{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-10-19_5_StR_179_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-10-19","aktenzeichen":"5 StR 179/54","doktyp":null,"leitsatz":"Eine Bestrafung auf Grund des Gesetzes\nüber die Devisenbewirtschaftung vom 12.12.1938\nist nicht nach § 20 Abs 1 StFG 1954 im Strafregister zu tilgen.","text_plain":"2286 088 “\n\nFür das Nachschlagewerk!\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz; StFG 1954 §§ 20 Abs 1, 21 Abs 2\n\nRechtssatz: Eine Bestrafung auf Grund des Gesetzes\nüber die Devisenbewirtschaftung vom 12.12.1938\nist nicht nach § 20 Abs 1 StFG 1954 im Strafregister zu tilgen.\n\nAktenzeichen;s 5 StR 179/54\nUrteil des BGH vom 19.Oktober 1954 LG Berlin\n\n5 StR 179/54\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Heinz S END au: >ED-C ne ‚\ngeboren en MB. EB WED in Eee,\n\n- Sachbezeichnung:s Mg und andere -\nwegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Wirtschaftsstraftat\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19.Oktober 1954, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr >\nals Vertreter der Bundesarwaltschaft,\n\nJustizobersekretär iD\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Scib wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 5.0ktober 1953,\nsoweit der Beschwerdeführer und der Angeklagte ND\nverurteilt worden sind, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision\n\nzu befinden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n\"Gründe;\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten SEM wegen\nfortgesetzter gemeinschaftlicher Wirtschaftsstraftat zu\neiner Gelästrafe von 1.000 DM, ersatzweise für je 50 DM\nzu einem Tage Gefängnis,verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\n§ 267 StPO und des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.\n\nI.\n\n1.) Das Straffreiheitsgesetz 1954 (StFG) kommt nach\nseinem § 2 Abs 3 dem Angeklagten nicht zugute; denn er\nist am 8.April 1943 vom Landgericht in Berlin \"wegen Vermittlung des ungenehmigten Erwerbs ausländischer Zahlungsmittel unter Verletzung des Bank- und Kurerzwanges in drei\nFällen\" auf Grund des Gesetzes über die Devisenbewirtschaftung vom 12.Dezember 1938 (DevG 1938) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis und drei Geldstrafen verurteilt worden.\n\n2.) Diese Vorstrafe bleibt nicht etwa nach 5 10 StFG\naußer Betracht.\n\na) Sie unterlag beim Inkrafttreten des Straffreiheitsgesetzes 1954 nicht der beschränkten Auskunft. Diese Ver--\ngünstigung tritt erst ein, wenn 10 Jahre seit der Vollstreckung oder dem Erlaß der Strafe oder seit der Verjährung der Strafvollstreckung vergangen sind (§ 6 Abs 1\nNr 2, Abs 3 des Straftilgungsgesetzes). Diese Frist war\nnoch nicht verstrichen. In dem Vollstreckungsheft 2 St\nKMs 4/43 der Staatsanwaltschaft in 3erlin stammt die letzte\nVerfügung vom 28.0ktober 1944. Bis dahin hatte die Strafe\nnicht vollstreckt werden können, weil der Angeklagte nicht\naufzufinden war. Bis zu diesem Zeitpunkt war auch weder\ndie Strafvollstreckung verjährt noch die Strafe erlassen\nworden.\n\n- 3.\n\nb) Nach § 10 StFG bleiben euch solche tarstrafen unberücksichtigt, die \"beim -Inkrafttreten dieses Gegetzesi\ntilgungsreif sind. Ob es genügt, wenn die Tilgungsreife\nerst auf Grund des § 20 Abs 1 StFG eintritt, kann unentschieden bleiber:, denn die Vorstrafe des Angeklagten fällt\nnicht unter diese Bestimuung, die nur Straftaten gegen\ndie in § 21 Abs 2 bezeichneten Vorschriften betrifft. Unter den Gesetzen und Verordnungen, die dort in den Nummern\n1 bis 6 ausdrücklich genannt werden, befindet sich das\nDevG 1938 nicht. =\n\nAllerdings erwähnt § 21 Abs 2 Nr 7 StRFG abschließend\nnoch \"sonstige Vorschriften über Wirtschaftslenkung und\nWirtschaftsüberwachung, insbesondere über die Bewirtschaftung und Narktregolung auf äem Gebiete der 'gewerblichen