{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-09-14_5_StR_296_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-09-14","aktenzeichen":"5 StR 296/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 296/54\n\nMr\n\n1.)\n\n2.)\n\n3.)\n\n2286 018\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden kaufmännischen Angestellten Walter H ENEEEEENED\naus TEE,\ngeboren an U. ED in Ka,\n\nden Bäckergesellen Erwin P END zus TED,\ndort geboren an U. .ED EB,\nden technischen Zeichner Karl-Heinz A (EEEEEEREREEED\n\naus FEED,\ndort geboren an ED EB,\n\nwegen gemeinschaftlicher tätlicher Beleidigung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in den\nSitzungen vom 9.Juli und 14.September 1954, an denen\nteilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.3örker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt WW in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt ED pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizohersekretär WB in der Verhandlung,\nJustizangestellte WW vei der Verkündung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nam 14.September 1954\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten HB und\nACH wira das Urteil des Landgerichts in Flensburg\nvom 23.März 1954 samt den Feststellungen aufgehoben,\n\n-2-\n\nund zwar auch, soweit es den Angeklagten Pi»\nbetrifft.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das angefochtene Urteil samt den Feststellungen insoweit aufgehoben, als den An-\n\ngeklagten AB und DEE Strafaussetzung\nzur Bewährung bewilligt worden ist.\n\nIm Unfange der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung - auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel der Beschwerdeführer -\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe;\n\nDie Angeklagten sind wegen gemeinschaftlicher tätlicher Beleidigung jeweils zu einer Gefängnisstrafe von\nsechs Monaten verurteilt worden. Die Vollstreckung der\n\nStrafen gegen AB und TED hat das Landgericht\n\"auf die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt\".\n\nGegen dieses Urteil haben die Angeklagten HD\nund AB sowie die Staatsanwaltschaft Revisionen eingelegt.\n\nI.\n\nDie sachlichrechtlichen Beanstandungen der Revisionen\nder Angeklagten HD una EB führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in vollem Umfange. Gemäß § 357 StPO mußte sich die Aufhebung auch auf den Angeklagten PP, der keine Revision eingelegt hatte,\nerstrecken.\n\n1.) Das Landgericht sieht den äußeren Tatbestand der\ngemeinschaftlichen tätlichen Beleidigung in \"der Art und\nWeise\" der Entkleidung der Zeugin, in dem fünfmaligen\nGeschlechtsverkehr, in der Zumutung , ihn \"jeweils in Gegenwart und unter den Blicken und anfeuernden Rufen der anderen Angeklagten zu erdulden!\", und schließlich. darin, daß\ndie Angeklagten sich nicht scheuten, \"ihr Opfer auch noch\nin der widerlichsten Weise während dieser Mißhandlung zu\nbetasten und zum Spielzeug ihrer niedrigen, geradezu\ntierischen Instinkte zu machen\". Die Strafkammer legt jedoch den Beleidigungsvorsatz nicht rechtlich fehlerfrei\ndar.\n\na) Es führt aus, den Angeklagten könne \"nicht abgenommen werden, daß sie geglaubt hätten, die Zeugin sei\neuch mit einer derartig grob entehrenden und widernatürlichen, geradezu bestialischen Behandlung einverstanden\ngewesen. Wenn ihnen auch\", so heißt es im Urteil weiter,\n\n-4-\n\n\"nicht widerlegt werden kann, daß sie nicht das Bewußtsein hatten, einen Widerstand der Zeugin zu brechen,\nmußten selbst sie in ihrer offensichtlich recht weit\nvorangeschrittenen sittlichen Verwahrlosung und auch\nunter dem Einfluß des genossenen Alkohols davon ausgehen, daß die Zeugin die sich an ihr in der übelsten\nWeise austobende geschlechtliche Gier und die das Schangefühl grob verletzenden Späße und Roheiten als übelste\nMißBachtung nicht nur ihrer Geschlechtsehre, sondern auch\nihrer Person empfinden würde\".