{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-09-14_5_StR_11_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-09-14","aktenzeichen":"5 StR 11/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2286 017\n\n5 StR 11/54\n\n1.)\n\n2.)\n\n3.)\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden früheren Tabakwarenfabrikanten Julius H >\n\nsus BEP:\ngeboren an WED ED ir Va,\n\nden Werbefachmann Horst K EB aus ze,\ndort geboren an BD. .UENEED EB,\n\nden erwerbslosen Bühnenbiläner Alfred R EEEREEEEEREE\n\naus DEE,\ndort geboren am MD. NEED ED,\n\nwegen gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung u.a.\n\nhat\n\nder 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n\nSitzung vom 14.September 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr,Börker\nals beisitzende Nichter,\nOberstaatsanwalt BED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten He, K>\nund RR wird das Urteil des Landgerichts in\nBerlin vom 16.März 1953 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten KEEP, Hip, NW,\nFO und Peter JB zu Wertersatzstrafen\nverurteilt worden sind.\n\n4\n\n-2.\n\nAuf die Revisionen der Beschwerdeführer Hg\nund KB wird das angefochtene Urteil samt den\nFeststellungen weiterhin aufgehoben, soweit in\nBezug auf die Angeklagten Hi, KEEP uni run\ndie Veröffentlichung des Urteilsspruches angeordnet\nworden ist. \\\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die\nKosten der Rechtsmittel - an des Landgericht zurückverwiesen. Dieses wird hinsichtlich der Beschwerdeführer auch über die Frage einer etwaigen Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 23 StGB zu entscheiden haben,\n\nIm übrigen werden die Revisionen der Angeklagten\nHab una KEB verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-\n\n- 3.\n\nGründe;\n\nDie Angeklagten H@P und KB sind \"wegen gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Jevisenstraftat, ferner wegen gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Devisenstrafta+* in Tateinheit\nmit Vergehen gegen das Lebensmittelgesetz\" zu Gesamtstrafen von fünf bezw. neun Monaten Gefängnis und jeweils\nzu zwei Geldstrafen und zu Wertersatzstrafen verurteilt\nworden. Gegen den Angeklagten TED ist \"wegen Vorteilsbeihilfe zur gemeinschaftlichen Steuerhinterziehung\nin Tateinheit mit Beihilfe zur Devisenstraftat, in Tateinheit mit Beihilfe zum Vergehen gegen das Lebensmittelgesetz\" auf eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten und\nauf eine Geld- sowie auf eine Wertersatzstrafe erkannt\nworden. Das Landgericht hat weiterhin u.a. folgende Anordnung getroffen; \"Die Bestrafung der Angeklagten KW,\nHa und REED ist auf Kosten dieser Angeklagten\ninnerhalb drei Monaten nach Rechtskraft durch einmalige\nVeröffentlichung des erkennenden Teiles in einer Westberliner Tageszeitung bekanntzumachen.\"\n\nGegen dieses Urteil wenden sich die Revisionen der\n\nAngeklagten He, KEEB und EB mit sachlichrechtlichen Beanstandungen. Der Beschwerdeführer Rei»\nhat seine Anfechtung - zulässig - auf die Höhe der verhängten Wertersatzstrafe beschränkt.\n\nı |\nVerurteilung der Angeklagten He und KW\nwegen der ersten Straftat (Einfuhr):\n\nDer Angeklagte HP ist Mitgesellschafter der Firma\nTEEEB-Zigarettenfabrik GmbH. Anfang des Jahres 1952 verabredete er mit dem ihm als \"Terbefachmann\" bekannten Angeklagten KW, das KB Rohtabak von Stastenlosen im\nOstsektor ankaufeı und nach “Testberlin verbringen sollte.