Wirtschaft, der Verkehrswirtschaft, der Landwirtschaft, der Ernährung und der Forstwirtscheft\". Damit\nsollen jedoch nur untergeordnete Bestimmungen erfaßt werden, die im wesentlichen auf denselben Gebieten wie die\nausdrücklich aufgezählten Gesetze und Verordnungen liegen\nund gleich diesen wirtschaftliche Verhältnisse betreffen\noder betrafen, die sich inzwischen grundlegend gewandelt\nhaben. Dies trifft für die Devisenbewirtschaftung noch\nnicht zu. Die. für sie zur Zeit geltenden Bestimmungen\nfinden sich demgemäß auch nicht unter den Vorschriften,\ndie in § 21 Abs 2 Nr 1 bis 6 StFG ausdrücklich genannt\nwerden.\n\nAuch im übrigen behandelt das Straffreiheitegesetz\n1954 nur ein Teilgebiet des Devisenstrafrechts besonders\ngroßzügig. Nach § 5 StFG tritt, wie sich aus § 21 Abs 1\nStfG ergibt, Straffreiheit in einem erweiterten Umfange\nnur für solche Zuwiderhandlungen ein, die im Verkehr zwischen\nden Währungsgebieten der DM-West und der DM-Ost begangen\nworden sind. Für Devisenvergehen im Auslandsverkehr, auf\ndie sich das DevG 1938 allein bezog, wird also auch nicht\nbevorzugt Straffreiheit gewährt.\n\nee\n\n-4-\n\n-4-\n\nDas DevG 1938 ist aus allen diesen Gründen nicht zu\nden \"sonstigen Vorschriften über Wirtschaftslenkung und\nWirtschaftsüberwachung\" im Sinne des § 21 Abs 2 Nr 7 StFG\nzu rechnen.\n\nII.\n\nDer Verurteilung liegen im wesentlichen folgende\nFeststellungen zugrunde.\n\nDer frühere Mitangeklagte Mg, der keine Revision\neingelegt hat, kam im Sommer 1951 aus Baden nach Westberlin,\num möglichst billig mehrere tausend Paar Strümpfe aufzukaufen und an die Kaufhalle GmbH in Köln zu liefern. Er erwarb aus verschiedenen Quellen Strümpfe, die aus dem 80-\nwjetisch besetzten Gebiet ohne behördliche Genehmigung\nnach Westberlin gebracht wörden waren.\n\nMB erhielt solche Strümpfe u.a. vier- bis fünfnal\nvon dem Angeklagten SC. Dieser lieferte im ganzen etwa\n2000 Dtzd Paare und verdiente an jedem Paar 5-10 Pfennige.\nEr hatte die Strümpfe zum Teil von \"Grenzgängern\" erworben,\ndie sie in kleinsten Mengen ohne Genehmigung nach Westberlin gebracht hatten. Einen anderen Teil, dessen Größe\nnicht näher angegeben wird, hatte er von dem früheren Mitangeklagten BEP bezogen. Dieser hatte am. 16.7.1951 in\nWestberlin eine Textilfirma gegründet und erhielt die\nStrünpfe \"von Griechen\". Dies war dem Angeklagten bekannt.\nEr \"wußte ferner, was MB mit dieser Ware vorhatte\"\n(AST).\n\nMg ließ die in Berlin aufgekauften Strümpfe, insgesamt: 5400 Dtzd Paare, mit der Luftpost nach Köln schicken,\nDie letzte Sendung, die am 17.September 1951 aufgegeben\nwurde, wurde auf einem Westberliner Prstant beschlagnahut.\n\nIll.\n\nAuf Grund dieser Feststellungen nimmt das Landgericht\neine fortgesetzte gemeinschaftliche Zuwiderhandlung gegen\n\n-5.-\n\n- 5.\n\nArt I Nr 2(a) der Berliner Devisenverorädnung vom 15:7.1959\nan. Es sieht u.a. den früheren Mitangeklagten Mg und\nden Angeklagten SGB als Mittäter an mit der Begründung,\nsie hätten \"Vermögensgegenstände, die aus dem Währungsgebiet der DM-Ort stammten, ohne die hierfür erforderliche Genehmigung nach Westberlin eingeführt bezw. ihren\nTeil zur Bewirkung solcher Einfuhren beigetragen\" (UA S 9),\nEs meint,'dem Angeklagten Mg könne \"nicht darin gefolgt\nwerden, daß der Ankauf von bereits in Westberlin befindlicher, illegal eingeführter Ostware nur eine im Wirtschaftsstrafrecht nicht strafbare Hehlereitat darstelle,\nda mit der 'Verbringung' nach Westberlin die illegale\n\n- Einfuhr beendet sei. Solange die Waren\", so fährt das\nUrteil £ort, \"in Westberlin noch nicht ihrer Bestimmung\ngemäß dem ordentlichen Warenverkehr zugeführt sind, d.h.\nihr Ziel noch nicht erreicht haben, also ncch nicht zur\nRuhe gekommen sind, ist jede hierauf anzielende Handlung\ngeeignet, die illegale Einfuhr zu fördern\" (UA S 11).\n\nDiese Begründung ist nicht frei von Rechtsirrtun.