{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-10-19_5_StR_171_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-10-19","aktenzeichen":"5 StR 171/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 171/54\n\nIm\n\nsus\n\nS\n\nNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Malergehilfen Rudolf H EEE aus Brep-\n\ngeboren\n\n,\nen 8. EEE EEE in Log,\n\n2.) den Malergehilfen Erich L EEEEp aus Bra-\n\ngeboren am &. ED ED ir EEE ( OGEEEEEEED) ,\n\nwegen Landfriedensbruchs u.a,\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr. Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr, EEE»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär >\nals Urkunäsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten HEEEb und\nICE gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 26. Januar 1954 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rech:s wegen -\n\n-2.\n\nGründe:\n\nIn Braunschweig wurde seit Juni 1953 ein Lohnstreik\nder Malergehilfen durchgeführt, in dessen Verlauf es zu\nÜbergriffen der Streikenden kam. Am 22, September 1953, .\nmorgens gegen 7 Uhr, versuchte ein Trupp von etwa fünfzehn streikenden Malern mehrere Arbeitswillige in einen\nNeubaublock in der Hans-Sommer--Straße an der Arbeit zu\nhindern. Unter den Streikenden befand sich der Angeklagte Lengies, er drohte dem Arbeitswilligen Paul hierbei\nSchläge ‘an, falls er nicht die Arbeit niederlege. Paul\nließ sich nicht einschüchtern, Die streikenden Maler\ngingen nun zum Gewerkschaftshaus und ‚berichteten dort,\ndaß sie in dem Neubau arbeitende Maler getroffen hätten.\nMan faßte darauf den Plan, nochmals zu versuchen, die\nStreikbrecher an der Weiterarbeit zu hindern. Eine grö-.\nBere Anzahl von Malern machte sich auf den Weg zur Hans-Sommer-Straße; andere schlossen sich unterwegs an, bis.\nmindestens 150 Mann an der Baustelle erschienen.. ‚Ein .\nTeil der Menge, darunter beide Angeklagte, stürmte die\nBaustelle, der Rest blieb als Rückendeckung zurück. Im\nGebäude wurden Sachen beschädigt und Arbeitswillige nißhandelt. Zwei von diesen, Vv» und BB, wurden vom\nAngeklagten HEEEB geschlagen; diese beiden, ferner\n“BB und COS wurden außerdem durch Drohung oder\nmit Gewalt gezwungen, die Baustelle zu verlassen.\n\nDas Landgericht hat auf Grund dieses Sachverhalte\nden Angeklagten Hesslich wegen erschwerten Landfriedensbruchs nach § 125 Abs 1 und 2 StGB in Tateinheit mit.\nNötigung in vier Fällen, davon in zwei Fällen in weiterer\nTateinheit mit Körperverletzung, zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt, den Angeklagten ID wegen Land£riedensbruchs und wegen versuchter Nötigung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von vier Monaten, die zur Bewährung\n\nausgesetzt worden ist.\n3 37 .\n\n.-3-\n\nDie Revision beider Angeklagter, die Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügen,\n\nist unbegründet.\n\n. 1.) Was die Revision unter Berufung auf die §§ 261,\n267 StPO vorträgt, ist durchweg in Wahrheit keine Verfahrensrüge, sondern eine Sachrüge. Denn es wird nicht gel-\n‚tend gemacht, daß die für erwiesen erachteten Tatsachen\nnicht angegeben oder nicht auf Grund der Hauptverhandlung\nfestgestellt worden seien, sondern daß die Feststellungen\nzur Verurteilung der Angeklagten nicht ausreichten. Die\nAuffassung der Revision, daß bei \"Massendelikten\" nicht\nnur die rechtserheblichen, sondern auch die Beweistatsechen festgestellt werden müssen, findet im Gesetz keine\nStütze. Auch insoweit bleibt es bei der Sollvorschrift des\n§ 267 Abe 1 Satz 2 StPO. Wird diese nicht beachtet, so\nkann dies nicht mit einer Verfahrenerlige, sondern allenfalls mit der Sachrüge geltend gemacht werden. Daß es\ngerade bei \"Massendelikten\" besonders schwierig sein mag,\näie Wahrheit zu finden, weil sich die Aussagen der Verletzten und die Aussagen an der Tat Beteiligter gegenüherstehen, kann nicht zu einer anderen Beurteilung führen,\n\n2.) Zu Unrecht bezweifelt die Revision, daß die\nStrafvorschriften des Landfriedensbruchs auf Übergriffe\nbeim Streik angewendet werden könnten. Keine der Streikmaßnahmen, die über die bloße Niederlegung der Arbeit hinaus strafrechtlich geschützte Interessen verletzen, wird\ndurch das sogenannte Streikrecht gerechtfertigt. Dies\ngilt sowohl für Angriffe gegen die Arbeitswilligen, wie\nNötigung und Körperverletzung, als auch für Störungen\n. der öffentlichen Oränung, also den Landfriedensbruch nach\n§ 125 StGB (Schröder, Streik und Streikrecht in BB 1955,\n8 1015 t£/I017).\n\nDie Voraussetzungen dieses Strafgesetzes sind im Gegensatz zur Auffassung der Revision rechtsirrtumsfrei\n\nDy\n\n-A-\n\nfestgestellt worden. Diese zieht zu Unrecht in Zweifel,\ndaß sich eine \"Menschenmenge öffentlich zusammengerottet\"\n‘habe. Insoweit ist lediglich erforderlich, daß eine räumlich\nverbundene Personenmehrheit hewußt zusammenbleibt, obwohl\naus dieser Gruppe heraus Gewalttätigkeiten begangen werden, und daß die den Teilnehmern bewußte Möglichkeit des\nAnschlusses weiterer Personen (unbestimmt welcher und\nwievieler) besteht. Hieran kann nach den Urteilsgründen\nkein Zweifel sein. Soweit die Revision vorträgt, daß in\nder Gruppe der sich auf dem Wege zur Baustelle sammelnden\nMalergehilfen noch keine Zusammenrottung zu sehen sei,\ngeht ihr Angriff ins Leere. Denn die Strafkanmer hat\n\nerst den \"Sturm der etwa 150 Maler auf den Neubau in der\nHans-Sommer-Straße und die dort beschäftigten Malerkollegen\" als öffentliche Zusammenrottung angesehen. Im\nübrigen ist es kein Widerspruch, wenn es im Urteil (S\n241) zunächst heißt, die Streikenden wären auf die Baustellen gegangen, um die Arbeitswilligen \"von den Zielen\ndes Streiks zu überzeugen\". Diese Feststellung bezieht\nsich auf frühere Vorgänge. Die zuletzt 150 Malergehilfen,\ndie zu dem Neubau in der Hans-Sonmer-Straße zogen, wollten von vornherein die Streikbrecher \"an der Weiterarbeit\nhindern\" (S 3 UA). Auch steht es der Anwendbarkeit des\n\n§ 125 StGB nicht entgegen, daß eine versammelte Menschenmenge nicht von vornherein den Charakter einer \"Zusammenrottung\" hat. Sie kann sich zunächst zu friedlichen\nund erlaubten Zwecken zusammenfinden; dann kann es zu Ausschreitungen kommen, und nun ist das Zusammenbleiben als\nZusammenrottung anzusehen. So lag es hier jedenfalls\n\nseit dem \"Sturm\" auf die Baustelle. Durch dieses Verhalten der Streikenden wurde der friedenstörende Wille\nder Menge äußerlich erkennbar. Daß die Gewalttätigkeiten\nzum Teil im Gebäude stattfanden, ist gleichgültig.\n\n5.\n\n—\n\nFAR ERE EEE BE\n\nhineinlief.\n\n-5-\n\nDie von der Revision angeschnittene Frage, ob der\nTatbestand des § 125 StGB auch anwendbar wäre, wenn sich\nder mögliche Teilnehmerkreis auf die Angehörigen eincs\nbestimmten Berufes beschränken würde, braucht nicht entschieden zu werden. Denn nach dem angefochtenen Urteil\nbestand zur fraglichen Zeit auch für andere Personen als\nfür die streikenden Malergehilfen die Möglichkeit, sich\nder zusammengerotteten Menszhenmenge anzuschließen\n(S 8 TA).\n\nZwar ist der Revision zuzugeben, daß die Strafkammer\nkeine ausdrücklichen Feststellungen darüber getroffen hat,\ndaß die Angeklagten sich der Möglichkeit des Anschlusses\nweiterer Personen an die Streikenden bewußt gewesen sind.