{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-09-07_5_StR_292_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-09-07","aktenzeichen":"5 StR 292/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"N\n228504\n5 StR 292/54\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Produktenhändler Walter M ED zus Hedi.\ngeboren am D.eimmn AED in Ka ram\n\n2. die Arbeiterin Margot M EEE zer. HD\naus Ha, dort geboren an a.D EB,\n\nwegen Totschlags u.a,\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7.September 1954, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt r.ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte iD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten Walter und\nMargot MED gegen das Urteil des Schwurgerichts\nin Hamburg vom 24.Februar 1954 werden verworfen.\n\nDie nach dem 24.Februar 1954 erlittene Untersuchungshaft wird beiden Angeklagten angerechnet,\nsoweit sie drei Monate übersteigt.\n\nJeder der beiden Angeklagten trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2-\n\nGründer?\n\nDas Schwurgericht hat die engeklagten Eheleute Walter\nund Margot MD wegen Totschlags, die Angeklagte Margot\nMED außeräem wegen in Tatmehrheit begangenen Vergehens\ngegen § 223 b StGB, wie folgt verurteilt: Walter MD\nzu 5 Jahren 6 Monaten Zuchthaus, Margot MD zu einer\nGesamtstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten Zuchthaus.\n\nGegen das Urteil haben beide Angeklagten Revision\neingelegt. Beide Revisionen rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie haben keinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen\n\nl.) Die Revision der Angeklagten Margot MED rüst\nVerletzung des § 83 GVG. Sie sieht den angeblichen Mangel\ndarin, daß im Schwurgericht ein \"nicht fest angestellter\nRichter (nicht einmal ein Gerichtsassessor)\" mitgewirkt\nhabe. Gemeint ist offenbar Assessor Dr. 2, der ausweislich der Sitzungsniederschrift als beisitzender Richter\nteilgenommen hat.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Nach § 10 Abs 2 GVG kann\njeder, der zum Richteramt fähig ist, bei Amtsgerichten und\nLandgerichten als Hilfsrichter verwendet werden, ohne zum\nRichter auf Lebenszeit ernannt zu sein. Ein Assessor besitzt die Fähigkeit zum Richteramt, weil er zwei Staatsprüfungen abgelegt hat (§ 2 GVG). Er kann daher bei Anmts-\n.gerichten und Landgerichten als Hilfsrichter verwendet\nwerden. Er kann gemäß § 83 Abs 2 GVG auch beisitzender\nRichter im Schwurgericht sein, sofern er Mitglied des Landgerichts ist, wobei zu den \"Mitgliedern des Landgerichts\"\nauch die bei ihm beschäftigten Hilfsrichter gehören (vgl\nRGSt 60,410; 65,399; ebenso BGH 5 StR 394/53 vom 24.11.\n1953). Daß ein \"nicht fest angestellter Richter (nicht\neinmal ein Gerichtsassessor)\" im Schwurgericht mitwirkt,\nmacht dieses demnach nicht zu einem ordnungswidrig besetzten Gericht. Daß Assessor Dr.ZEB seinen Beschäf-\n\n- 3.\n\n- 3 -\n\ntigungsauftrag nicht beim Landgericht gehabt hätte, behauptet die Revision nicht.\n\n2.) Soweit die Revision der Angeklagten Margot Mn\nmeint, das Verfahrensrecht sei verletzt, weil die Mitglieder des Schwurgerichts durch Presseartike). beeinflußt\nworden seien, ist ihr Vorbringen offensichtlich unbegründet.\n\n3.) Die Revision der Angeklagten Margot ME erblickt ferner einen Verfahrensverstoß darin, daß das\nSchwurgericht einen von der Verteidigung in der Hauptverhandlung am 24.2.1954 hilfsweise gestellten Beweisamtrag nicht vor der Urteilsverkündung beschieden habe.