\n\n1.) Der Begriff \"zur Ruhe kommen!\" stammt aus dem\n.Zoll- und Steuerstrafrecht (vgl BGHSt 3,40/44/mit Nachw).\nEr ist in neuerer Zeit auch auf die ungenehmigte Verbringung von Vermögenswerten aus dem einen Währungsgebiet\nDeutschlands in das andere angewendet worden (vgl BayObI&\nDDevR 1953,1885 KG DDevR 1954,53). Dies entspricht der Ä\nReohtsprechung des Senats und den Grundsätzen, die schon\ndas Reichsgericht über die Mitwirkung bei der unerlaubten\nEinfuhr von Waren (vgl RGSt 55,138/139/mit Nachw) und beim\nungenehmigten Versenden oder Überbringen von Zahlungsmitteln in das Ausland nach dem DevG 1938 (RGSt 74,161\n/1637) aufgestellt hatte.\n\n2.) Eins Teilnahme an der strafbaren Verbringung ist\nalso auch dann noch möglich, wenn diese mit dem Überschreiten der Grenze rechtlich vollendet, aber noch nicht\ntatsächlich becndet ist. Diese Beendigung tritt ein, wenn\n\n-6-\n\n-6.-\n\ndie Ware \"zur Ruhe kommt\".\n\na) Keine rechtlichen Bedenken bestehen. daher, soweit\nder Angeklagte sich die Strümpfe von \"Grenzgängern\" hat\nzutragen lassen. Hier hatte die Ware den Bestimmungsort,\nmit dem sie über die Grenze gekommen war, noch nicht erreicht, ehe der Angeklagte sie erwarb. Erst mit der Unterbringung bei ihm endete das Wagnis des Grenzüberganges,\nwurde die Ware nach der Auffassung der Beteiligten vor\ndem Zugriff der staatlichen Überwachung in Sicherheit gebracht, kam sie mit anderen Worten \"zur Ruhe\".\n\nb) Anders kann es sich jedoch mit den Strümpfen verhalten, die der Angeklagte von dem früheren Mitangeklagten\nBED bekam, der in Westberlin als Textilhändler ansässig\nwar. Die Strümpfe waren, wie sich dem Urteil entnehmen\nläßt, über die Grenze unmittelbar zu BD gebracht worden.\nSie können \"zur Ruhe gekommen!!! sein, sobald sie in seine\nGeschäfts- oder Lagerräume, in seine Wohnung oder in\nseinen sonstigen gesicherten Gewahrsam gelangt waren.\n\nDamit wäre die Verbringung abgeschlossen gewesen. Daß\n\nBB die Strümpfe richt behalten, sondern weiterverkaufen\nwollte, steht allein dem nicht entgegen. Anders wäre es,\nwenn er sie von. vornherein nur vorübergehend im Auftrage\ndes Angeklagten Seidle oder eines anderen Erwerbers aus\nWestberlin oder Westdeutschland angenommen hätte, also\n\nnur eine vorläufige Durchgangsstelle auf einem vorgesehenen\nWege der Ware vom sowjetisch besetzten Gebiet nach \\restberlin oder Westdeutschland gewesen wäre. Dafür läßt sich\njedoch den bisherigen Feststellungen nichts entnehnen.\n\n3.) Die Verurteilung des Beschwerdeführers kann daher\nnicht bestehenbleiben. Da das Landgericht eine fortgesetzte\nTat annimmt, muß der unteilbare Schuldspruch gegen den Angeklagten Seidle im ganzen aufgehoben werden.\n\n4.) Die Aufhebung kommt nach § 357 StPO auch dem\nfrüheren Mitangeklagten Me zugute; denn seiner Verurteilung als Mittäter des Beschwerdeführers liegt derselbe\n\n- 17 -\n\n- 7 -\n\nsachlichrechtliche Fehler zugrunde. Ob das Verfahren gegen\nihn nach dem Straffreiheitsgesetz 1954 einzustellen ist,\nkann der Senat nicht abschließend beurteilen. Das Landgericht wird dies prüfen müssen.\n\n5.) MB kaiın durch die ungenehmigte Versendung der\nStrümpfe nach Westdeutschland gegen Art 1 Nr 2(b) der\nBerliner Devisenverordnung und gegen Art I Nr 2 des Gesetzes Nr 53 verstoßen haben. Der Angeklagte Seidle kann\nihm dazu Beihilfe geleistet haben. Beides wäre besonders\ninsoweit von Bedeutung, als sich kein Vergehen nach Art 1\nNr 2(a) der Berliner Devisenveroränung feststellen lassen\nsollte. Dann wäre allerdings sorgfältig zu prüfen, ob die\nzuwiderhandlung eine Wirtschaftsstraftat ist.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr.Rotberg Dr.Kkoffka Schmidt\n\nSiemer Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-19/5-str-179-54","cited_norms":[{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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