{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-09-07_5_StR_202_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-09-07","aktenzeichen":"5 StR 202/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2285 083 £?>\n5_ StR 202/54\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Ingenieur Willy MD aus Heim,\ngeboren en. ED ED in zeEEm Bez. SD;\n\nwegen Betruges u.8&.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7.September 1954, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr iD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten MP wird\ndas Urteil des Landgerichts in Hamburg vom\n7.Dezenber 1953 |\n\n1. im Schuld- und Strafausspruch, soweit\n\ndieser Angeklagte wegen Vergehens nach\n§ 137 StGB verurteilt worden ist,\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtgefängnisstrafe gegen M\nmit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Unfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der Revision,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2- 2\n\nGründe;\n\nnn\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten MB unter Freisprechung im übrigen wegen Meineides, wegen Vergehens gegen\n§ 137 StGB, wegen Vergehens gegen § 2§ 1 StGB, wegen fortgesetzten, zum Teil gemeinschaftlichen Betruges in zwei\nFällen und wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten Gefängnis verurteilt,\ndie Untersuchungshaft angerechnet, dem Angeklagten die\nbürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt und ihn für dauernd unfähig erklärt, als Sachverständiger oder Zeuge eidlich vernommen zu werden.\n\nDie Revision des Angeklagten greift das Urteil im\nvollen Umfange an und macht Verletzung des sachlichen\nRechts geltend. Sie hat nur zum Teil Erfolg.\n\n1.) Die Verurteilung wegen Verstrickungsbruchs nach\n§ 137 StGB kann nicht bestehenbleiben. Ihr liegen im\nwesentlichen folgende Feststellungen zugrunde.\n\nder Angeklagte hatte sich von seinem Bekannten Kög>\n\nu dessen Schreibtisch entliehen. Dieser wurde wiederholt von\n\nGläubigern des Angeklagten gepfändet. KO@EP wurde vom Angeklagten benachrichtigt und erreichte mehrere Male die\nFreigabe. Am 29.Juli 1952 wurde der Schreibtisch in der\nWohnung des Angeklagten für das Bankhaus G.A. KB in\nHa gerfändet. Der Angeklagte unterrichtete diesmal\nden Eigentümer Kö nicht von der Pfändung, sondern bemühte sich, die Schuld bei dem Bankhaus Kb abzuzahlen.\nDas gelang ihm aber nicht. Im Dezember 1952 verlangte\nKö@EB den Schreibtisch zurück, weil er ihn benötigte. Er\nschickte einen Fuhrunternehmer zum Angeklagten. Dieser\n\n. gab den Schreibtisch heraus. Er wußte dabei, daß die\nPfändung noch bestand, sagte davon aber dem Kö nichts.\n\nDiesen Sachyerhalt würdigt das Landgericht dahin,\nder Angeklagte habe den Schreibtisch, der \"ordnungsgemäß\ngepfändet\" gewesen sei, durch die Herausgabe an den Fuhr-\n\n- 3 -\n\n-3-\n\nunternehmer vorsätzlich beiseite geschafft.\n\nDiese Beurteilung hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\na) Die Einwendungen der Revision sind allerdings unbegründet. .\n\nGeht man mit ihr von einer rechtswirksamen Pfändung\ndes Schreibtischs aus, so wurde dieser beiseite geschafft,\nd.h. der Verfügungsgewalt des Gerichtsvollziehers entzogen, indem er aus der Wohnung des Angeklagten: entfernt\nwurde. Der Angeklagte ermöglichte dies dadurch, daß er\nihn herausgab. Damit schaffte er ihn als mittelbarer\nTäter beiseite (vgl RGSt 31,80/82/; denn KögB und der\nFuhrunternehmer handelten nicht vorsätzlich, weil ihnen\ndie Pfändung unbekannt war. Nur der Angeklagte wußte von\nihr, und nur er verwirklichte den ganzen Tatbestand der\nstrafbaren Handlung, vor allem ihre innere Tatseite. Er\nhatte die sogenannte Tatherrschaft. Schon aus diesem\nGrunde wäre er nicht etwa Gehilfe, sondern Täter. Der\nFall nötigt daher den Senat nicht daga, sich mit der Auffassung auseinanderzusetzen, Beihilfe könne auch zu einer\nnicht vorsätzlich begangenen Tat geleistet werden (vgl\n:BGHSt 5,47). |\n\nb) Die Verurteilung des Angeklagten: ‚wegen Verstrickungsebruchs muß ‚jedoch aus einem anderen sachlichrechtlichen Grunde aufgehoben werden,\n\nDa § 137 StGB eine wirksame Pfändung voraussetzt,\nmüssen die Urteilsfeststellungen dem Revisionsgericht\ndie rechtliche Nachprüfung auch in diesem Punkte ermöglichen. Dezu genügt es nicht, daß das angefochtene Urteil\nohne nähere Angaben sagt, der Schreibtisch sei \"ordnungsgemäß gepfändet\" worden. Dieser Rechtsbegriff muß vielmehr in Tatsachen aufgelöst werden (vgl R6GSt 36,135).