{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-10-05_5_StR_193_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-10-05","aktenzeichen":"5 StR 193/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"--0.\n\n2285 063\ntR_1\n\nIm Namen des Volkes\n\nDe\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Pabrikanten Kurt Sch EB aus StHEEEED,\ngeboren am I. EEED ED in vi:\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5.Oktober 1954, an der teilgenommen habens\n\nSenatsprasident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr ED |\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bückeburg vom 6.0ktober 1953 im\nStrafausspruch samt den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nX\n- 2 -\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten rügt mit Recht, daß die\nStrafkammer nicht vorschriftsmäßig besetzt war. An der\nHauptverhandlung hatte der Stellmachermeister Ferdinand\nTED aus DEE als Schöffe teilgenommen. DEEEEED liegt\naber im Bezirk des Amtsgerichts Hessisch-Oldendorf, das\nzur Zeit der Hauptverhandlung nicht zum Landgerichtsbezirk\nBückeburg, sondern zum Landgerichtsbezirk Hannover gehörte,\nDie Niedersächsische Landesregierung hatte zwar durch Verordnung vom 8,Juli 1952 die Amtsgerichtsbezirke Hessisch-Oldendorf und Rinteln vom Landgerichtsbezirk Hannover abgetrennt und dem Landgerichtsbezirk Bückeburg zugewiesen.\nDiese Verordnung ist jedoch durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 10.Juni 1953 (NIW 1953,1177) für\nnichtig erklärt worden, weil Gerichtsbezirke nur durch Gesetz geändert werden können. Eine gesetzliche Änderung hat\naber erst mit Wirkung vom 16.0ktober 1953 stattgefunden.\nNach § 77 Abs II Satz 1 GVG durfte der genannte Schöffe\ndaher am 6.Oktober 1953 noch nicht an einer Gerichtssitzung\nin Bückeburg teilnehmen. Das angefochtene Urteil war somit\ngemäß § 338 Nr 1 StPO im Strafausspruch - der Schuldspruch\nist bereits rechtskräftig -— aufzuheben, ohne daß auf die\nweiteren Beanstandungen der Revision näher eingegangen zu\nwerden brauchte.\n\nFür die neue Hauptverhandlung sei lediglich auf\nfolgendes hingewiesen:\n\nDie allgemeinen Rechtsgrundsätze, von denen die Strafkammer bei ihrer Berechnung des Wertersatzes ausgegangen\nist, sind nicht zu beanstanden. Es kommt in der Tat nur auf\nden gewöhnlichen Verkaufswert zum Zeitpunkt der letzten\nVerhandlung vor dem Landgericht an, wobei für die Prage der\nBeschaffenheit der Ware auf die Zeit der Beschlagnahme (und\nnicht des Verkaufs) zurückzugehen ist (vgl BGHSt 4,305).\n\nDer Revision ist jedoch darin beizupflichten, daß die\ntatsächlichen Umstände, auf die sich die Berechnung im\neinzelnen stützt, im Urteile erschöpfend angeführt werden\n\n- 5; -\n\nmüssen, weil bislang nur der Schuldspruch rechtskräftig\nist, zur Straffrage aber insgesamt (d.h. einschließlich\ndes Wertersatzes) neue Feststellungen zu treffen sind.\nWeiterhin wird zu beachten sein, daß eine Wertersatzstrafe dann nicht verhängt werden kann, wenn eine Einziehung möglich ist oder sogar schon rechtskräftig angeordnet wurde.\n\nDie Entscheidung entepricht dem Antrage des Oberbundesanwalts. |\n\nDr.Rotberg Dr.Koffka Schmidt\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-05/5-str-193-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-05/5-str-193-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:38.438146+00:00"}}