{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-09-28_5_StR_429_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-09-28","aktenzeichen":"5 StR 429/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2286 084\n\n!\nu\n\nFür das Nachschlagewerk!\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz: StGB §§ 115, 116 125\n\nRechtssatzs a) aufruhr und Landfriedensbruch setzen der\ninneren Tatseite nach das Bewußtsein des\nTäters davon voraus, daß er durch seinen\nAnschluß an die Menschenmenge oder sein\nVerbleiben in ihr deren friedenstörende\nZiele fördert (im Anschluß an RGSt 53,46;\n55,249; RG JW 1931,3666).\n\nb) Eine an die versammelte Menschenmenge gerichtete Aufforderung im Sinne des § 116 StGB\nliegt auch dann vor, wenn die an einen\neinzelnen ergehende Aufforderung den Umständen nach erkennen läßt, daß die Entfernung des Aufgeforderten sine Maßnahme\nzur Auflösung der Menschenmenge sein soll\n(im Anschluß an RGSt 12,426).\n\nAktenzeichen: 5 StR 429/54\nUrteil des BGH vom 28.5eptember 1954 IG Hannover\n\n5 StR 429/54 22\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter karl-Heinz D EEE\n\naus HEEED,\ngeboren am OD .EENEEED GEB in Dei FE Ostpr.,\n\nwegen Aufruhrs u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28.September 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt RED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft\nJustizobersekretär >\nals Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten DEED wird\ndas Urteil des Landgerichts in Hannover vom\n22.März 1954 mit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit es diesen Angeklagten betrifft.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die\nKosten des Recktsmiitels - an das Landgericht\n\nzurückverwiesen.\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten DEE wegen aufruhrs in Tateinheit mit Landfriedensbruch zu sechs Monaten\nGefängnis verurteilt. Zugleich hat sie die Strafe zur\nBewährung aufgesetzt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nsachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.\n\nDie Strafkammer hat zwar ohne Rechtsirrtum angenommen,\ndaß der Angeklagte durch das festgestellte Verhalten den\näußeren Tatbestand des Aufruhrs. (§ 115 StGB) und des Landfriedensbruchs (§ 125 StGB) verwirklicht hat. Die Ausführungen des Urteils zur inneren Tatseite geben aber zu rechtlichen Bedenken Anlaß.\n\nAusweislich der Urteilsgründe ist dem Angeklagten\nnicht nachgewiesen worden, daß er sich bewußt war, durch\nsein \"Verbleiben in der Menge deren rechtswidriges Verhalten und ihre Zwecke und Ziele zu fördern\". Das Urteil\nmeint, dies sei auch nicht erforderlich. Das ist rechtsirrig.\n\nWie schon das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, kann wegen Aufruhrs oder Iandfriedensbruchs nur bestraft werden, wer sich bewußt ist,\ndurch seinen Anschluß an die zusammengerottete Menschenmenge oder durch sein Verbleiben in ihr deren \"verbrecherische Ziele in der einen oder anderen Weise, sei es auch\nnur mittelbar, zu unterstützen\", wer sich bewußt ist,\n\n\"daß durch seine Anwesenheit die Zusammenrottung und die\nGefahr für die Allgemeinheit vergrößert wird\" (vgl RGSt 53,\n46; 55,249; RG IJW 1931,3666;5 ebenso BGH 2 StR 676/51 vom\n\nVon dieser Rechtsansicht abzuweichen,. sieht der\nSenat keinen Anlaß. Der Vorsatz muß beim Aufruhr und beim\nLandfriedensbruch ebenso wie bei allen anderen Straftaten,\n\n- 3 -\n\nnz 2\n\ndie Vorsatz des Täters voraussetzen, den gesamten äußeren\nTatbestand umfassen. Der äußere Tatbestand der §§ 115,\n125 StGB erfordert, daß der Täter an einer Zusammenrottung \"teilnimmt\", wobei unter Zusammenrottung das\nräumliche Zusammentreten oder Zusammenhalten mehrerer\nPersonen zu einem gemeinschaftlichen Handeln derart zu\nverstehen ist, daß der die Personenmehrheit beherrschende\nfriedenstörende Wille äußerlich erkennbar wird. Der\nUnrechtsgehalt der durch die §§ 115, 125 StGB mit Strafe\nbedrohte Teilnahme an einer solchen