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Die Bestimmung des ; 244\nAbs 6 StPO, nach der die Ablehnung eines Beweisamtrages\neines Gerichtsbeschlusses bedarf, gilt nicht für Beweisamträge, die nur hilfsweise gestellt werden. Hilfsbeweisamträge bedürfen nach der ständigen Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs und auch des früheren Reichsgerichts keiner Bescheidung vor der Urteilsfällung. Die\nvon der Revision angezogene Entscheidung RGSt 57.261 betrifft überhaupt keinen Beweisamtrag.\n\n4.) Die Revisionen beider Angeklagter machen geltend,\n§ 244 Abe 3 StPO - gemeint ist offensichtlich Abs 4 StPO\nsei verletzt, weil das Schwurgericht den in der Hauptverhandlung am 24.2.1954 gestellten Hilfebeweisamtrag der\nVerteidigung abgelehnt habe.\n\nDie Rügen sind nicht ordnungsgemäß erhoben worden.\nNach § 344 Abs 2 Satz 2 StPO muß der Beschwerdeführer,\nder eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend machen\nwill, \"die den Mangel enthaltenden Tatsachen angeben\".\nDies hat so vollständig und genau zu geschehen, daß das\nRevisionsgericht auf Grund der Rechtfertigungsschrift\nprüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die\nbehauptete Tatsache erwiesen wird. Behauptet der Beschwerdeführer, daß das Gericht zu Unrecht einen Beweis-\n\n-4-\n\nm\n\nu\n\n-4-\n\nantrag oder Hilfsbeweisamtrag abgelehnt habe, so gehört\nzur ordnungsmäßigen Begründung der Rüge, daß er den Inhalt des Antrages (Beweistatsache und Beweismittel) und\ndie Gründe mitteilt, mit denen das Gericht den Antrag\nabgelehnt hat (vgl BGHSt 3,213/2147). Die Revisionsbegründungen entsprechen diesen Erfordernissen nicht.\n\n5.) Die von beiden Revisionen erhobenen Aufklärungsrügen (Verletzung des § 244 Abs 2 StPO) sind ebenfalls\nnicht ordnungsgemäß erhoben worden. Zur ordnungsmäßigen\nErhebung einer Aufklarungsrüge bedarf es nicht nur einer\nMitteilung der Tatsachen, die nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht genügend erforscht sind. Es muß\nvielmehr außerdem angegeben werden, auf welchem Wege das\nGericht die erstrebte weitere Aufklärung hätte versuchen,\ninsbesondere welche Beweismittel es hätte benützen müssen\n(vgl BGH NJW 1952,556). Diese Angabe fehlt hier. Die bloße\nBezugnahme auf den seinem Inhalt nach nicht mitgeteilten\nAntrag vom 24.2.1954 sowie die Angabe, daß \"noch andere\nZeugen\" hätten vernommen werden müssen, genügt nicht.\n\n6.) Die von der Revision der Angeklagten Margot Wi»\nerhobene Rüge der Verletzung des § 261 StPO deckt sich im\nwesentlichen mit der Sachrüge. Sie wird bei dieser erörtert.\n\nII. Sachrügen\n\nBeide Revisionen rügen Verletzung des sachlichen\nRechts. Die Rügen sind unbegründet.\n\nDie Anwendung der §§ 212, 47, 223 b, 74 StGB auf den\nfestgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum. Das\ngilt insbesondere auch für die Annahme des Urteils, daß\ndie Angeklagten es pflichtwidrig unterlassen haben, ihr\nKind Renate ärztlicher Hilfe zuzuführen und daß sie hierdurch den Tod des Kindes herbeigeführt haben.