\n\n-4-\n\n-4h-\n\nHier wollte H@> den Tabak in seinem Betriebe verarbuiten\nund die so hergestellten Zigaretten dann wieder mit Hilfe\nvon KEMEB unversteuert in den Ostsektor verbringen und\nbei den Staatenlosen absetzen. Entsprechend diesem Plan\nbrachte KB ohne Genehmigung teils persönlich, teils\nmit Hilfe Dritter Tabak aus dem Ostsektor nach Westberlin\nzur Firma PB. Hier wurde der Rohtabak in einem nicht\nzum Steuerlager gehörigen Raum untergebracht und späterhin zu Zigaretten verarbeitet. „bgaben wurden in Westberlin für diesen Tabak nicht geleistet, auch wurde er\nbei der zuständigen Zollstelle nicht angemeldet.\n\nDem Urteilszusammenhang ist zu entnehmen, daß es sich\num ausländischen Tabak handelte, ohne daß aus der angefochtenen Entscheidung jedoch hervorgeht, woher der\nverarbeitete Pohtabak tm einzelnen stammte. Auch ist nicht\nfestgestellt, ob der Tabak im sowjetisch besetzten Gebiet\nverzollt und versteuert worden war.\n\nDas Landgericht bestraft die Beschwerdeführer He\nund KEMED wegen unerlaubter Einfuhr (Wirtschaftsstraftat)\nund in Tateinheit damit wegen Nichtentrichtung der Ausgleichsabgabe und der Tabakmaterialsteuer (gemeinschaftliche Steuerhinterziehung). Die Strafe entnimmt es der\nVorschrift des Art 8 der Berliner Devisenverordnung,.\n\nI. .\nWirtschaftsstraftat:\n\n1.) Durch die Annahme von Tateinheit zwischen der\nZuwiderhandlung gemäß Art 1 Nr 1d und der gemäß Art 1 Nr 2a\nder Berliner Devisenverordnung sind die Beschwerdeführer\nin keinem Falle beschwert, selbst wenn - was dahingestellt\nbleiben kann - die Auffassung zutreffend wäre, daß die vorherige Verabredung über die verbotene Einfuhr in der späteren Durchführung dieser Einfuhr aufgeht. Denn die rechtliche Wertung als Tateinheit hat erkennbar weder die Würdigung nach § 6 Abs II Nr 2 WStG noch die Höhe der Strafe\nbeeinflußt,\n\n-5”\n\n-\n-5.\n\n2.) Entgegen der Meinung der Revision« . \"ar die unerlaubte Finfuhr mit der Einlagerung des Tabaks zum Zwecke\nder Verarbeitung beendet. Es kommt.nicht darauf an, daß\neine spätere Weiterbeförderung der verarbeiteten Ware\nvorgesehen war. Denn die Weiterbeförderung (Zurückbeförderung!) sollte nicht mehr der Festigung des Finfuhrdelikts, sondern nur der Verwertung der Zigaretten\ndienen; der Rohtabak hatte mithin den Ort seiner endgültigen Bestimmung erreicht und war dort zur Ruhe gekommen (vgl u.a. BGH in 4 StR 145/52? vom 18.6.1953).\n\n\"enn der Beschwerdeführer re> meint, der Rohtabak sei noch nicht \"in Sicherheit\" gewesen und daher\nauch nicht zur Ruhe gekommen, so befindet er sich in\nWiderspruch mit den Urteilsfeststellungen. Danach war\n- der nicht zum Steuerlager gehörige Raum von vornherein\nals Aufbewahrungsort des Rohtabaks vorgesehen gewesen,\ndie Angeklagten hatten ihn dort \"in Sicherheit\" bringen\nwollen. Nur auf diese Absicht der Täter kommt es aber an.\n\n3.) Rechtlich unbedenklich ist auch die Würdigung\ndes Devisenverstoßes als Wirtschaftsstraftat. Zu Unrecht\nbehauptet die Revision KEEP, das Landgericht habe sich\nnicht mit der Frage auseinandergesetzt, \"inwieweit durch\ndie bloße Verarbeitung im Westen das Wirtschaftsgefüge\ndes Westens gestört\" worden sei. Die Strafkammer behandelt\ndiese Frag: ausdrücklich und beantwortet sie mit rechtlich einwandfreier Begründung zu Ungunsten der Angeklagten (UA S 12, 22),\n\nII.