{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-09-21_5_StR_226_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-09-21","aktenzeichen":"5 StR 226/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 226/54 2285 078\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n1.) den kaufmännischen Angestellten Horitz 2 EEENEED\n\naus BeiiB>-C ı CE »\ngeboren an W.uEm> ED in Da,\n\n2.) den Kaufmann Abraham 2 EEE»\n\naus BERERD-C ei\ngeboren an 9 NEED ED ir con Pa,\n\nwegen Zoll- und Steuerhinterziehung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21.September 1954, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Biemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revisionen des Hauptzallamts und der\nAngeklagten Moritz ZEEMEB und Abrahan zum vwirda\ndes Urteil des Landgerichts in Berlin vom 26.Oktober 1953\nim Strafausspruch gegen diese beiden Angeklagten einschließlich der Entscheidung über die Wertersatzstrafen\nmit den Feststellungen aufgehoben. Im übrigen werden\ndie Revisionen verworfen.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung über die Höhe der Strafen und über\ndie Kosten der Revisionen an das. Landgericht\nzurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nve\n- 3.\n\nGründes\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten Abraham und\nMoritz ZB \"egen gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger\nZollhinterziehung in \"teilweiser Tateinheit\" mit Steuerhinterziehung zu Gefängnis- und Geldstrafen sowie einer\nWertersatzstrafe verurteilt. Die Vollstreckung der Gefängnisstrafen ist zur Bewährung ausgesetzt worden.\n\nI. Revision des Hauptzollamtes.\n\n1.) Das Hauptzollamt macht geltend, das Landgericht\nhabe hinsichtlich der Liebesgabenpakete zu Unrecht den\n§ 396 Abs 2 RAbgO angewendet. Das Verhalten der Angeklagten falle vielmehr unter § 396 Abs 1 RAbgO.\n\nOb diese Auffassung richtig ist, braucht nicht entschieden zu werden. Beide Tatbestände führen zur Verurteilung wegen Steuerhinterziehung und haben den gleichen\nUnrechtsgehalt. Durch die andere rechtliche Beurteilung,\ndie das Hauptzollamt erstrebt, würde sich weder der\nSchuld- noch der Strafausspruch ändern.\n\n2.) Die Behauptung des Hauptzollantes, das Landgericht habe der Berechnung der Wertersatzstrafen irrtümlich zu geringe Warenmengen zugrunde gelegt, hat in\nden bindenden Feststellungen des Urteils keine Stütze.\nSie kann daher nicht berücksichtigt werden. Die Revision\nführt in diesem Zusamnenhange den § 244 Abs 2 StPO an,\nwill als“ auch eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht geltend machen. Da jedoch nicht gemäß\n§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO die Tatsachen angegeben werden,\ndie den verfahrensrechtlichen Verstoß ergeben sollen,\nist diese Rüge nicht ordnungsgemäß erhoben und daher\nunzulässig (vgl BGHSt 2,168).\n\n-4-\n\nEs ist jedoch rechnerisch nicht klar, wie das Landgericht bei seiner nicht näher erläuterten Berechnung\ndes Wertes der zollpflichtigen Waren in den Liebesgabenpaketen der verschiedenen Art auf 27,77 DM-West, 15,74\nDM-West und 19,77 IM-West kommt (UA S 16). Es kann sich\nhier zum eil der Angeklagten verrechnet haben, Die\nWertersatzstrafen müssen daher nioht nur aus den nock zu\nerörternden Gründen (vgl unten Nr II 2 b) zugunsten der\nAngeklagten, sondern auf die Revision des Nebenklägers\nauch zu ihren Ungunsten aufgehoben werden.\n\n3.) Die Revision des Hauptzollamts ist nicht auf\neinen abtrennbaren Teil des Urteils beschränkt. Sıe nötigt\ndaher dazu, das Urteil im vollen Umfange nachzuprüfen,\nund zwar auch zugunsten der Angeklagten (§§ 301, 390\nAbs 1 Satz 3, 397 StPO). Dabei zeigt sich aus den {;ründen,\ndie bei den Revisionen der Angeklagten dargelegt werden\n( vgl unten Nr II 2 b), ein rechtlicher Fehler im Schuldspruch. Er berührt zwar im Ergebnis nicht die Fassung der\nUrteilsforwel, führt aber dazu, daß das Urteil auch auf\ndie Revision des Hauptzollantes im Strafausspruch uufzuheben ist.\n\nII. Die Revisionen der Angeklagten.\n\n1.) Verfahrensrügen.\n\na) Der Zeuge GI@WWB ist, wie das Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, nach § 60 Nr 3 StPO unvereidigt geblieben, weil er \"der Tatbeteiligung verdächtig\" war.\n\nOb tatsächliche Gründe für diesen Verdacht vorhanden\nwaren, hatte allein das Landgericht zu beurteilen. Ein\nrechtlicher Fehler ist weder der kurzen Behauptung der\nRevision, es habe kein Grund für die Nichtvereidigung\nvorgelegen, zu entnehmen noch sonst erkennbar.