{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-10-19_5_StR_172_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-10-19","aktenzeichen":"5 StR 172/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 172/54 er\n\n2286 029\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maler Heinz 7 En au: Tu\ngeboren am MM.EEEED ED in 322 Ru Xrs VER (TEE. ),\n\nwegen Landfriedensbruchs u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19.Oktober 1954, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär din\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n+\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Braunschweig vom 26.Januar 1954 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe;z:\n\nIm Verlaufe des Malerstreiks in Niedersachsen, der\nam 19.Juni 1953 begonnen hatte, kam es in Srnunschweig\nam 21.Juli 19553 zu Ausschreitungen gegenüber einer Gruppe\nvon Malern, die auf einer Baustelle in der Marenholtzstraße arbeiteten. Dort hatten sich etwa fünfzig Streikende,\ndarunter der Angeklagte, eingefunden, die versuchten, die\n\"Streikbrecher\" einzuschüchtern. Dabei begab sich der Angeklagte. als Wortführer mit etwa fünfzehn Streikenden in\ndas Gebäude, beschimpfte dort zwei Arbeitswillige in\ndrastischer Form-und eröffnete ihnen, während draußen\nlautes Geschrei und drohende Zurufe ertönten, daß sie\nPrügel bekämen, wenn sie ihm nicht zur Gewerkschaft folgten.\nDer Angeklagte zog. sodann den Maler Sch@iie mit Gewalt\nvon der Leiter. N und der zweite Arbeitswillige\nin diesen Gebäude, IB, wurden darauf unter Stößen und\nTritten nach unten geführt, wobei der Angeklagte einen\nArm des Schi» festhielt. Als Schauermann und Jauns\nvor dem Hause unter dem Lärm der Streikenden auf die Straße\ntraten, wurde ein aufgestöberter weiterer Arbeitswilliger\nnamens StEEEND von drei anderen Streikenden gebracht.\nNun setzte sich der gesamte Trupp zum Gewerkschaftshaus\nin Bewegung. Unterwegs sagte der Angeklagte in drohenden\nTone zu SC: \"Dich kriege ich noch, und wenns spät\nam Abend wird.\" In der Okerstraße in Hauseingang zur Wohnung\ndes StB hielt der Angeklagte diesen fest, als er\nsich in die Wohnung begeben wollte. Als Strickrodt ihn\naufforderte, das Grundstück zu verlassen, schlug ihn der\nAngeklagte mit der Faust ins Gesicht. St erhielt\ndabei &ine blutende ‚Verletzung am Munde. Inzwischen war\neine größere Anzahl der Streikenden herbeigeeilt, die\nStB und den Angeklagten lärmend und johleni umgaben.\n\nAuf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht\nden Angeklagten wegen erschwerten Landfriedensbruchs nach\n\n- 3.\n\n-3_\n\n§ 125 Abs 1 u. 2 StGB in Tateinheit mit Nötigung und\nKörperverletzung zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt.\nDie Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung des sachlichen Rechtes rügt,\nist unbegründet.\n\n1.) Die Revision meint, das Urteil sei sch::n deshalb\nmit einem Rechtsmangel behaftet, weil der Sachverhalt,\nsoweit er nicht auf Aussagen der Belastungszeugen beruhen\nkönne, zu einem wesentlichen Teil mit der Einlassung des\nAngeklagten offensichtlich in Widerspruch steht, :ohne daß\ndie Strafkammer hierfür eine Begründung gegeben hat. Diese\nAusführungen, mit denen die Revision verfahrensrechtlich\neinen Verstoß gegen die §§ 261, 267 StPO dartun will, betreffen zum Teil auch das sachliche Recht. Sie sind unter\nbeiden Gesichtspunkten unbegründet.\n\nFehl geht zunächst der Hinweis auf ‘die Entscheidung\ndes Bundesgerichtshofs in BEHSt 3,213.Würde man die in\n: diesem Urteil für die Behandlung widersprechender Zeugenaussagen aufgestellten Grundsätze auch für anwendbar halten, wenn die Einlassung des Angeklagten den Bekundungen\nder Belastungszeugen widerspricht, so würde ein Aufhebungsgrund nur vorliegen können, wenn das Gericht sowohl die\nEinlassung des Angeklagten els auch die Aussagen der Belastungszeugen für glaubwürdig erklärt. So liegt es hier\nnicht. Die Strafkammer sieht die Einlassung des Angeklagten als widerlegt en (5 6 DA).\n\nWas die Revision noch weiter in diesem Zusammenhang .\nvorträgt, richtet sich gegen die Feststellungen dea Tatrichters und greift unzulässigerweise dessen Beweiswürdigung an. Diese läßt Rechtsmängel nicht er'zonnen,\n\nDas Landgericht war auch nicht verpflichtet, alle\nBeweistatsachen im einzelnen anzugeben, aus denen es\nseine Überzeugung gebildet hat..Die Revision meint, daß\njedoch die Rechtsnatur des Landfriedensbruchs als Massendelikt abweiohend von der Regel eine genaue Angabe der\n\n-4h-\n\nWB oe\n\n-4-\n\nwesentlichen Beweistatsachen und eingehende Beweiswürdigung\nerfordere. Diese Auffassung findet im Gesetz keine Stütze.