\nSteuerhinterziehung:\n\n1.) Der Beschwerdeführer KEEP beanstandet weiterhin,\ndaß die tatsächlichen Voraussetzungen für die Hinterziehung der Ausgleichsabgabe im Urteil nicht ausreichend\nfestgestellt worden seien; es stehe insbesondere nicht\nfest, ob der Rohtabak im Ostsektor bereits verzollt und\nversteuert worden sei.\n\n-6-\n\n-6-\n\nWie erwähnt, ist dies allerdings in den Gründen\nnicht ausdrücklich festgestellt. Dem Zusammenhang des\nUrteils ist jedoch zu entnehmen, daß der Tatrichter\nzugunsten der Angeklagten davon ausgegangen ist, Zoll\nund Steuern seien bereits im sowjetisch besetzten Gebiet\nentrichtet worden. Anderenfalls hätte er die Angeklagten\nnämlich wegen Zoll- und Steuerhehlerei bestrafen und\n-da ein \"gewerbsmäßiges\" Verhalten hier auf der Hand\nliegt - die schwerere Vorschrift des § 401b RAbgO anwenden müssen.\n\n2.) Die Revision des Angeklagten KMP räunt ein,\n\"daß die Anwendbarkeit der §§ 29, 31 der Tabaksteuergesetze berechtigt sein könnte\"; insoweit können auch\nAurchgreifende Bedenken gegen die Begründung des Landgerichts nicht vorgetragen werden,\n\nB.\nVerurteil der Angeklagten H und\n\nwegen der zweiten Straftat (Ausfuhr):\n\nEntsprechend dem ursprünglichen Plan wurde der aus\ndem Ostsektor eingeführte Tabak während der Arbeitszeit\n‚von den Angehörigen der Firma PO zerfasert, geschnitten\nund gemischt und nach Dienstschluß zu Zigaretten verarbeitet. Um einen guten Absatz dieser Zigaretten zu\nsichern, wurden sie unter amerikanischer Bezeichnung\n(u.a. Chesterfield) und in einer Verpackung, die-den\namerikanischen Originalzigaretten möglichst nahekam, in\nden Ostsektor Berlins gebracht und dort an unbekannte\nStaatenlose verkauft. Verpackung und Abtransport, der\nwieder ohne“snehmigung erfolgte, leitete der Angeklagte\nKEED im Einverständnis mit dem Angeklagten Hg.\n\nInsoweit bestraft das Landgericht die Angeklagten\nKB und HE wegen einer selbständigen Wirtschaftsstraftat (Art 1 Nr 2b DevVO, § 6 Abs II Nr 2 WStG) in Tatein-\n\n_ heit mit Vergehen gegen §§ 4 Nr 3, 11 Abs I des Lebensmittelgesetzes und mit Steuerhinterziehung (§ 4 TabStG,\n§ 396 RAbg0). Die Strafe wird dabei dem Lebensmittelgeset2\n\nentnommen. 7\n\n- 17 -\n\nI.\nUnerlaubte Ausfuhr:\n\nAuch in diesem Falle ist die Annahme einer Wirtschaftsstraftat rechtlich bedenkenfrei. Dagegen erheben\ndie Revisionen auch keine \"inzelbeanstandungen.\n\nII.\nLebensmittelgesetz:\n\nDer Beschwerdeführer KEEP meint, die Anwendung des\nLebensmittelgesetzes müsse schon deshalb ausscheiden,\nweil es an einer Täuschung der Käufer fehle; das angefochtene Urteil lehne eine Bestrafung wegen Betruges ausdrücklich mit der Begründung ab, es sei nicht festzustellen, ob die Käufer tatsächlich getäuscht worden seien.\n\nDie Revision übersieht dabei, daß es gemäß § 4 Nr 3\nLebMG nicht darauf ankommt, ob Abnehmer wirklich getäuscht\nworden sind. Es genügt vielmehr, daß die unrichtigen Angaben über die Herkunft und die Beschaffenheit der Tabakwaren geeignet waren, einen Irrtum bei den Käufern hervorzurufen. Weiterhin ist es auch nicht erforderlich, daß\njeder Verbraucher dem Irrtum zum Opfer fallen könnte. Zur\nIrreführung geeignet ist eine Angabe vielmehr schon dann,\nwenn auch nur ein Teil des durch die unrichtige Kennzeichnung\nangesprochenen Personenkreises die Angabe für wahr halten\nund dadurch getäuscht werden kann, sofern es sich dabei\nnicht nur um einen völlig unbeträchtlichen, verschwindenä\nkleinen Abnehmerkreis handelt, der im Geschäftsverkehr\nohne jede Bedeutung ist.