\n\nb) Soweit die Revision eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 244 Abs 2 StPO\n\n-5.\n\n- 5.\n\nrügt, mußte es sich entgegen ihrer Auffassung dem Landgericht nicht aufdrängen, CE uns TEE oune einen\nAntrag des Verteidigers als Zeugen zu vernehmen. Die\nStrafkammer ist im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung\n(§ 261 StPO) auf Grund der Angaben des Mitangeklagten\nVD unü der Aussage des Zeugen GIB zu dem Ergebnis\ngekommen, daß die Angeklagten zZ alle Schuld der\nwahrheit zuwider auf ihre inzwischen ausgewanderten Angehörigen CD una Te zu schieben suchen, um\nnicht bestraft zu werden. Bei dieser Sachlage bedeutet\nes keine Verkennung der richterlichen Aufklärungspflicht\nnach § 244 Abs 2 StPO, daß das Landgericht davon abgeschen hat, CE una TEE von Amts wegen als\n\nZeugen zu hören.\n\n2.) Szchbeschwerde.\n\na) was die Revision gegen den Schuläspruch im\neinzelnen vorträgt, ist unbegründet. Die Mittäterschaft\nder Angeklagten und die Gewerbsmäßigkeit ihres Handelns\nist im Urteil rechtlich einwandfrei dargelegt. Die Revisior greift im wesentlichen nur die Würdigung der Beweisergebnisse durch das Landgericht unzulässig an.\n\nb) Die rechtliche Nachprüfung des Urteils, zu\nder die allgemeine Sachrüge nötigt, ergibt jedoch\nfolgendes.\n\nDas Landgericht nimmt gewerbsmäßige Zollhinterziehung\nauch insoweit an, als die beiden Angeklagten aus Schwarzmarktlagern des Sowjetsektors von Berlin Zigaretten bezogen haben, die teils amerikanischer Herkunft, teils\n\"in den sowjeteigenen Fabriken der Ostzone hergestellt\"\nworden waren. Das Landgericnt meint, da \"diese Fabriken\ndem östlichen Zoll nicht zugänglich\" seien und \"die Herstellung und der Vertrieb zum mindesten zur Tatzeit\nausschiießlich nach Weisungen der sowjetischen Besatzungsmacht erfolgte\", seien sie zollrechtlich als \"ein Stück\n\n-6-\n\n- 6 -\n\nAusland! anzusehen. Die Zigaretten seien daher nit ihrer\nÜberführung in den freien Verkehr, d.h. mit ihrer \"Einschleusung nach Westberlin\" zollpflichtig geworden.\n\nDiese Auffassung trifft nicht zu.\n\nzollpflichtig sind nur solche Zigaretten, die nicht\naus deutschen, sondern aus ausländischen Tabaken hergestellt sind. Der Senat hat dies schon in seinem Urteil\nvom 24.4.1952 - 5 StR 190/52 - (1 St KMse 14/50 StA Berlin)\nausgesprorhen. Er hat diesen Grundsatz dort auch auf\nZigaretten angewendet, die aus einem Schwarzhanäcelslager des Sowjetsektors bezogen worden waren und bei\ndenen sich nicht ausschließen ließ, daß sie im sowjetisch\nbesetzten Gebiet aus deutschen Tabaken hergestellt worden\nwaren. Er hält an dieser rechtlichen Beurteilung fest.\nEs gekt nicht an, Waren nur deshalb als aus dem 2oll-Auslande eingeführt anzusehen, weil sie im sowjetisch\nbesetzten Gebiet in Fabriken erzeugt werden, die nur\nnach den Weisungen der Besatzungsmacht arbeiten und\nden dortigen deutschen Zollbehörden nicht zugänglich\nsind.\n\nDa nähere Feststellungen fehlen und offenbar auch\nnicht mehr möglich sind, muß davon ausgegangen werden,\ndaß die 1 000 000 Stück Zigaretten \"sowjetischer Herkunft* aus deutschen Tabaken hergestellt, also nicht\nzollpflichtig waren. Die Angeklagten haben sich daher\ndurch diesen Teil ihrer fortgesetzten Handlung nur der\ngemeinschaftlichen Steuerhinterziehung, nicht zugleich\nder gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Zollhinterziehung\nschuldig gemacht. An der Fassung der Urteilsformel\nändert sich dadurch zwar nichts; denn die gemeinschaftlich® gewerbsmäßige Zollhinterziehung, die in den Ge-\n\n- 7 -\n\nschäften der Angeklagten mit den amerikanischen Zigaretten\nund den Liebesgabenpaketen liegt, bleibt bestehen. Der\nStrafausspruch kann aber beeinflußt werden. Besonders die\nHöhe des Wertersatzes kann sich ermäßigen, weil der gewöhnliche Verkaufspreis der Zigaretten aus deutschen\nTabaken geringer ist.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr.Rotberg Schmidt Sienmer\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-21/5-str-226-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 390","ref_norm":"390","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 397","ref_norm":"397","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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