\n\n2.) Zu Unrecht bezweifelt die Revision, daß die Strafvorschrift des Landfriedensbruchs auf Übergriffe beim Streik\nangewendet werden kann. Keine der Streikmaßnahmen, die über\ndie bloße Niederlegung der Arbeit hinaus strafrechtlich geschützte Interessen verletzen, wird durch das sogenannte\nStreikrecht gerechtfertigt. Dies gilt sowohl für Angriffe\ngegen die Arbeitswilligen, wie Nötigung und Körperverletzung,\nals auch für Störungen der Öffentlichen Ordnung, also den\nLandfriedensbruch nach § 125 StGB (Schröder, Streik und\nStreikrecht in BB 1953, S 1015 ff,/1017).\n\nDie Voraussetzungen dieser Vorschrift sind im Gegensatz zur Auffassung der Revision rechtsirrtunsfrei festgestellt worden. Diese zieht zu Unrecht in Zweifel, daß\nsich eine \"!Menschenmenge Öffentlich zusammengerottet\"\nhabe. Insoweit ist lediglich erforderlich, daß eine räunlich verbundene Personenmehrheit bewußt zusammenbleibt,\nobwohl aus dieser Gruppe heraus Gewalttätigkeiten begangen werden, und daß die den Teilnehmern bewußte Möglichkeit des Anschlusses weiterer Personen (unbestimmt welcher\nund wievieler) besteht.\n\nHieran kann nach den Urteilsgründen kein Zweifel sein.\nDie Feststellungen sind auch nicht zu allgemein gehalten.\nInsbesondere vermißt die Revision zu Unrecht genaue Feststellungen über den Beginn der Zusammenrottung und trägt\nim Zusammenhang hiermit vor, die Streikgruppe sei auf dem\nWege nach der Marenholtzstraße noch keine Zusammenrottung\ngewesen. Dag hat auch die Strafkemer nicht angenommen.\nSie hat vielmehr den \"gesamten Verlauf\" der Zusammenrottung von dem ersten Auftreten des Angeklagten in der\nBaustelle auf der Marenholtzstraße bis zur Beendigung des\nZwischenfalls auf der Okerstraße als \"einheitliches Delikt\"\nangesehen (S 8 UA). Die Strafkammer hat auch ausreichend\ndargetan, daß die Zusammenrottung Öffentlich war. Die Vor-\n\n-5-\n\n-5 -\n\ngänge spielten sich, wenigstens zum größten Teile, auf\nöffentlicher Straße ab. Wie die Strafkammer ausdrücklich\nfestgestellt hat, konnte sich den Streikenden jederzeit\neine der Art nach unbestimmte, in der Zahl unbeschränkte\nPersonenmehrheit. anschließen.\n\nZuzugeben ist der Revision lediglich, daß im Urteil\nkeine ausdrückliche Feststellung dahin getroffen ist, deu\nAngeklagten sei bewußt gewesen, an einer öffentlichen\n\nZusammenrottung teilzunehmen. Lieses Bewußtsein kann aber\n\ndem Zusammenhang des Urteiles zwanglos entnommen werden.\n\nDie Ansicht der Zevision, daß die festgestellten\nÜbergriffe nicht als Gewalttätigkeiten angesehen werden\nkönnten, ist- offensichtlich unbegründet. Hierzu ist außer\ndem gewaltsamen Herabziehen des Schauermann von der Leiter\nund der zwangsweisen Abführung der drei Arbeitswilligen\nauch der Faustschlag zu rechnen, den der Angeklagte in\nder Okerstraße den Arbeitswilligen Strickrodt versetzte.\nOhne Erfolg versucht die Revision darzulegen, daß dieser\n\nZwischenfall sich außerhalb des Landfriedensbruchs ab-\n\ngespielt habe. Die Feststellung der Strafkarmer, der Angeklagte habe sich zu dem Faustschlag \"ganz offenbar\nspontan\" hinreißen lassen, steht nicht im Widerspruch zur\nAnnahme des Landfriedensbruchs. Auch dieser Vorfall stanä\noffensichtlich mit der Zusammenrottung im Zusammenhang.\n\nDa der Angeklagte selbst Gewalttätigkeiten begangen\nhat, wäre schon hiernach seine Verurteilung nach§ 125 Aba 2 Stt\ngerechtfertigt. Die Strafkammer hat außerdem festgestellt,\ndaß der Angeklagte als Rädelsführer anzusehen ist. Auch\ninsoweit sind ihre Ausführungen nicht zu beanstanden.\n\n3.) Gegen die Verurteilung wegen Nötigung und\nKörperverletzung hat die Revision keine Einzelangriffe\n\nwo\n\n-6 -\n\nerhoben. Die Urteilsgründe lassen auch insoweit keinen\nRechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\nDie Revision war daher, entsprechend dem Antrage\ndes Oberbundesanwalts, zu verwerfen.\n\nDr.Rotberg Dr.Eoffka Schmidt\n\nSiemer . Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-19/5-str-172-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-19/5-str-172-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:39.590160+00:00"}}