{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-09-16_5_StR_608_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-09-16","aktenzeichen":"5 StR 608/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 608/54\n\nIn Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache 4\n\ngegen 055\n\nden ungelernten Arbeiter Harald K EEE au: Kap,\n\ndort geboren an 1931,\n\nwegen fahrlässiger Tötung usw,\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom l1.Januar 1955, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr us\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Kiel vom 16.September 1954\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts’ wegen -\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist \"wegen fahrlässiger Gefährdung\ndes Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung!\nzu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Weiterhin\nsind die Fahrerlaubnis entzogen und der Führerschein eingezogen worden.\n\nDie Revision des Angeklagten erhebt die allgemeine\nSachrüge und beanstandet ohne nähere Begründung — und\ndaher unzulässig - die Verletzung des Verfahrensrechts.\nDas Rechtsmittel hat keinen Zrfolg.\n\n1.) Die rechtliche Begründung der Verurteilung aus\n§§ 315a Abs 1 Nr 4, 316 Abs 2 StGB beschränkt sich zwar auf\ndie Wiedergabe des Gesetzeswortlauts, jedoch können hieraus\nim vorliegenden Falle keine durchgreifenden Bedenken hergeleitet werden. Denn die grob verkehrswidrige und rücksichtslose Verletzung der Vorfahrt ergibt sich aus den allgemeinen Urteilsfeststellungen zweifelsfrei. Auch sonst\nlassen Schuldspruch und allgemeiner Strafausspruch keinen\nRechtsirrtum erkennen, ohne daß es insoweit näherer Erörterung bedarf.\n\n2.) Formelhaft ist auch die nur mit den Worten des\nGesetzes vorgenommene Begründung für die Entziehung der\nFahrerlaubnis. Im allgemeinen wird eine solche Begründung\nnicht ausreichen. Denn der Anordnung der Entziehung der\nFahrerlaubnis hat stets eine sorgfältige Abwägung der\nGesamtumstände vorauszugehen, um der einschneidenden Wirkung der Maßregel und ihrer erheblichen Bedeutung für den\nBetroffenen gerecht zu werden (vgl u.a. BGHSt 5,168/1767).\nDabei müssen insbesondere auch zur Beurteilung herangezogen werden; die Gesamtpersönlichkeit des Täters, seine\netwaige bisherige einwandfreie Fährweise und Umstände, die\neinen Schluß auf mangelndes Verantwortungsbewußtsein im\nVerkehr zulassen.\n\nAusnahnsweise kann jedoch eine Tat so schwerwiegend\nsein und unmittelbar ein solches Maß mangelnden Verant-\n\n- 3-\n\nwortungsbewußtseins beweisen, daß keine weiteren Umstände\nherangezogen zu werden brauchen (vgl BGH aa0). Um einen\nsolchen Ausnahmefall handelt es sich hier. ‚ie der festgestellte Tathergang ergibt, hat der Angeklagte den\nStraßenverkehr mit einer geradezu erstaunlichen Rücksichtslosigkeit gefährdet (und dabei zugleich die Tötung\nseines Mitfahrers verursacht). Alle Einzelheiten des Geschehens lassen ein solches Haß mangelnden Verantwortungsbewußtseins erkennen, daß sich hier allerdings die - sonst\nstets erforderliche - nähere Begründung für die Entziehung\nder Fahrerlaubnis erübrigte.\n\nDie Revision des Angeklagten war daher in vollen Umfange zu verwerfen.\n\nDer Oberbundesanwalt hat Aufhebung des Urteils, soweit dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen worden\nist, im übrigen Verwerfung der Revision beantragt.\n\nDr.Rotberg Sarstedt Schmidt\n\nSiemer Bundesrichter Schmitt\nist durch Erkrankung\nam Unterzeichnen verhindert.\n\nDr.Rotbereg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-16/5-str-608-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315a","ref_norm":"315a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-16/5-str-608-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:36.961381+00:00"}}