{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-09-07_5_StR_198_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-09-07","aktenzeichen":"5 StR 198/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"In Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Melker, jetzigen Gärtner Heinz Q EBD au: BED,\n\ngeboren am BD ED in step ED,\n\nwegen Beleidigung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 7.September 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte im\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 17.Dezember\n1953 samt den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n= U\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte - bei dem die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954 im Hinblick auf die Vorstrafen\nausscheidet - ist wegen Beleidigung zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden.\n\nSeine Revision gegen dieses Urteil erhebt die allgemeine Sachrüge und Verfahrensbeschwerden. Die verfahrensrechtliche Beanstandung, dem Hilfsbeweisamtrage\nauf Vernehmung des Zeugen GEB sei zu Unrecht nicht\nstattgegeben worden, greift durch.\n\n1.) Ausweislich der Sitzungsniederschrift hatte\nder Angeklagte, dem kein Verteidiger zur Seite stand,\nin der Hauptverhandlung mündlich u.a. die Vernehmung des\nZeugen GEB für \"äen Fall einer Verurteilung\" beantragt.\nDas Beweisthema, über das dieser Zeuge Bekundungen machen\nsollte, ist im Protokoll nicht wiedergegeben. Aus der\ndienstlichen Erklärung der Strafkammervorsitzenden und\naus den Urteilsfeststellungen ergibt sich aber, daß die\nSitzungsniederschrift insoweit unvollständig ist. Der\nAngeklagte hatte den Zeugen CP zum Beweise dafür\nbenannt, daß dieser den Vorfall, der Gegenstand des\nvorliegenden Strafverfahrens ist, \"nicht beobachtet\" habe.\nDabei hatte er weiterhin - wie auf Grund des Urteils im\nZusammenhang mit den dienstlichen Erklärungen der Vorsitzenden und des Berichterstatters feststeht - zum Aus“\ndruck gebracht, er könne sich auch wegen völliger Trunkenheit auf nichts besinnen, sei aber in der. fraglichen\nZeit ständig mit GEB zusammengewesen.\n\nDas angefochtene Urteil bescheidet den Hilfsbeweisamtrag des Angeklagten wie folgt:\n\n\"Dieser Beweisamtrag unter /onäß 8 244 Abs 3 StPO\nder Abweisung, da die Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll,\nso behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr. Dabei handelt es sich um\n\n- 3.\n\n- 3.\n\neinen sogenannten negativen Beweisamtrag. Selbst\nwenn die Zeugen an diesem fraglichen Abend eine\nAuseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und\nGisela Be nicht beobachtet haben sollten,\n\nwie der Angeklagte annimmt, so wird dadurch\nnicht die Möglichkeit ausgeschlossen, daß der\nZwischenfall sich tatsächlich ereignet hat, und\nzwar. zu einer Zeit, als keiner der bezeichneten\nZeugen zugegen war oder der eine oder andere\nZeuge zwar in der Nähe war, aber gerade zum\nHauseingang SteiBstraße WB nicht hinschaute,\nSomit konnte als wahr unterstellt werden, daß die\nvom Angeklagten benannten weiteren Zeugen am\nAbend des 10.April 1953 keinerlei im Zusammenhang\nmit diesem Verfahren stehende Beobachtungen gemacht haben.\"\n\n2.) Diese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand,\n\na) Ersichtlich hatte der Beschwerdeführer mit\nseinem Antrage die Tatsache unter Beweis stellen wollen,\ndaß CE den fraglichen Vorfall nicht bemerkt habe,\nobwohl er ihn - falls geschehen - hätte bemerken müssen,\nDies versteht sich schon deshalb von selbst, weil die\nbloße Beweisbehauptung, GEMEMB habe nichts gesehen,\nsinnlos wäre; sie erhält erst im Zusammenhang mit der\nweiteren Erklärung des Angeklagten, er sei in der fraglichen Zeit ständig mit dem Zeugen zusammengewesen, eine\nbestimmte und auch entscheidende Bedeutung für das vorliegende Strafverfahren.\n\nb) Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Angeklagte beide vorerwähnten Tatsachen von sich aus in einer\n‘einheitlichen Beweisbehauptung vorgetragen hatte. Zumal\nbei einem unverteidigten Angeklagten ist es nämlich Pflicht\ndes Tatrichters, aus den gesamten Erklärungen des Angeklagten und aus allen sonstigen Umständen im \"ege der\n\n-4-\n\nAuslegung die in Wirklichkeit behauptete Beweistatsache zu ermitteln und im gemeinten Zussmmenhange zu\nwürdigen.\n\nc) Hieran läßt es das angefochtene Urteil fehlen.\nDie Strafkammer unterstellt nur die erste Behauptung\ndes Beschwerdeführers, die für sich allein genommen\nunerheblich ist, als wäar. Die weitere, in engem Zusammenhang damit stehende Beweisbehauptung, CD\nhätte den Vorfall beobachten müssen, sieht das Landgericht dagegen als widerlegt an. Abgesehen davon, daß\ndies ohne jede nähere Begründung geschieht, widerspricht eine solche Behandlung des Beweisamtrages der\nVorschrift des § 244 Abs III StPO.\n\nd) Da das angefochtene Urteil auf dem dargelegten\nMangel beruhen kann, war es in vollem Umfange aufzuheben, ohne daß es auf die weiteren Beanstandungen der\nRevision ankan.\n\n-5.\n\nDie Strafkammer wird, um eine etwaige zukünftige\nVerfahrensrüge in dieser Richtung zu vermeiden, dem\nAngeklagten für die neue Hauptverhandlung einen Verteidiger beioränen müssen (vgl die zur Veröffentlichung\n\nbestimmte Entscheidung des Bundesgerichtshofes in\n5 StR 207/54 vom 29.6.1954).\n\nSarstedt Schmidt Siener\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-07/5-str-198-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-07/5-str-198-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:35.189323+00:00"}}