Zusammenrottung wird\nnicht schon dadurch bestimmt, daß der Täter in räumliche\nBeziehung zu der zusammengerotteten Menschenmenge tritt\noder in räumlicher Beziehung zu ihr verbleibt. Das allein\nist noch kein Unrecht, geschweige denn ein strafwürdiges\nUnrecht. Sonst wäre auch der wegen aufruhrs oder landfriedensbruchs zu bestrafen, der sich in die Menschenmenge begibt oder in ihr verbleibt und dort beruhigend\nwirkt. Der Unrechtsgehalt der Teilnahme ergibt sich vielmehr allein daraus, daß der Täter durch seinen Anschluß\nan die zusammengerottete Menschenmenge oder sein Verbleiben in ihr deren friedenstörende Ziele fördert, daß\ner die Gefahr für die Allgemeinheit vergrößert. Der\ninnere Tatbestand erfordert hiernach zwar nicht, daß der\nTäter die friedenstörenden Ziele der zusammengerotteten\nMenschennenge billigt. Er setzt aber voraus, daß er sich\nder jene Ziele fördernden, die Gefährlichkeit vergrößernden\nwirkung seines Verhaltens bewußt ist. Wer ohne dieses\nBewußtsein zu einer zusammengerotteten Menschenmenge in\nräumliche Beziehung tritt oder in ihr verbleibt, kann\nnicht wegen Aufruhrs oder Iandfriedensbruchs bestraft\nwerden.\n\nDie hier vertretene Ansicht hat im Gegensatz zur\nAuffassung dör Strafkammer auch nicht zur Folge, daß der\n\ngesetzgeberische Zweck der §§ 115, 125 StGB nicht erreicht\nwerde. Daß dem Angeklagten, der das Fehlen des erwähnten\n\n-4-\n\nne um ee —.\n- zu tmnmın en.\n\n2%\n-4-\n\nBewußtseins geltend macht, seine Einlassung in der Regel\nnicht widerlegt werden könne, trifft nicht zu. Es mag\nzwar sein, daß der Nachweis jenes Bewußtseins zuweilen\nschwierig ist. Davon, daß er in der Regel unmöglich sei,\nkann indessen nicht die Rede sein. Daß der Nachweis in\neiner mehr oder minder großen Anzahl von Fällen nicht\nerbracht werden kann, ist im übrigen kein Grund, das\nErfordernis des Vorsatzes auf einen Teil des äußeren Tatbestandes zu beschränken. Das Urteil muß aus diesem Grunde\naufgehoben werden.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird noch auf folgendes hingewiesen:\n\nDer Sachverhalt legt nach Auffassung des Senats nahe,\ndaß der Angeklagte sich auch bewußt war, durch sein Verbleiben in der Menschenmenge deren friedenstörende Ziele\nzu fördern.\n\nDie Strafkammer wird im übrigen ermeut zu prüfen\nhaben, ob der Angeklagte sich des auflaufs (§ 116 StGB)\nschuldig gemacht hat. Die in § 116 StGB vorausgesetzte\ndreimalige Aufforderung, sich zu entfernen, muß zwar,\nwie die Strafkammer zutreffend angenommen hat, en die\nversammelte Menschenmenge gerichtet sein (vgl RGSt 12,426).\nDamit ist jedoch nicht gesagt, daß die Aufforderung der\ngesamten versammelten Menschenmenge gegenüber durch eine\neinheitliche Erklärung kundgegeben werden muß. Die Auflösung der Menschenmenge, der die Aufforderung dienen\nsoll, kann vielmehr auch in der Weise erfolgen, daß einzelne Mitglieder der Menschenmenge durch besondere\nErklärungen aufgefordert werden. Ob eine solche Aufforderung als an die Menschenmenge gerichtet anzusehen ist,\nhängt von den Zielen ab, die der Auffordernde mit ihr\nverfolgt. Ist sie an den einzelnen als Einzelperson gerichtet, weil nur er als einzelner aus der Menschenmenge entfernt werden soll, so kann allerdings von einer an die\n\n5b -\n\n-5.-\n\nMenschenmenge gerichteten Aufforderung nicht die Rede\nsein. Ergeht die Aufforderung aber an den einzelnen als\nBestandteil der Menschenmenge, indem sie den Umständen\nnach erkennen läßt, daß die Entfernung des Aufgeforderten eine Maßnahme zur Auflösung der Menge sein soll, so\n\nhandelt es sich um eine den Erfordernissen des § 116 StGB\nentsprechende Aufforderung. Daß die Aufforderung in\n\ndiesem Sinne gemeint ist, muß dem Täter bewußt sein.\nDas liegt hier nahe.\nDr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka\n\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-28/5-str-429-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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