\n\nDas Landgericht stellt weiter fest, die Angeklagten\nhätten den ehrverletzenden Erfolg ihres Tuns auch bewußt\nin Kauf genommen und gebilligt. Dies ergebe sich schon\ndaraus, daß sie sich über das Weinen der Zeugin ohne die\ngeringsten Skrupel hinwegsetzten, anstatt es zum Anlaß zu\nnehmen, ihr verwerfliches Vorhaben abzubrechen. Das Land-\n\"gericht nimmt also an, die Angeklagten hätten an dem Verhalten der Zeugin, insbesondere ihrem Weinen, erkannt,\ndaß sie mit der ihr zuteil werdenden Behandlung nicht\neinverstanden war.\n\nDies läßt sich jedoch nicht mit den Ausführungen\nvereinen, mit denen das Landgericht den Vorsatz der Notzucht verneint. Dort sagt das Landgericht, die Angeklagten\nhätten nicht erkennen. können, \"daß das Fehlen jeden weiteren Widerstandes nicht auf einen Einverständnis der Zeugin\nmit ihrem Vorhaben beruhte\" (UA S 14). Dies begründet das\nLandgericht sehr ausführlich: \"Schon die Tatsache, daß die\nZeugin sich nach Mitternacht mit drei ihr noch fast unbekannten Männern in deren Wohnung begab, konnte die Vermutung begründet erscheinen lassen, daß sie eine etwas\nlockere Auffassung vom Umgang mit Männern besäße.\" \"Die\nZeugin reagierte dann auch auf das Abgleiten der Unterhaltung auf anzügliche und sexuell betonte Gebiete keineswegs so, wie die Angeklagten es von einer jungen Dame mit\ngefestigten sittlichen Grundanschauungen hätten erwarten\nkönnen. :.... Daß ihre Entschlußlosigkeit allein ihrer Ver-\n\n„5.\n\n-5-\n\nängstigung und Unsicherheit zuzuschreiben war, nicht dagegen einer bereits weitgehend verdorbenen sittlichen\nHaltung, war für die Angeklagten nicht erkennbar. ....\n\nSie verweilte selbst dann noch weiter in der Gesellschaft\nder Angeklagten, nachdem der Angeklagte Andresen sich ihr\nmit recht handgreiflichen Zudringlichkeiten genähert hatte\nund der Angeklagte H@EW seinen Freunden gegenüber geäußert hatte: 'Die müßte mal ordentlich gefickt werden!.\nDieses Verhalten konnte von den Angeklagten dahin verstanden werden, daß die Zeugin an einen Widerstand gegen\neinen Geschlechtsverkehr nicht dachte. .... In ihrer Überzeugung, daß die Zeugin nicht die Absicht hegte, sich ihren\nVerlangen zu widersetzen, mußten sie aber noch bestärkt\nwerden, als diese sich zu ihrer Überraschung ohne Widerstand zunächst teilweise und später völlig entkleiden ließ\nund keinerlei Anstalten machte, sich gegen eine Beiwohnung\nzur Wehr zu setzen. .... Sie unterhielt sich vielmehr mit\nden Angeklagten während des Geschlechtsverkehrs über Dinge,\ndie selbst einem Außenstehenden belanglos erscheinen mußten.\n.... In den Angeklagten mußten ihre Hinweise auf die Beschädigung ihrer Wäsche und die Mahnungen, sich vor einer\nSchwängerung in acht zu nehmen, die Vorstellung wachrufen,\ndaß diese Dinge im Augenblick ihre einzige Sorge seien\".\n\nb) Mit dieser Beschädigung der Wäsche hing nach der\nVorstellung der Angeklagten das Weinen der Zeugin zusammen\n(TA S 16). Damit läßt es sich nicht vereinen, daß das landgericht die Annahme des Beleidigungsvorsatzes unter anderen\ndarauf stützt, die Angeklagten hätten sich über das Weinen\nder Zeugin skrupellos hinweggesetzt (UA S 18), an ihm also\nerkannt, daß die Zeigin mit den Vorgängen nicht einverstanden war und sie als Ehrverletzung empfand.\n\nAllerdings nimmt die Strafkammer an, daß die Angeklagten das Weinen der Zeugin auch \"als Zeichen ihres Schangefühls gewertet haben, über das sie sich hinwegsatzen zu\nkönnen glaubten\" (UA S 16). Diese Annahme steht jedoch in\n\n-6 -\n\n- 6 .