{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-09-14_5_StR_587_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-09-14","aktenzeichen":"5 StR 587/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"N\n\nvw\n\n2285 087\n\n5 StR 587/52\n\nImNanmnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kellner Giovanni P EEEED au: pe,\n\ngeboren an O-CEED ED ir EEE Bezirk Drep (TED).\n\nwegen unterlassener Hilfeleistung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14.September 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Richter\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n. Justizangestellte Gawens\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Berlin vom 27.März 1952\nim Strafausspruch aufgehoben. Die Feststellungen\nbleiben jedoch bestehen, auch soweit sie den Strafausspruch betreffen.\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten\nverworfen.\n\nIm Rahmen der Aufhebung wiräd die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Revision, an die Strafkammer des Landgerichts in Berlin zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nI.\n\nDer Angeklagte, der Italiener ist, ist mit Gertrud\nPB verheiratet. Zwischen den Eheleuten bestand schon\nseit längerer Zeit eine erhebliche Spannung. Frau Fi\nunterhielt ein ehebrecherisches Verhältnis mit dem Zeugen\nDei, beide Angeklagten haben sich häufig erheblich\ngegenseitig beschimpft. Sie lebten seit längerer Zeit in\nder gleichen Wohnung im wesentlichen getrennt, insbesondere\nhatten sie getrennte Schlafzimmer, seit Februar 1951 hatten\nsie keinen Geschlechtsverkehr mehr miteinander. Am 30.9.1951\nwurden dem Angeklagten 800 DM gestohlen; es besteht erheblicher Verdacht, daß seine Frau die Täterin war.\n\nAm 2.10.1951 morgens kurz nach 9 Uhr benachrichtigte\nder Angeklagte die Hauswartsfrau NEW, die mit Frau\nPB befreundet war, daß er in der Küche die drei Gashähne geöffnet gefunden habe, und daß das Schlafzimmer\nseiner Prau verschlossen sei, sie ihm auch auf Rufen keine\nAntwort gegeben habe. Auf Veranlassung der Frau Niii>\nließ er dann einen Schlosser holen, der die Tür zum Schlafzimmer seiner Frau öffnete. Frau Pi wurde bewußtlos\nvorgefunden, in ihrem Zimmer war erheblicher Gasgeruch.\nSpäter wurde festgestellt, daß sie eine Kahlanoxydvergiftung\nhatte.\n\n| Prau NEED künnerte sich um Frau Pop, war aber\nvöllig kopflos. Der Angeklagte erkannte, daß es erforderlich sei, einen Arzt zu holen, und daß Frau Tb diese\nMaßnahme unterließ. Trotzdem verließ er gegen Nittag das\nHaus, ohne für Herbeiholung eines Arztes zu sorgen, und\nbegab sich in die Eisdiele, in der er arbeitete. Erst auf\nWunsch der Frau NEE gab er ihr die Telefonnummer\ndieser Eisdiele.\n\nEinige Zeit nachdem der Angeklagte das Haus verlassen hatte, veranlaßte ein anderer Hausbewohner die Frau\nNEED, einen Arzt zu holen. Dieser versprach nach Unter.\nsuchung der Frau PB, am Abend wiederzukommen. Gegen\n6 Uhr abends ließ dann der Zeuge Beil Frau rg in\nein Krankenhaus bringen. Nach 10tägigem Krankenhausaufenthalt wurde sie als geheilt entlassen.\n\nDas Schwurgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, es\nlasse sich dem Angeklagten nicht nachweisen, daß er selbst\ndie Gashähne geöffnet habe, um seine Frau zu ermorden. Es\nerörtert in diesem Zusamnenhang auch die Möglichkeit, ob\nFrau PgW> selbst die Gashähne in der Absicht geöffnet\nhabe, sich zu töten. Diese Möglichkeit will es offenbar\nausschließen. Denn die Beweiswürdigung des Schwurgerichts\nergibt, daß es der Frau PD eine wissentlich falsche\nZeugenaussage über die Ursache der Gasvergiftung - und nur\neine solche käme bei Vorliegen eines Selbstmordversuches\nin Betracht - nicht zutraut.\n\nObjektiv geht also offenbar das Schwurgericht davon\naus, daß entweder der Angeklagte die Gashähne in Mordabsicht geöffnet habe, oder daß er oder seine Frau dies\nversehentlich getan habe.