\nDaran fehlt es. Die in den übrigen Fällen verhängten Freiheitsstrafen und die auf § 161 Abs 1 StGB beruhende Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und der Eides-\n\n-4-\n\nif\n\n-4-\n\nfähigkeit werden nicht dadurch berührt, daß die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergehens nach § 137 StGB aufgehoben wird. Nur die Gesamtgefängnisstrafe kann nicht\n bestehenbleiben.\n\n2.) Die übrigen Angriffe der Revision gehen fehl.\n\na) Die Verurteilung wegen Meineides läßt keinen\nrechtlichen Fehler erkennen. Die Einwendungen der Revision\ngegen die Feststellung des Vorsatzes richten sich unzulässig\ngegen die rechtlich einwandfreie Beweiswürdigung des Landgerichts. Diese braucht nicht, wie die Revision meint,\n\"zwingend\" zu sein. Es genügt, daß sie möglich ist.\n\nb) Die Revision wendet sich ferner zu Unrecht gegen\ndie Verurteilung des Angeklagten wegen Vergehens nach\n§ 2§ 1 StGB.\n\nDer Beschwerdeführer Mg, der Angeklagte SUB,\ndessen Revision der Senat schon durch Beschluß als offensichtlich unbegründet verworfen hat, und der Angeklagte\nLCD, gegen den das Verfahren abgetrennt worden\nist, wollten umfangreiche Betrügereien begehen und sich\nzu diesem Zweck unter fremdem Namen ein Bankkonto errichten und ein Scheckbuch aushändigen lassen. Um dies\nzu ermöglichen, verschaffte sich SW einen Personalausweis auf den Namen WE, den ein Gast bei einem\nGastwirt für eine Zechschuld hinterlegt hatte. \"Die\nAngeklagten St, MED una CHE kamen überein,\ndaß ICE mit Hilfe dieses Personalausweises\n\"VORB ein Scheckkonto errichten lassen sollte. Das\ngelang ICE bei der CHE Volksbank gegen Einzahlung von 10 DM\". Der Angeklagte MED \"war dabei, wie\nSt@> dem LEE den Ausweis übergab, damit dieser\ndas Scheckkonto errichten sollte. Er wußte und billigte\nes und wollte es auch, daß dieser Ausweis für ihre gemeinsamen Zwecke mißbraucht wurde\". Alles \"geschah mit\nseinem #issen und mit seiner Zustimmung und entsprach\nseinem Vorsatz\".\n\n-5-\n\nDiese Begründung trägt die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen (gemeinschaftlichen) Vergehens\nnach § 2§ 1 StGB. Es ist entgegen der Auffassung der\nRevision nicht erforderlich, daß der Beschwerdeführer\nvon dem Ausweis selbst Gebrauch machte oder ihn eigenhändig dem ICE übergab. Das Landgericht hat\nrechtlich einwandfrei Mittäterschaft angenommen. Der\nMittäter braucht in der Regel kein Tatbestandsmerkmal\nin eigener Person zu verwirklichen. Das gilt auch\nfür Vergehen nach § 2§ 1 StGB.\n\n3.) Auf die allgemeine Sachrüge ist das Urteil\nauch in den übrigen Fällen nachzuprüfen, in denen die\nRevision im einzelnen keine Einwendungen erhebt. Dabei ergeben sich jedoch keine rechtlichen Fehler.\n\nDies gilt insbesondere für die Verurteilung wegen\nBetruges zum Nachteil der Firma PD Hi@D in up\n(UA S 4 Br 2 a). Nach der ursprünglichen Passung des\nHauptverhandlungsprotokolls (Bd II Bl 342 der Akten)\nkonnte es allerdings so scheinen, als hätte das Landgericht das Verfahren wegen dieses Palles in der\nHauptverhandlung durch Beschluß nach § 154 StPO eingestellt. Dies hätte der Senat von Amts wegen berücksichtigen müssen. Wie jedoch die von ihm veranlaßten\nErhebungen ergeben haben, bezieht sich der Beschluß\ndes Landgerichts nur auf den anderen Pall des Betruges zum Nachteil Hi, in dem der Angeklagte frei-\n\n-6 -\n\ngesprochen worden ist. Das Hauptverhandlungsprotokoll\nist in diesem Sinne am 14.7.1954 nachträglich berichtigt worden. Das war zulässig, weil der Beschwerdeführer auf die ursprüngliche Fassung des Protokolls\nkeine Rüge gestützt hatte.\n\nDer Oberbundesanwalt hat beantragt, die Revision\nim vollen Umfange zu verwerfen.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Dr. Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-07/5-str-202-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-07/5-str-202-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:35.208010+00:00"}}