{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-09-24_5_StR_666_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-09-24","aktenzeichen":"5 StR 666/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4\n\nNamen ües volkes\n\n2\n2, 2,\n?\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden liaschinenbauer Gerhard J WED zus SEE:\ndort geboren am EEE 1908;\n\nwegen Unzucht mit Kindern u.2.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 8.Tebruar 1955, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Tichter,\nBundesanwalt Dr’ EEE in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEEEEEB dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 24.September 1954\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2 -\n\nGründe:\n\nDie Strafkarmer hat den Angeklagten wegen versuchter\nYornahne unzüchtiger tiandlungen mit einer Person unter\n14 Jahren (Barbara Kg) zemäß § 176 Abs 1 Hr 3 und\nwegen Beleidigung in vier Fällen unter Freisprechung im\nübrigen zu einer Yesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis\nverurteilt.\n\nGegen die Verurteilung im Tall Barbara Kw richtet\nsich die Revision des Angeklagten. Zr rügt Verletzung des\nsachlichen Strafrechts.\n\nDie Revision ist unbegründet.\n\nDer Angeklagte hat im Dezember 1953 die Schülerinnen\nGudrun A und Barbara rw in häßlicher “Teise über\ngeschlechtliche Dinge aufgeklärt. Bei dieser Gelegenheit\nhat er den Kindern erklärt, man müsse eine Frau vor dem\nGeschlechtsverkehr erst durch Berührungen reizen. Er bedeutete dabei der lljährigen Barbara Ks, sie möge zu\nihm herantreten. Diese kam seiner Aufforderung nach und\nstellte sich neben den am Tisch sitzenden Angeklagten. Der\nAngeklagte griff ihr unter den Rock und berührte sie kurz\nam Geschlechtsteil, allerdings über dem Schlünfer. Barbara\nwich jedoch sofort zurück und entfernte sich von dem Angeklagten, der darauf weitere Versuche in dieser Richtung\nunterließ.\n\nDie Strafkammer führt aus, der Angeklagte hätte den\nEntschluß gefaßt, an Darbara Km Handlungen vorzunehmen,\ndie objektiv das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl\nin geschlechtlicher Hinsicht verletzten. Er habe dabei die\nAbsicht gehabt, Barbara geschlechtlich zu erregen. Das ergebe sich daraus, daß er vorher den Kindern erzählt habe,\ndaß man eine Frau vor dem Geschlechtsverkehr anreizen müsse.\nSeine Absicht, unzüchtige Handlungen mit dem Kind vorzunehmen, habe er dadurch betätigt, daß er das Kind über\ndem Schlüpfer am Geschlechtsteil berührt habe; nur auf das\n\n- 3-\n\n-3_\n\nZurückweichen des Kindes sei es zurückzuführen, daß es zu\nweiteren Handlungen nicht gekommen sei.\n\nDiese Ausführungen der Strafkammer sind rechtsirrtumsfrei. Sie stehen auch nicht, wie die Revision\nmeint, in “iderspruch zu den »eststellungen in den Übrigen\nFällen, bei denen ie Strafkammer die Absicht des Angeklagten, eigene oder fremde Geschlechtslust zu erregen\noder zu befriedigen, nicht hat feststellen können und\ndeshalb nur Beleidigungen arsgenommen hat.\n\nDr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka\nSchmidt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-24/5-str-666-54","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-24/5-str-666-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:37.572479+00:00"}}