-\n\ninnerem Widerspruch zu den Feststellungen des Urteils,\n\ndie Angeklagten hätten geglaubt, die Zeugin \"besäße\" eine\netwas lockere Auffassung vom Umgang mit Männern\" (Ui S 14);\ndie Angeklagten hätten die Gründe der Entschlußlosigkeit\nder Zeugin nicht erkennen und das Verhalten der Zeusin\ndaher auf eine \"bereits weitgehend verdorbene sittliche\nHaltung\" zurückführen können (UL S 14).\n\nc) Mit den wiedergegebenen Ausführungen des Urteils\nist weiterhin die Annahme der Strafkammer nicht vereinbar,\ndie Angeklagten hätten erkannt, daß die Zeugin mit den\nVorgängen nicht einverstanden war. Da das Landgericht davon ausgeht, die Angeklagten hätten angenommen, die Zeugin\nsei mit dem Geschlechtsverkehr als solchem einverstanden\n(UA S 15), schließen die Feststellungen nicht aus, daß sie\nein Einverständnis der Zeugin auch mit den 3esonderheiten\nannahmen, in denen die Strafkammer die tätliche Beleidigung\nsieht. Dies kann jedenfalls für die Entkleidung und nach\nden räumlichen Verhältnissen auch für die Durchführung des\nGeschlechtsverkehrs jeweils in Gegenwart der anderen Angeklagten gelten. Für die übrigen Einzelheiten, insbesondere die anfeuernden Rufe und das Betasten bedarf es näherer Feststellungen zur inneren Tatseite.\n\nEs liegt freilich nahe, daß die Angeklagten aus der\nBemerkung der Zeugin nach dım äritten Geschlechtsverkehr,\nsie könne nicht glauben, daß es soviel Schlechtigkeit gebe,\nund aus ihrem Händefalten und Beten während des vierten\nGeschlechtsverkehrs entnommen haben, sie sei jedenfalls\nmit der Fortsetzung des Treibens nicht einverstanden.\n\nDas Revisionsgericht kann eine solche Feststellung jedoch\nnicht von sich aus treffen. Sie würde auch nicht ohne\nweiteres die Verurteilung des Angeklagten Hammelef decken,\nder sich nach diesem Zeitpunkt. nicht mehr an der Zeugin\nvergaongen hat.\n\n2.) In dem neuen Urteil wird das Landgericht deutlicher als bisher zum Ausdruck bringen müssen, welche\n\n-T7T-\n\n- 7 -\n\neinzelnen Handlungen es als beleidigend wertet. Dies\n\ngilt vor allem für das Verhalten des Angeklagten HB,\ndem in den bisherigen Strafzumessungsgründen zugute gehalten wird, er habe \"nur einmal mit der Zeugin geschlechtlich verkehrt und sich nicht dazu hinreißen lassen, die\nwiderlichen Späße, die die beiden anderen Angeklagten\n\nmit ihr getrieben haben, mitzumachen\", Ls wird besonders\nsorgfältiger Ausführungen darüber bedürfen, ob und in\nwelchem Umfange HEED beleidigende Handlungen der\nbeiden anderen Angeklagten gebilligt hat und sie sich als\nMittäter zurechnen lassen muß.\n\nII.\n\nAuch die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.\nSie bekämpft das angefochtene Urteil nur insoweit, als\nden Angeklagten PER und EB Strafaussetzung zur\nBewährung zugebilligt worden ist.\n\nDen Entscheidungsgründen kann nicht entnommen\nwerden, ob die Strafkammer sich mit der Frage beschäftigt\nhat, inwieweit das öffentliche Interesse eine Vollstreckung\nder Strafen erfordere. Bei dem vorliegenden Sachverhalt\nhätte es aber einer ausdrücklichen Erörterung dieser\nFrage bedurft.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird es dem Landgericht insoweit nicht verwehrt sein, die in der Person\nder Angeklagten begründeten besonderen Umstände gegenüber den Belangen der Allgemeinheit abzuwägen und ihnen\nden Vorrang zu geben (vgl u.a. BGH in 2 StR 79/54 vom\n\n23.4.1954).\n\n-B.-\n\nDer Oberbundesanwalt hatte Verwerfung der Revision\nder Staatsanwaltschaft und Aufhebung des Urteils auf\ndie Revisionen der Angeklagten sowie Zurückverweisung\nan ein anderes Landgericht beantragt.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt:\n\nSiemer : Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-14/5-str-296-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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