\nDies 1&ß8t sich aber dem Urteilszusammenhang zwanglos entnehmen, weil die Angeklagten sich in der Monge befanden,\ndie auf dem Wege zum Neubaublock immer mehr angewachsen\nwer und aus der nur ein Teil der Anwesenden in ale Häuser\n\nDamit haben sich beide Angeklagte des Landfricdensbruchs schuldig gemacht. Soweit der Angeklagte Lengies\nin Betracht kommt, vermißt die Revision eine. genaue FPöststellung darüber, wo Lengies sich bei den einzelnen Vorfällen befunden hat. Darauf kommt es jedoch nicht an..Er\nbetrat nach den Feststellungen der Strafkammer mit der\nMenge den Neubau, um nach arbeitenden Kollegen zu suchen,\nDabei war er sich bewußt, in einer zusammengerotteten\nMenge zu sein, von der Gewalttätigkeiten gegen Personen\noder Sachen begangen werden könnten. Es konnte allerdings\nnicht festgestellt werden, daß sich Lengies an den Tätlichkeiten und Zerstörungen unmittelbar beteiligt hat\noder sonst besonders aktiv hervorgetreten ist (UA § 5).\nDas ist aber nicht entscheidend, weil eine Beteiligung an\nden Gewalttätigkeiten nicht erforderlich ist (vgl R@St 60,\n331). Es genügt, daß Lengies wußte, der zusammengerotteten\nMenge anzugehören, von der mit vereinten Kräften Gewalt-\n\n- 6 -\n\n6-\n\ntätigkeiten begangen würden (vgl RGSt 55, 248 / 249 7 ).\nDas hat die Strafkammer ausreichend festgostellt (S 11 UA).\n\nDer Angeklagte HB ist nach § 125 Abs 2 StGB\nbestraft worden, weil er sich als Rädelsführer betätigt\nund selbst Gewalttätigkeiten begangen hat, Auch insoweit\nist ein Rechtsfehler nicht erkennbar.\n\n3.) Soweit H@END wegen Nötigung und Körperverletzung bestraft worden ist, hat die Revision keine besonderen Ausführungen gemacht.Das Urteil ist auch insoweit bedenkenfrei.\n\nAuch gogen die Verurteilung des Angeklagten Ig>\nwegen versuchter Nötigung wendet sich die Revision ohne\nErfolg. Es kann in diesem Zusammenhange dahingestellt\nbleiben, ob es wirklich - wie die Revision meint - ein\nunlösbarer Widerspruch ist, wenn es im Urteil zunächst\nheißt, daß Lengies \"den 64jährigen Zeugen PD wegen\nseiner Arbeitswilligkeit beschimpfte, mit heftigen Worten aufforderte, die Arbeit niederzulegen und ihm\nschließlich zurief: \"Nimm Deine Brille runter, ich schlage Dir die Knochen zusammen\" (S 3 UA), während später\ndavon die Rede ist, er habe \"dem Zeugen Pe im Zusanmenhang mit seiner Aufforderung, die Arbeit niederzulegen mehrfach Schläge angedroht\" (S 10 UA),\nEntscheidend ist, daß die Strafkanmer zu dem Ergebnis\ngelangt ist, es handle sich um eine ernstgemeinte Drohung. Die Entscheidung, ob dies zutrifft, oder - wie\ndie Revision meint -— nur eine Warnung ausgesprochen\nwerden sollte, liegt auf tatsächlichem Gebiet. Der\nSchluß der Strafkammer ist möglich und nicht zu beanstanden, Richtig ist, daß die Drohung keinen Erfolg gehabt hat, der Angeklagte ist jedoch auch nur wegen Versuches verurteilt worden.\n\n4.) Schließlich wendet sich die Revision auch ohne\n\n- 17 -\n\n-7-\n\nErfolg gegen die Strafzumessung. Insbesondere liegt kein\nRechtsfehler darin, daß die Strafkammer zum Nachteil dcs\nAngeklagten HB hervorhebt, er habe cs unternommen,\nandere Personen mit roher Gewalt zur eigenen Auffassung zu\nzwingen. Weder wird hiermit das Tatbestandsmerkmal des\n\n§ 125 StGB strafschärfend verwertet, noch ist deshalb\neine Rechtsverletzung gegeben, weil etwa jede Gewalt roh\nwäre. Diese Ansicht der Revision ist falsch (s. hierzu\nRGSt 45, 153). Endlich war es dem Landgericht nicht vorwehrt, neben anderen Strafschärfungsgründen auch dem Abschreckungsgedanken Raum zu geben,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr. Rotberg Dr. Koffka Schmidt\n\" Siemer Dr. Börker\n\nwe","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-19/5-str-171-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-19/5-str-171-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:39.566447+00:00"}}