\n\nDarüber, welche Vorstellung sich der Angeklagte über\ndie Ursache der Gasvergiftung gemacht hat, enthält das\nUrteil keine ausdrücklichen Feststellungen. Es ergibt sich\nzwer aus ihm, daß das Schwurgericht es für möglich hält,\nder Angeklagte habe mit einem Selbstmorädversuch seiner Frau\ngerechnet. Dagegen läßt sich auch dem Urteilszusammenhang\nnicht entnehmen, ob nach Ansicht des Schwurgerichts der Angeklagte daneben auch andere Entstehungsursachen für möglich gehalten hat. Das Gericht hat die Frage, von welchen\nVorstellungen der Angeklagte ausgegangen ist, offenbar\ndeshalb nicht näher erörtert, weil es dies für unerheblich\ngehalten hat. |\n\n-A-\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Vergehens\ngegen § 3300 StGB zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt.\nEs führt aus, da Frau PD besinnungslos und röchelnd\nim Bett gelegen habe, habe ein Unglücksfall im Sinne des\n§§ 3300 StGB vorgelegen. Hierfür sei es unerheblich, wer\ndie Unglückslage verschuldet habe, insbesondere, ob etwa\nder Angeklagte dies getan habe. Der Angeklagte habe den\nUnglücksfall auch erkannt, ja sogar damit gerechnet, daß\nseine Frau sterben werde. Er sei sich auch der Notwendigkeit bewußt gewesen, daß sofort, und zwar durch Herbeirufen eines Arztes Hilfe geleistet werden müsse. Das zeige\nseine Einlassung, er habe drei- oder viermal zu Freu NilD\ndavon gesprochen, er müsse einen Arzt holen. Er habe gesehen,\ndaß Frau RilD die von ihm für notwendig gehaltene Maßnahme nicht von sich aus vornahn.\n\nGegen das Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrecohts und des\nsachlichen Strafrechts rügt. Sie ist nur zum Teil begründet.\n\nII.\n\nVerfahrensrechtlich rügt die Revision Verletzung des\n§ 264 StPO. Sie meint, eine Verurteilung des Angeklagten\nwegen unterlassener Hilfeleistung sei nicht durch den Eröffnungsbeschluß gedeckt. Dieser Auffassung der Revision\nvermag sich der Senat nicht anzuschließen. Anklage und\nEröffnungsbeschluß hatten dem Angeklagten versuchten Mord\nan seiner Frau vorgeworfen, der dadurch begangen sei, daß\ner die Gashähne in Mordabsicht geöffnet habe. In der Anklageschrift war im wesentlichen auch das Verhalten des\nAngeklagten geschildert, in dem das Schwurgericht ein Vergehen nach § 330c StGB sieht. Der Angeklagte ist in der\nHauptverhandlung darauf hingewiesen worden, daß er auch\nwegen unterlassener Hilfeleistung bestraft werden könne,\nund es ist ihm auch insoweit Gelegenheit zu seiner Verteidigung gegeben worden. Das genügt. Eine Nachtragsanklage brauchte nicht erhoben zu werden. \"Tat\" im Sinne\n\n-5-\n\n-5-\n\ndes § 264 StPO ist der vom Eröffnungsbeschluß betroffene\nVorgang einschließlich aller damit zusammenhängenden Vorkommnisse und tetsächlichen Umstände, die geeignet sind,\ndas in diesen Bereich fallende Tun des Angeklagten untar\nirgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt als strafbar erscheinen zu lassen. Gegenstand ü'» Verfahrens ist also\ndas gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit den\ndurch den Eröffnungsbeschluß bezeichneten Vorkommnissen\nnach der Auffassung des Lebens einen einheitiıchen Vorgang bildet. Dabei ist nicht entscheidend, ob sich bei\nder rechtlichen Beurteilung dieses geschichtlichen Vorgangs eine oder mehrere selbständige Handlungen im Sinne\ndes sachlichen Strafrechts statt oder neben der im Eröffnungsbeschluß bezeichneten Straftat ergeben (vgl R6GSt\n12,339 /3407 und die dort angeführten weiteren Entscheidungen). Voh dieser ständigen Rechtsprechung des\nReichsgerichts abzugehen, sieht der Senat keinen Anlaß.\n\nIm vorliegenden Fall bildet der gesamte Vorgang vom\nÖffnen der Gashähne. bis zum Verbringen der Frau Pe»\nin.das Krankenhaus eine natürliche Einheit. Aus diesem\nGrunde konnte auch das Verhalten des Angeklagten am\n2.10.1951 mit in die Aburteilung hineinhezogen werden.\n\nIII.\n\nAuch sachlichrechtlich bestehen im Ergebnis gegen\nden Schuldspruch keine Bedenken.