\n\nDiesen Voraussetzungen genügen die Urteilsreststellungen zweifelsfrei; sie enthalten auch keinen Widerspruch.\n\n-B -\n\nIII.\n\nSteuerhinterziehung:\n\nMit Recht hat die Strafkammer angenommen, daß nach\nVerarbeitung des Tabaks und nach Entfernung der unbanderolierten Zigaretten aus dem Herstellungsbetrieb die\nTabaksteuer entstanden und fällig geworden ist (§§ 4, 9\nTabStG aF) und daß auch der Angeklagte Kahle Täter der\nSteuerhinterziehung ist.\n\nDer Täterkreis des § 396 RAbgO beschränkt sich nicht\nauf den ‘eweiligen Steuerpflichtigen. Täter der Hinterziehung von Tabaksteuer kann vielmehr jeder sein, der mit\nder entsprechenden Willensrichtung bei der Leitung eines\nillegalen Herstellungsbetriebes mitwirkt. Insoweit aber\nlassen die Urteilsfeststellungen keinen Zweifel (UA S 5-7).\n\nc.\nTatverhältnis:\n\n1.) Beide Revisionen greifen vor allem die Annahme\nvon Tatmehrheit zwischen Ein- und Ausfuhrdelikt an. Mit\ndiesem Vorbringen können sie jedoch, wie sich im wesentlichen bereits aus den bisherigen Eröterungen ergibt,\nnicht durchäringen.\n\nDie erste Tat war rechtlich vollendet und tatsächlich\nbeendet, ehe es zu der zweiten Tat kam. Zwischen der\nEinfuhr und der Ausfuhr liegt sogar eine nicht unerhebliche Zeitspanne. Schließlich macht auch die Kontrolle\ndes Warenverkehrs eine gesonderte Berücksichtigung jeder\nungenehmigten Verbringung erforderlich, zumal dann, wenn\nes sich nicht nur um die gleichen Vermögenswerte handelt.\n\nEntgegen der Meinung der Beschwerdeführer ist unter\n\n“ diesen Umständen weder für die Annahme eines \"Durchfuhrvergehens\" (Einfuhr und Rückfuhr zusammen ergeben ohnehin\nkeine \"Durchfuhr\") noch von \"Tateinheit\" noch von \"fortgesetzter Handlung in gleichartiger Tateinheit\" Raum. Die\nRevisionen übersehen insbesondere, daß die Einheit des\n\n-9-\n\n1)\n-9-\n\nverbrecherischen Zieles und Entschlusses allein nicht\nausreicht, um eine natürliche Handlungseinheit zu begründen (vgl u.a. BGH in 4 StR 201/53 yom 2.7.1953 und\nRGSt 56,59).\n\n2.) Soweit innerhalb der beiden selbständigen Taten\njeweils Tateinheit zwischen den einzelnen Delikten und\nderen fortgesetz® Begehung bejaht worden ist, kann hierin\nkein die Angeklagten beschwerender Mangel gefunden werden.\n\nDie Schuldsprüche gegen die Beschwerdeführer Herz\nund Kahle haben somit Bestand.\n\nD.\n\nStrafaussprüche:\nI.\nAllgemeine Strafzumessungsgründe:\n\n1.) Der von dem Beschwerdeführer KB behauptete\nWiderspruch ist in den Urteilsgründen nicht enthalten.\nDenn der Umstand, daß die fertigen Zigaretten zunächst\nnach dem Ostsektor Berlins geliefert wurden, verträgt\nsich zwanglos mit der weiteren Feststellung, den Angeklagten sei bei der Art der Empfänger bekannt gewesen,\ndaß die Ware unter Umständen wieder nach Westberlin\nzurückfließen würde, und sie hätten diese mögliche Schädigung des Westens in Kauf genommen.\n\nAuch ist kein Verfahrensmangel darin zu finden, daß\ndie Strafkammer sich hierfür auf allgemein bekannte Tatsachen beruft. In der Tat-ist in Berlin offenkundig, daß\nsolche Zigaretten teilweise von Ostberlin nach Westberlin\nzurückzugelangen pflegen.