{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-09-14_5_StR_253_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-09-14","aktenzeichen":"5 StR 253/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ge\nFe\nFR\n©\nrn\nPN\nFT\nSt\n\n5_StR_253/54\n\nIa Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Krafüöfahrer Nikolaj L immrrseuec\n\naus Puns ,\ngeboren am immun 1923 in DEE (Polen),\n\n- Sachbezeichnuns: Nee u.a. -\n\nwegen Beihilfe zum Meineid\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14.September 1954, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwnalt zn\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte (es\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten Liu.\ngegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim\nvom 26. Februar 1954 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Im wegen\nBeihilfe zum Meineid zu 10 Monaten Gefängnis verurteilt,\ndie Untersuchungshaft angerechnet und dem Angeklagten die\nbürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren\n\naberkannt,\n\nDie Revision des Angeklagten erhebt eine Verfahrensbeschwerde und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie\n\nhat keinen Erfolg.\n\nI.\n\n‚Der Beschwerdeführer sieht einen Verstoß gegen\n§ 267 ZPO\" (soll heißen: StPO) darin, daß das angefochtene Urteil seine Feststellungen unter anderem \"auf Grund\nder Beiakten 4 Ms 53/52\" trifft.\n\n' Die Rüge ist unbegründet. Es ist zwar unzulässig, die\nDarstellung des Sachverhalts im Urteil durch eine Verweisung auf andere Schriftstücke zu ersetzen. Das tut das\nLandgericht aber nicht. Sein Urteil enthält vielmehr eine\ngeschlossene, aus sich selbst heraus verständliche Darstellung des Sachverhalts und gibt insbesondere die Tatsachen an, die die gesetzlichen Merkmale der strafbaren\nHandlung erfüllen (vgl § 267 Abs 1 Satz 1 StPO). Nur bei\nder zusammenfassenden Aufzählung der Beweismittel, auf\ndenen diese Feststellungen beruhen, nennt es auch die Beiakten 4 Ms 53/52. Das ist verfahrensrechtlich nicht zu\nbeanstanden.\n\n-II.\nAuch die Sachrüge dringt nicht durch.\n\n1.) Der Verurteilung liegen im wesentlichen folgende\nFeststellungen zugrunde.\nBei dem Angeklagten war ein heller Wintermantel ge-\n\nfunden worden, der in der Nacht zum 8.12.1951 von unbekannten Tätern durch Einbruch in das Textilwarengeschäft\n\n- 3.\n\noe ir Ve ;ostohlen worden war. Der Angeklag-\n\nte wurde deäier am 12,8,1952 vom Schöffsngerich‘; in\n\nI\n\nGifhorn wegen Hehlevet zu drei Minaten Gefängnis ver-\n\nelaer Eirlassung, er habe sich den Mantel aus\n\nanfertigen lassen, den er schon im Mai oder\n\n£D\n\nBr\n\nur\nie}\n“D\n=\n+\nDD\nbe)\n}\n\nguri 1951 von unbekannten Hindlern erworben hzsbe, schenkte\n\nricht keinen Glauben. Er legie Berufung\ndurch seinen Verteidiger nit Schriftsatz\n\nven 11.12.1952 unter anderem seinen Lanüsmann und Lager-\n\ngenossen NEM als Zeugen dafür benennen, daß er den\n\nMantel schon vor dem Dezember 1951 getragen habe.\n\nIn der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht in\nHildesheim am 10.7.1953 bekundete Nil als Zeuge bewußt unmwahr, er habe den Mantel an 30.11.1951, seinen\nWemenstege, im Besitz des Angeklagten immun se --\nsehen. Va wurde vom Gericht wicderholt gefragt, ob\ner sich nicht irre und ob er wirklich mit Bestimmtheit\nsagen könne, däß es sich um denselben ifantel handele, Er\nblieb bei seiner Aussage, mit der er den Angeklagten\n\nVor teidiger machte daraufhin den Angeklagten\n—— in der Verhandlung darauf aufnerksan, daß\nsich dieser der Gefahr einer Bestrafung wegen Beihilfe\noder Ansilftung zum Meineid aussetze, wenn er Gulde, daß\nMoin aus Lalsch verstandener Kameraäschaft die Unwahrheit sage, und daß die Strafe dafür möglicherweise\nhöher sci als die, die er wegen Hehlerei zu erwarten habe.\nTee 2 \\).E0te jedoch, was Maike aussesagt habe,\nsei. die Wahrheit, Dieser blieb weiter bei seiner Aussage,\nwurde nochnals eindringlich belelrt und schließlich vereidigt, Die Berufung des Angeklagten wurde jedoch ver-\n\nar un\nWOTZEH.