\n\nZu Unrecht machen die Revisionen demgegenüber zunächst geltend, daß es an hinreichenden Feststellungen\n\n-5-\n\n-5-\n\nüber der Zeitpunkt fehle, von dem an den Angeklagten\n\"zuzumuten\" gewesen sei, ärztliche Hilfe in Anspruch zu\nnehmen, und daß daher - das wollen sie anscheinend\ngeltend machen - nicht binreichend genau fesistehe, von\nwelchem Augenblicke an sie sich einer pflichtwidrigen\nUnterlassung schuldig gemacht hätten. Die Feststellungen\ndes Urteils ergeben klar, daß die Angeklagten bereits\n\nam Sonntag, dem 16.8.1953, mit der Möglichkeit einer\nLungenentzündung rechneten und daß sie sich der Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs der Krankheit bewußt waren,\nfalls sie das Kind ohne ärztliche Hilfe ließen. Das\nUrteil stellt weiterhin fest, daß sie sich des Unrechts\neiner solchen Unterlassung bewußt waren. Damit ist hinreichend dargetan, daß es den Angeklagten spätesten- am\nSonntag, dem 16.8.1953 \"zuzumuten\" war, ärztliche Hilfe\nin Anspruch zu nehmen. Dies genügt, weil das Urteil\nweiterhin feststellt, daß eine am Sonntag - oder Montagvormittag - einsetzende ärztliche Behandlung den Erfolg\nabgewendet haben würde. |\n\nDas Urteil nimmt im Gegensatz zur Auffassung der\nRevisionen im Ergebnis auch ohne Rechtsirrtum an, daß\nzwischen der pflichtwidrigen Unterlassung der Angeklagten\nund dem Tod des Kindes Ursachenzusammenhang bestehe. Die\nUrteilsgründe ergeben klar, daß das Schwurgericht die\nvolle, jeden vernünftigen Zweifel ausschließende Überzeugung gehabt hat, der Tod des Kindes wäre 80, wie er\ntatsächlich eingetreten ist, bei pflichtmäßigem Handeln\nder Angeklagten nicht eingetreten (vgl insbesondere S 34\noben UA). Es hat diese Überzeugung u.a. aus dem Gutachten\ndes Sachverständigen Prof.Dr.Brock gewonnen, der sein\nGutachten dahin erstattet hat, daß mit hoher Wahrscheinlichkeit, die nach seiner, des Sachverständigen, Ansicht\nfür die medizinische Wissenschaft der höchsterreichbare\nGrad der Wahrscheinlichkeit bei Krankheiisprognasen sei,\neine rechtzeitige, nämlich am Sonntag - oder Mcentagvormittag -— einsetzende ärztliche Behandlung einen\n\n-6-\n\n“3L\n-6-\n\nvöllig anderen Krankheitsverlauf bewirkt hätte. Hieraus\nergibt sich im Gegensatz zur Auffassung der Revisionen\n\nnicht, daß das Schwurgericht nicht voll überzeugt gewesen\nwäre. Die Revision verwechselt insoweit die in vorsichtiger\nForm geäußerte Meinung des Sachverständigen mit der Überzgeugung, die das Schwurgericht sich auf Grund des Gutachtens\nund weiterer Erwägungen gebildet hat. Auf diese richterliche\nÜberzeugung allein kommt es aber hier an. Die Schlußfolgerungen, die das Schwurgericht aus dem Gutachten des Sachverständigen gezogen hat, sind möglich. Sie halten sich im Rahmen\nder gemäß § 261 StPO allein dem Tatrichter zustehenden Beweiswürdigung. Ein Rechtsfehler ist insoweit nicht ersichtlich,\n\nWas die Revisionen sonst noch vortragen, liegt teilweise völlig neben der Sache. Im übrigen handelt es sich\num bloße Angriffe gegen die Peststellungen des Urteils und\ndie dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung. Auf Einwendungen dieser Art kann das Rechtsmittel der Revision\nnicht gestützt werden.\n\nAuch sonst läßt das Urteil keine Verletzung sachlichen\nRechts zum Nachteil der Angeklagten erkennen.\n\nDer Oberbundesanwalt hat Verwerfung der Revisionen\nbeantragt.\n\nSarstedt Schmidt Sienmer\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-07/5-str-292-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-07/5-str-292-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:35.231351+00:00"}}