\n\n2.) Die Vorschrift des § 27c StGB wird im Urteil\nzwar nicht ausdrücklich erwähnt. Die Abstufung der Geldstrafen unter den einzelnen Angeklagten läßt jedoch hinreichend erkennen, daß neben dem Gewinn und der kriminellen\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nIntensität auch die wirtschaftlichen Verhältnisse\nberücksichtigt worden sind.\n\nII.\n\nWertersatzstrafe:\n\nIn diesem Punkte haben die Revisionen aller drei\nBeschwerdeführer Erfolg, weil das Landgericht ohne nähere\nBegründung den Kleinhandelsverkaufspreis als Berechnungsmaßstab angesetzt hat.\n\nFür den Wertersatz ist zwar grundsätzlich der\ngewöhnliche inländische Verkaufspreis zugrunde zu legen\n(BGHSt 4,305). Sofern die Ware jedoch im Falle ihrer Verwertung durch die Steuerbehörde erkennbar nur zu einem\nniedrigeren Preis hätte abgesetzt werden können, ist\ndieser im Inland allein erreichbare Preis zu berechnen\n(vgl u.a. BGH in 2 StR 11/52 vom 12.6.1953). Bei großen\nYarenmengen muß unter Umständen der Großhandelspreis als\nBerechnungsgrundlage genommen werden, wenn nämlich‘\npraktisch nur ein Absatz an Händler in Betracht kommt\n(4 StR 45/50 vom 22.11.1951). Im vorliegenden Falle ist\nweiter zu berücksichtigen, daß es sich um nachgemachte\nZigaretten handelte, die jedenfalls, wenn sie auch ihrer\nQualität nach inländischen Zigaretten im damaligen Finzelverkaufswert von 0,10 M-West ensprachen, nicht ohne\nweiteres für diesen Preis abzusetzen waren; es könnte\nsogar zweifelhaft sein, ob eine Verwertung der Zigaretten\nals solche überhaupt möglich gewesen wäre.\n\nAlle diese Gesichtspunkte hat das angefochtene Urteil\nbei der Bemessung der Wertersatzstrafe übergangen, Es war\ndaher insoweit aufzuheben. Nach § 357 StPO mußte sich die\nAufhebung auch auf die Mitverurteilten erstrecken, die\nkeine Revision eingelegt hatten.\n\n- 11 -\n\n- 11 -\n\nIII.\n\nVeröffentlichungsbefugris:;\n\nDas Landgericht ordnet die Veröffentlichung ohne\nEinschränkung an; damit befindet es sich im Widerspruch\nmit der Vorschrift des § 399 RAbgO. Eine Berichtigung\ndes Urteils insoweit war dem Revisionsgericht verwehrt,\nweil die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden konnte,\ndaß nach Aufhebung der erheblichen Wertersatzstrafen\neine andere Entscheidung über die Veröffentlichung (zumindest hinsichtlich eines Angeklagten) getroffen werden\nkönnte. Gemäß § 357 StPO mußte sich die Aufhebung auch\nauf den Angeklagten Rischewski erstrecken,\n\nBei der neuen Verhandlung wird die Strafkamnmer die\nEntscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHSt 3,377/379,3807\nbeachten müssen,\n\nIV.\n\nDie seit Verkündung des angefochtenen Urteils eingetretene Rechtsänderung macht ebenfalls die Zurückverweisung\n\n- 12 -\n\n- 12 -\n\nder Sache erforderlich, weil nunmehr die Frage zu prüfen\nist, ob den Beschwerdeführern Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB bewilligt werden kann,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts,\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-14/5-str-11-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"TabStG 2009","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"TabStG 2009","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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