\n\n; Dandgericht hegt den Verdacht, des der Angeklag-\n\nIP Con VB zum Meineid angestiftet habe,\n\ncrkläry absz nur die Beihilfe zun Meineid für nach-\n\n- 4 -\n\ngewiesen. Es findet sie darin, daß der Angeklagte \"die\nfalsche Aussage des Map auf den ihm von seinem Verteidiger gemachten Vorhalt noch bekräftigte und sodann\nsuch noch während der folgenden Eidesbelehrung und Vereidigung nichts unternahm, um den Meineid zu verhindern,\nobwohl ihm das durch Bekenntnis der Wahrheit nöglich\ngewesen wäre (vgl RGSt 74,38). Nachdem er durch seine\nErklärung, Meeip habe die Wahrheit gesagt, die Gefahr\ngeschaffen hatte, daß MMS bei seiner Aussage blieb\nund sie beeidigte, war er — 50 führt das Landgericht\naus - rechtlich verpflichtet, den Meineid zu verhindern,\nauch wenn er sich dadurch selbst für schuldig bekennen\nmußte (vgl RGSt 72,20/23/)\". Auch der innere Tatbestand\nsei nachgewiesen. Der intelligente Angeklagte habe den\nErnst und die Bedeutung des Vorhalts seines eigenen\nVerteidigers durchaus erkannt. Er sei sich bewußt gewesen, daß durch sein Verhalten der ihm geistig unterlegene Namın in seinem Vorhaben bestärkt werde oder\ndoch bestärkt werden könne, seine Aussage zu beschwören,\nderen Unwahrheit ihm, Leimen, bekannt gewesen sei.\n\n2,) Diese Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung wegen Beihilfe zum Meineid.\n\nDie Revision wendet sich gegen die Grundsätze\nder reichsgerichtlichen Rechtsprechung über die\nMeineidsbeihilfe durch Unterlassen und trägt vor, sie\nseien jedenfalls nicht gegen einen Angeklagten anzuwenden, der im Strafverfahren den Meineid eines\nZeugen geschehen lasse. |\n\nDas Gegenteil hat der 4.Strafsenat in seinem Urteil von 26.2.1953 - 4 StR 682/52 - ausgesprochen\n(vgl Dallinger MDR 1953,272).\n\na) Der erkennende Senat braucht zu dieser Entscheidung und den teilweise abweichenden Ausführungen\n\n- 5.\n\nvon Eockelmann NJW 1954,697, auf die die Revision sich\nberuft, nicht Stellung zu nehmen. Die Frage, ob Beihilfe durch Unterlassung vorliegt, eitsteht erst dann,\nwenn der Angeklagte gegenüber der Gefahr, daß ein Meineid geleistet wurde, nur untätig geblieben ist. Der\nBeschwerdeführer ist jedoch tätig geworden. Durch die\nbewußt unrichtige Erklärung, die er auf den Vorhalt\nseines Verteidigers abgab, bestärkte er den Zeugen\nMasurek in seirem Vorhaben, die Unwahrheit zu beschwören. Das stellt das Landgericht fest, In diesem\nVerhalten des Angeklagten liegt zunächst der äußere 3\nTatbestand einer Beihilfe nicht durch Unterlassen,\nsondern durch Tun. Auch den mindsstens tedingten Vorsatz des Angeklagten, durch seine Erklärung den Täterwillen des ihm geistig unterlegenen Mh zu stärken,\nlegt das Landgericht rechtlich einwandfrei dar. Auf\n\ndie Trage einer Meineidsbeihilfe. durch Unterlassen\nkommt es daher hier nicht az.\n\nb) Den Urteil läßt sich zwar entnehmen, daß der\nArgseklagte die Beihilfe zum Meineid Mm zu dem\nZweck leiste, sich selbst vor der Bestrafung wegen\nHehlerei zu schützen. Dies rechtfertigt oder entschuldigt ihn jedoch nicht. Die Beihilfe zu einer strafbaren\nHandlung wird nicht deshalb straflos, weil der Gehilfe ®\ndurch sie der Strafe wegen einer früheren Straftat entgehen will. Die Rechtsordnung verlangt vielmehr, daß\nmen - wenigstens in der Regel - eher die Sühne für begangenes eigenes Unrecht auf sich nimmt. als neues Unrecht von einem anderen begehen läßt. Dies hat der Senat\nin anderem Zusammenhange schon in seinem Urteil von\n10.11. 1953 (BeHst 5,75/817) unter Hinweis auf RGSt 72,\n25; 74,47 eusgesprochen. Dieser Grundsatz gilt auch bei\nder Esihille zum Meineid. Das hat der Bundesger richtshof\nschen wiederholt entschieden (vgl BAHSt 3:18/197/ und\n\n-6-\n\n4 Stk 682/52 vom 26.2.1953 bei Dallinger MDR 1953,272).\nc) Auch im übrigen enthält das Urteil Leinen rechtlichen Fehler. Bei der Strafzumessung erklärt das Land-\n‚gericht zwar nicht ausdrücklich, ob es von der Möglichkeit einer Strafmilderung nach den 88 49 Abs 2, 44 Abs 1,3\nGebrauch macht. Es hat jedoch diese Bestiumungen nicht\nübersehen, Das geht schon daraus hervor, daß es gegen\nVeosmmmaa 2)\\s Täter ein Jahr und gegen den ihm geistig\n. weit überlegenen a 07 nur 10 Monate Gefängnis\nverhängt hät.\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Ober-\n\nbundesanwalts,\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-14/5-str-253-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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