\n\n1.) Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach\n\n(BGHSt 1,266 u. 2,150) ausgesprochen und der Große Senat\nfür Strafsachen in der hier zu entscheidenden Sache bestätigt hat (GSSt 4/53 vom 10.März 1954 = NIW 1954,1049),\nwar der § 3300 StGB auch vor Inkrafttreten des 3.Strafrechtsänderungsgesetzes gültig. Er ist durch dieses Geset2,\ndas nach der Tat und nach Erlaß des angefochtenen Urteils\nerlassen ist, neu gefaßt worden. Eine Bestrafung des Angeklagten nach dieser Bestimmung kommt allerdings nur in\n\nbr\n\nBetracht, wenn die Tat des Angeklagten sowohl unter die\nalte als auch unter die neue Bestimmung fällt. Beide Tatbestände unterscheiden sich aber in Wahrheit nicht voneinander, zum mindesten nicht für die Fälle, in denen\n\ndie Polizei den Täter nicht zur Hilfeleistung aufgefordert hat. Wie der 4.Senat bereits in der Entscheidung\nBGHSt 1,266 /268/ ausgesprochen hat, hing auch nach der\nfrüheren Fassung die Strafbarkeit desjenigen, der bei\neinem Unglücksfall untätig geblieben war, davon ab, ob\nihm die Hilfeleistung zuzumuten war. Daß es hierfür allgemein, und nicht nur: in den Fällen, wo die Polizei zur\nHilfeleistung aufgefordert hatte, eine wesentliche Rolle\nspielte, ob der Täter ohne erhebliche eigene Gefahr und\nohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten zur Hilfeleistung in der Lage war, war auch für die frühere Fassung\nanerkannt (vgl RG DR 1942,1787). Die Neufassung des\n\n§ 330c StGB bedeutet also im wesentlichen nur den gesetzgeberischen Niederschlag der bisherigen Auslegung.\n\n2.) Da das Schwurgericht den Sachverhalt nicht völlig\nhat aufklären können, sondern verschiedene Möglichkeiten\noffengelassen hat, konnte eine Verurteilung aus § 330c StGB\nnur dann erfolgen, wenn seine äußeren und inneren Voraussetzungen bei allen in Betracht kommenden Möglichkeiten\nvorlagen. Das ist auch der Fall.\n\na) Kein Zweifel kann daran bestehen, daß der Angeklagte\nsich aus § 3300 StGB strafbar gemacht hätte, wenn entweder\ner selbst oder seine Frau versehentlich die Gashähne geöffnet hätte und der Angeklagte wenigstens mit dieser Nöglichkeit gerechnet hätte. In diesen Fällen lag zweifelsfrei ein Unglücksfall im Sinne des § 3300 StGB vor, und\nder Angeklagte hätte insoweit mindestens mit bedingtem\nVorsatz gehandelt. Da) ein Unglücksfall jedenfalls dann\ngegeben ist, wenn ein plötzliches, von dem Betroffenen\nnicht vorsätzlich herbeigeführtes Ereignis erheblichen\nSchaden an Personen oder Sachen angerichtet hat und\n\n-7-\n\nweiteren Schaden anzurichten droht, ist allgemein anerkannt (vgl RGSt 75,68,162; 77,303; BGHSt 2,150).\n\naa) Die Anwendung des § 330c StGB wäre auch nicht aus.\ngeschlossen, wenn den Angeklagten eine Pflicht zur Abwendurg des drohenden Erfolges (Tod seiner Frau) getroffen\nhätte, bei deren vorsätzlicher Nichterfüllung er sich des\nversuchten Totschlags schuldig gemacht haben könnte. Die\nPflicht zur Abwendung des drohenden Schadens geht weiter\nals die Pflicht zur Hilfeleistung nach § 330c StGB, schließt\nsie aber nicht aus. Es kann deshalb dahingestellt bleiben,\nob der Angeklagte, der nach deutschem Recht wegen der erheblichen Eheverfehlungen seiner Frau berechtigt war, von\nihr getrennt zu leben, der seit längerer Zeit keine Geschlechtsgemeinschaft mehr mit ihr hatte und der, soweit\nersichtlich, auch keinen gemeinsamen Haushalt mehr mit ihr\nführte, mit Rücksicht auf die noch bestehende Ehe eine besondere Pflicht zur Abwendung des drohenden Schadens auch\ndann hatte, wenn er selbst die Gefahr nicht herbeigeführt\nhatte (vgl BGHSt 2,150).\n\nbb) Zu Unrecht meint der Angeklagte, andere Personen\nhätten bereits die erforderliche Hilfe geleistet. Wie das\nSchwurgericht mit Recht ausführt, gehört es zu den nächst-\n\"liegenden Hilfeleistungen gegenüber einem Bewußtlosen,\neinen Arzt herbeizurufen. Daß Frau NED, die sich um\nFrau PB beuwühte, keinen Arzt holte, hatte der Angeklagte,\nwie das Schwurgericht feststellt, erkannt.