kommen\nmüssen\", richtet sich nach der Art ihrer Begründung\nunzulässig gegen die rechtlich einwandfrei getroffenen\nFeststellungen.\n\nDasselbe gilt für die Einwendungen, die einen\nVerstoß gegen das sachliche Recht dartun sollen.\n\nDie rechtliche Nachprüfung aus Anlaß der allgemeinen Sachrüge ergibt keine durchgreifenden Bedenken.\n\nDie Revision wird daher verworfen.\n\nNach dem Erlaß des Urteils ist die neue Fassung\ndes § 23 StGB in Kraft getreten. Der Senat berücksichtigt sie noch in der Revisionsinstanz. Die Sache\nwird daher an das Landgericht zur Prüfung der Frage\n\n-8-\n\nzurückverwiesen, ob die Gefängnisstrafe von 5 Monaten\nzur Bewährung auszusetzen ist.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr.Rotberg Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Dr. Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-19/5-str-77-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-19/5-str-77-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:39.633922+00:00"}}