{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-09-21_5_StR_170_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-09-21","aktenzeichen":"5 StR 170/54","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"gür das Nachschlagewerk! 2285 100 z«.\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\n m\n\nGesetz: JGG 88 103, 112\n\nRechtssatzs Die durch Verbindung einer Strafsache gegen Heranwachsende mit einer Sache gegen Erwachsene begründete Zuständigkeit des Gerichts für Erwachsene zur\nAburteilung auch der Heranwachsenden entfällt,\nwenn die Strafsache gegen die Erwachsenen vorweg\nrechtskräftig abgeschlossen wird.\n\nAktenzeichens 5 StR 170/54\nUrteil des BGH vom 21.September 1954 LG Hamburg\n\n5 StR 170/54 Zinn,\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kontoristen Helmut DEE aus ra\ndort geboren an RB. ED,\n\nwegen Hehlerei\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21.September 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatsprasident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundsesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesricht-r Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 3.Dezember 1953 nit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Jugendschöffengericht in Hamburg zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2-\n\nGründez\n\nDie Große Strafkammer 11 des Landgerichts in Hamburg\nhatte den Angeklagten durch Urteil vom 3.Dezember 1951\nunter Freisprechung im übrigen wegen gewerbsmaßiger Hehlerei\nzu einem Jahr Zuchthaus verurteilt. Dieses Urteil betraf\naußer dem Angeklagten noch Mitangeklagte, die im Zeitpunkt\nder ihnen zur Last gelegten Taten bereits über 21 Jahre\nalt waren. Auf die Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 23.September 1953 das Urteil\nder Strafkammer, soweit der Angeklagte verurteilt worden\nwar, aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Nunmehr hat die Große Strafkammer 1 des Landgerichts in Hamburg den Angeklagten durch Urteil vom\n3.Dezember 1953 wegen Hehlerei in sechs Fällen zu neun\nMonaten Gefängnis verurteilt. Gegenstand der Verurteilung\nsind Taten, die der am DD WEB geborene Angeklagte\nin der Zeit zwischen dem 24.9.1950 und dem 10.11.1950 be-\n\ngangen hat.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.\n\nDie Revision macht in verfahrensrechtlicher Hinsicht\ngeltend, daß die Strafkammer ihre Zuständigkeit mit Unrecht angenommen habe. Diese Rüge greift durch.\n\nWelches Gericht im Zeitpunkt der Hauptverhandlung\nvom 3.Dezember 1953 zuständig war, bestimmt sich nach den\nVorschriften des am 1.Oktober 1953 in Kraft getretenen\nJugendgerichtsgesetzes vom 4.August 1953 (JGG), weil der\nAngeklagte zur Tatzeit noch Heranwachsender im Sinne des\n§ 1 Abs 2 JGG war. Nach den §§ 108, 39 JGG ist aber für\nVerfehlungen Heranwachsender, wie sie hier in Rede stehen,\nnicht die Strafkammer, sondern das Jugendschöffengericht\nzuständig. Dem steht nicht entgegen, daß das Verfahren\nbereits vor dem 1.10.1953 anhängig war. Nach § 118\nAbs 1 JGG sinä die Strafsachen gegen Heranwachsende,\ndie am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes anhängig\n\n- 3-\n\n- 3-\n\nwaren, mit Wirkung ab 1.10.1955 auf das zuständige Jugend.\ngericht übergegangen.\n\nDies hat die Strafkammer offenbar auch nicht verkannt. Sie ist aber der Auffassung gewesen, daß hier\nder Ausnahmefall der §§ 112, 103 JGG vorliege, die es\ngestatten, Strafsachen gegen Heranwachsende und Erwachsene unter bestimmten Umständen mit der Wirkung\nzu verbinden, daß das für die Verfehlungen des Erwachsenen zuständige Gericht auch für die Verfehlungen\ndes Heranwachsenden zuständig wird. Die Anwendung der\n88 112, 103 JGG auf den vorliegenden Fall ist jedoch\nrechtsirrig. Die angeführten Bestimmungen gelten gemäß\n8 118 Abs 2 JGG zwar auch für Strafsachen, die bereits\nvor dem 1.10.1953 anhängig und verbunden waren. Die\nVoraussetzungen der §§ 112, 103 JGG lagen aber hier\nim Zeitpunkt der Hauptverhandlung vom 3.Dezember 1953\nnicht mehr vor. Zu dieser Zeit war das Urteil vom\n3.Dezember 1951 hinsichtlich der Mitangeklagten schon\nrechtskräftig. Die durch die §§ 112, 103 JGG begründete besondere Zuständigkeit für Verfehlungen Heranwachsender dauert aber nur so lange, als die Strafsache gegen den Heranwachsenden mit der Strafsache\ngegen den Erwachsenen verbunden ist. Das ergibt klar\ndie Vorschrift des § 103 Abs 3 JGG, die zur Folge hat,\ndaß der Richter bei Trennung der verbundenen Sachen\ndie abgetrennte Sache gegen den Heranwachsenden an den\nRichter abzugeben hat, der ohne die Verbindung zuständig gewesen wäre. Dies findet seine Rechtfertigung\nin der Erwägung, daß von dem Zeitpunkte an, von dem\nan die Strafsache gegen den Heranwachsenden nicht mehr\ngemeinsam mit der Strafsache gegen den Erwachsenen\nverhandelt wird, auch kein Grund mehr besteht, über\naie Verfehlungen des Heranwachsenden ein anderes Gericht entscheiden zu lassen als das nach den §§ 108,\n\n4 -\n\n39 Zf JGG für solche Verfehlungen zuständige Jugendgericht. Das muß in gleicher Weise gelten. wenn das\nStrafverfahren gegen den Erwachsenen, mit dem die\nStrafsache gegen den Heranwachsenden verbunden worden\nwar, rechtskräftig derart abgeschlossen worden ist,\ndaß nur noch über die Verfehlungen des Heranwachsenden\nzu entscheiden ist. Auch in diesem Falle besteht kein\nGrund mehr, über die Verfehlungen des Heranwachsenden\nein anderes Gericht entscheiden zu lassen als das nach\nden 3§ 108, 39 ff JGG für solche Verfehlungen zuständige Jugendgericht.\n\nSo liegt es aber kier. Zuständiges Gericht für\ndie Verfehlungen des Angeklagten war daher im Zeitpunkt der Hauptverhandlung vom 3.12.1953 und ist auch\njetzt noch das Jugendschöffengericht. Dem steht auch\nnicht entgegen, daß nach § 269 StPO ein Gericht sich\nnicht für unzuständi.g erklären darf, weil die Sache\nan ein Gericht niederer Ordnung gehört. Das Jugendschöffengericht ist der Strafkammer gegenüber kein\nGericht niederer Ordnung, sondern ein Gericht r\".derer\nArt.\n\nDer Mangel der Zuständigkeit ist unbedingter Revisionsgrund (§ 338 Nr 4 StPO). Das Urteil muß aus\ndiesem Grund aufgehoben werden.\n\n-5.\n\nDie weiteren Revisionsrügen bedürfen hiernach keiner\nErörterung.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr.Rotberg Schmidt Siemer\nSchnitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-21/5-str-170-54","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":4},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-21/5-str-170-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:37.178090+00:00"}}