{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-09-16_5_StR_613_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-09-16","aktenzeichen":"5 StR 613/54","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2217 070\n\n5 StR 613/54\n\nInNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Fritz 1 EEE aus KB,\ndort geboren an EB 1913,\n\nwegen Untreue u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom l1.WHärz 1955, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr. Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär EEE\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Kiel vom 16.September 1954, soweit es ihn verurteilt, im Strafausspruch aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die\nKosten des Rechtsmittels -— an das Landgericht in\nLübeck zurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen —\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts in\nKiel vom 16.Juni 1953 unter Freisprechung im übrigen und\nunter Anrechnung der Untersuchungshaft\na) wegen Untreue in 6 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, in einem weiteren Fall\nin Tateinheit mit Unterschlagung,\nb) wegen Betruges,\nc) wegen Vollstreckungsvereitelung\nzu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen von 100 DM, 200 Di, 1000 DM, 20 Dü,\n30 DM und 20 DM, hilfsweise zu einem Tag Gefängnis für je\n10 DH verurteilt worden.\n\nAuf die Revision des Angeklagten hat der erkennende\nSenat durch Urteil vom 26.Februar 1954 die erwähnte Entscheidung\n1.) in den Fällen Praxisverkauf und Überwachung der Praxis-\n\neinnahmen sowie Abhebung von 10.000 DM vom Konto AB\naufgehoben und insoweit den Angeklagten von der Anklage\nder Untreue freigesprochen;\n2.) im Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte\nin den Fällen NG und Generalvollmacht nur wegen\neiner Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung und\nUnterschlagung verurteilt ist;\n3.) samt den Feststellungen aufgehoben\na) im Schuld- und Strafausspruch im Falle des Betruges\ngegenüber den Versicherungsgesellschaften,\nb) im Strafausspruch in den Fällen, in denen der Schuldspruch bestehenbleibt;\nc) im Gesamtstrafausspruch.\n\nIm übrigen hat er die Revision verworfen.\n\nDie Strafkammer hat nunmehr den Angeklagten von der\nAnklage des Betruges gegenüber den Versicherungsgesellschaften freigesprochen. Sie hatte demnach nur noch die Strafen\nfür die Tälle TB und Generalvollmacht (Untreue in\n\nTateinheit mit Unterschlagung und Urkundenfälschung), Dar.\nlehen Ki (Untreue), Filmankäufe von Deih(Untreue)\nund Vollstreckungsvereitelung festzusetzen, und zwar auf\nGrund der Schulädsprüche und unter Berücksichtigung der zu\ndiesen aufrechterhaltenen Feststellungen.\n\nDie Strafkammer führt hierzu folgendes aus:\n\n\"Was die Strafbemessung betrifft, :so hatte\ndas erkennende Gericht nach Maßgabe des Revisionsurteils im Umfange der bestehengebliebenen Schuldsprüche neue Einzelstrafen und daraus eine neue\nGesamtstrafe zu bilden. Die erneute Prüfung der\nhier strafmildernd und strafschärfend ins Gewicht fallenden Umstände ergab keine anderen\nGesichtspunkte, als sie bereits in dem angefochtenen Urteil niedergelegt sind. Es wird deshalb darauf verwiesen. Demgemäß hielt das Gericht unter Beachtung der durch § 358 Abs 2 ‚StPO\n(Verbot der Schlechterstellung) gezogenen\nGrenzen folgende Einzelstrafen für angemessen,\nwobei die durch § 266 StGB vorgeschriebenen Geldstrafen nach den wirtschaftlichen Verhältnissen\ndes Angeklagten und der Höhe des angerichteten\nSchadens bemessen worden sind: .\n\na) wegen Untreue in Tateinheit mit Imterschlagung\nund Urkundenfälschung (§§ 73, 266, 246, 267\nStGB) in den Fällen \"Nim' und 'Generalvollmacht’'\nein Jahr und acht Monate Gefängnis und eintausend DI Geldstrafe, wobei die Strafe aus\n§ 266 StGB als dem strengsten Gesetz entnommen\nworden ist,\n\nb) wegen Untreue (§ 266 StGB) im Falle \"Darlehen\nKia\n\ndrei Monate Gefängnis und zwanzig DH Geldstrafe,\n\nc) wegen Untreue (§ 266 StGB) im Falle 'Filmankäufe von ent\ndrei Monate Gefängnis und dreißig DU Geldstrafe,\n\nd) wegen Vollstreckungsvereitelung (§ 2§ 8 StGB)\ndrei Monate Gefängnis.\n\n-4-\n\nAus Giesen Dinzelstrafen war nach der\nVorschrift des § 74 StGB (ürhöhung der verwirkten schwersten kinzelstraie von 1 Jahr\n8 lionaten Gefängnis) eine Gesamtstrafe zu\nbilden, die in Höhe von zwei Jahren Gefängnis\nangemessen erschien.\n\nIm Falle der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafen tritt an die Stelle von je\nzehn DHi ein Tag Gefängnis als Ersatzfreiheits- .\nstrafe (§ 29 StGB).\n\nDie gesamte Untersuchungshaft war den Angeklagten gemäß § 60 StGB billigerweise anzurechnen. !