\n\ncc) Der Angeklagte war also zur Hilfeleistung vcorpflichtet. Einen Arzt zu holen, war für ihn ohne besondere\nMühe möglich und daher auch ohne weiteres zumutbar.. Daß er\nFrau NED herbeiholte und die Fenster öffnete, genügte\nbei Lage der Sache nicht. Daß der Angeklagte dies erkannt\nhat, ergibt das Urteil.\n\nad) Schließlich ist es auch unerheblich, daß der\nspäter auf Veranlassung eines anderen Hausbewohners herbei-\n\n„iın\n\n-8-\n\ngerufene Arzt zunächst nicht die Überführung der Frau\nTED in ein Krankenhaus angeordnet hat, Wenn der Angeklagte einen Arzt herbeigerufen hätte, so trug dieser\n\ndie Verantwortung für das, was mit der Kranken zu geschehen hatte. Der Angeklagte durfte aber von sich aus\nnicht die Zuziehung eines Arztes unterlassen und die Dinge\nlaufen lassen. Gerade mit Rücksicht darauf, daß § 3300 StGB\nnicht die unterlassene Erfolgsabwendunz, sondern die unterlassene Hilfeleistung bestraft, ist es für seine /nwendung\nunerheblich, welche Wirkung die Hilfeleistung gehabt hätte;\nes genügt, wenn der Verpflichtete damit gerechnet hat,\ndurch eine ihm zuzumutende Tätigkeit dem Verunglückten\nmöglicherweise Erleichterung verschaffen zu können (vel\nRGSt 77,301 /3057). Daß aber der Angeklagte das Herbeirufen eines Arztes für erforderlich hielt, stellt das\nUrteil ausdrücklich fest.\n\nDer Angeklagte wäre also unter der erwähnten Voraussetzung, daß er oder seine Frau versehentlich die Gashähne\ngeöffnet hätte und der Angeklagte wenigstens mit dieser\nMöglichkeit gerechnet hätte, zu Recht aus § 330c StGB bestraft worden.\n\nb) Das gleiche würde auch für den Fall gelten, daß\nder Angeklagte selbst die Gashähne in Tötungsabsicht geöffnet hätte. Auch in diesem Falle läge ein Unglücksfall\nvor (vgl R6St 71,187 /T897). Die unterlassene Hilfeleistung\nwürde allerdings dann nicht neben dem versuchten Tötungsdelikt ncch besonders bestraft werden. Das schließt aber\nnicht aus, daß der Täter wegen unterlassener Hilfeleistung\ndann bestraft wird, wenn ihm der vorangegangene Tötungsversuch nicht nachgewiesen werden kann.\n\nc) Schließlich wäre die Bestrafung des Angeklagten\naus § 3300 StGB auch dann zu Recht erfolgt, wenn der Angeklagte mit Sicherheit angenommen hätte, seine Frau habe\nin Selbstmordabsicht die Gashähne geöffnet. Daß auch die\n\n-9-\n\n-9-\n\ndurch einen Selbstmorädversuch herbeigeführte Gefahrenlage ein Unglücksfall im Sinne des § 3300 StGB ist,\n\nhat der Große Senat für Strafsachen in der angeführten Entscheidung in dieser Sache ausführlich dargelegt.\n\nIV.\n\nDagegen kann der Strafausspruch nicht aufrechterhalten bleiben. Die Fassung des § 3300 StGB, die zur\nTatzeit und bei Erlaß des angefochtenen Urteils galt,\nsah als Höchststrafe zwei Jahre Gefängnis vor, während\nnach der jetzt geltenden Fassung höchstens ein Jahr\nGefängnis zulässig ist. Diese Herabsetzung der Höchststrafe auf die Hälfte zeigt, daß der heutige Gesetzgeber die unterlassene Hilfeleistung nicht unerheblich\nmilder beurteilt; das kann für die Strafzumessung von\nBedeutung sein. Da der Strafausspruch nur wegen dieser\nGesetzesänderung aufgehoben wird, bleiben die tatsächlichen Peststellungen bestehen, auch soweit sie ihn\nbetreffen. |\n\nDie Strafkammer wird ferner zu erwägen haben, ob\ndem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung gemäß\n§§ 23 ff StGB zu bewilligen ist, falls die neue Strafzumessung nicht zur Einstellung des Verfehrens auf Grund\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\ndes Straffreiheitsgesetzes vom 17.7.1954 führt.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nOberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-14/5-str-587-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330c","ref_norm":"330c","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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