\n\nDengemäß hat die Strafkammer den Angeklagten unter\nFreisprechung im übrigen und unter Anrechnung der gesamten\n. Untersuchungshaft\n\na) wegen Untreue in 3 Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Unterschlagung und Urkundenfälschung,\n\nb) wegen Vollstreckungsvereitelung\n\nzu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis und zu\n\nGeldstrafen von 1000 Dii, 20 DI und 30 DIi, hilfsweise zu\n\neinem Tag Gefängnis für je 10 DM verurteilt.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des\nsachlichen Strafrechts. Sie ist begründet.\n\nI.\n\nZu Unrecht sieht die Revision einen Verstoß gegen\n§ 358 Abs 2 StPO darin, daß die Strafkamnmer für die Untreue\nin Tateinheit mit Unterschlagung und Urkundenfälschung\n(Fälle TB und Generalvollmacht) eine Strafe von einem\nJahr und acht Wonaten Gefängnis sowie 1000 DU Geldstrafe\nverhängt hat. In dem früheren Urteil hatte die Strafkammer\nin den Fällen TED und Generalvollmacht zwei selbständige strafbare Handlungen gesehen und für den Fall TEE\n\n-5-\n\n_ s_\n\neine Strafe von einen Jahr und sechs i’onaten Gefängnis und\n1000 Di Geldstrafe, für den Fall Generalvollmacht sechs\nlionate Gefängnis und 100 DI! Geldstrafe als Zinzelstrafen\nausgeworfen. Der erkennende Senat hatte entschieden, daß\nälese beiden Fälle in Tateinheit stehen. Es ist unrichtig,\nwenn die Revision meint, bei dieser Sachlage hätte die\nStrafkammer nicht über die Strafe von einem Jahr sechs\nHonaten Gefängnis und 1000 DI! Geldstrafe hinausgehen\ndürfen, die in den früheren Urteil für den Fall Tui»\nfestgesetzt waren, weil nach der Intscheidung des erkennenden Senats die Untreue im Fall Generalvollmacht\nfortgefallen sei. Diese Untreue im Tall Generalvollmacht\nist nach der Entscheidung des Senats nicht fortgefallen,\nsondern sie steht nur mit der Untreue im Fall Nordmark in\nTateinheit. In einem solchen Fall verbietet $: 358 :Abs. 2\nStPO nür die Überschreitung der früheren Gesamtstrafe: für\nbeide Fälle, und, da für diese beiden. Fälle. mit Rücksicht\nauf die weiteren Fälle keine besondere ‚Gesamtstrafe gebildet ist, nur die Überschreitung der gesetzlich. ZU-.\nlässigen Gesamtstrafe, die für diese beiden Fälle hätte\ngebildet werden können. Diese Strafe ist nicht, über- -\nschritten.\n\nI.\n\n.: Mit Recht rügt aber die Revision eine Verletzung des\n.§ 267 Abs 3 StPO, weil die Strafkammer für die Strafzumessung auf die Gründe des früheren, in der Straffrage\nsamt den Feststellungen von dem erkennenden Senat aufgehobenen Urteils verwiesen habe,\n\nHe bereits der 2.Senat des Bundesgerichtshofs\n\"{ngT 1951, 413) ausgeführt hat, ist die Verweisung auf\nStrafzumessungsgründe eines früheren, aufgehobenen Ur-\n\"teils unzulässig, jedenfalls seitdem die Strafzümessungsgründe durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz not-\n\n\" wenläiger Urteilsbestandteil geworden sind. Die Urteils-\n'gründe’ dienen der Beurkundung für diejenigen Feststellun-\n\n- 6 -\n\ngen und Trwägungen des crkennenden Gerichts, die zu\ndem Urteilsspruch geführt haben. Um das sicherzustellen,\nmüssen sie aus sich heraus verständlich sein. Ist ein\nfrüheres Urteil nur zum Teil aufgehoben, so muß das\nneue Urteil in Verbindung mit den bestehengebliebenen\nTeilen des früheren Urteils verständlich sein. Aufgehobene Teile eines früheren Urteils sind für das neue\nVerfahren nicht vorhanden, und sie können deshalb auch\nnieht durch Bezugnahme zum Gegenstand der neuen Urteilsgründe gemacht werden. Darum darf das Revisionsgericht\nsie auch dann nicht beachten, wenn eine solche Bezugnahme erfolgt ist.\n\nGeht man hiervon aus, so enthält das Urteil keine\nStrafzumessungsgründe. Das ist nicht nur ein Verstoß\ngegen § 267 Abs 3 StPO, sondern auch ein sachlichrechtlicher HWangel. Er läßt das Reyisionsgericht nicht\nerkennen, ob der Tatrichter von rechtlich zutreffenden\nStrafzumessungserwägungen ausgegangen ist.\n\nAus diesem Grunde muß das im übrigen rechtskräftige Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden.\n\nDie Strafkammer wird auf Grund der rechtskräftigen\nFeststellungen zum. Schuldspruch zu erwägen haben, welche\nStrafzumessungsgründe sich aus der Tat selbst und ihrer\nBegehungsweisc ergeben, und im übrigen - insbesondere\nzur Täterpersönlichkeit -— selbständige neue Feststellungen zu treffen haben. Jene Erwägungen und diese Feststellungen müssen in die Urtceilsgründe aufgenommen\nwerden.\n\n- 7 -\n\nDer Senat hat, scinen Gepflogenheiten bei einer\nzweiten Aufhebung entsprechend, von Ger Befugnis des\n§ 354 Abs 2 Satz 2 5tPO Gebrauch gemacht.\n\n' Dr,Rotberg ‚Sarstedt. Dr.Koffka\n\nSiemer Dr. Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-16/5-str-613-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-16/5-str-613-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:36.980943+00:00"}}