{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-08-31_5_StR_279_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-08-31","aktenzeichen":"5 StR 279/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 sun 279/54. 2286 00\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bauhilfsarbeiter Kurt G ce UND aus DEE,\ngeboren mE > ED in sc / 0. ,\n\nwegen fahrlässigen Falscheides\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 31.August 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte in\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 22.0Oktober 1955 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe;\n\nDer Angeklagte wurde am 23.Februar 1951 vom Landgericht Berlin im Ehescheidungsrechtsstreit der Eheieute\nKB als Zeuge vernommen. In diesem Termin warf ihm die\nEhefrau KB ohne. Zusammenhang mit dem damaligen Beweisthema vor, er habe versucht, ihre Tochter Thea zu vergewaltigen, die im August 1946 verstorben ist. Hierzu erklärte er, nachdem er über sein Auskunftsverweigerungsrecht belehrt worden war, er habe im Jahre 1945 zeitweise\nbei Frau KB in CIE gearbeitet. Mit der damals\nl16jährigen Thea KEEP habe er ein Verhältnis gehabt. Sie\nhabe sich ihm selbst angeboten. Dabei habe er als Zeuge\neines Gesprächs zwischen Mutter und Tochter gewußt, daß\ndie Mutter wörtlich gesagt habe: \"Heute darfst du mit Kurt\nzusammen in der Kammer schlafen\". Dem Angeklagten wurde\nder Zeugeneid abgenommen.\n\nIm Strafverfahren gegen Frau Kg wegen Kuppelei bekundete der Angeklagte in der Hauptverhandlung am 22.0ktober\n1952 als Zeuge, Thea KB habe ihm eines Tages gesagt, ihre\nMutter habe erlaubt, daß sie diese Nacht mit ihm schlafe.\nAuf den Vorhalt seiner Aussage im Ehescheidungsrechtsstreit\nerklärte er, er habe das darin erwähnte Gespräch zwischen\nMutter und Tochter nicht mit angehört und \"danach in dem\nEhescheidungsprozeß die Unwahrheit gesagt\".\n\nDas Landgericht sieht die eidliche Aussage des Angeklagten im Ehescheidungsrechtsstreit als unrichtig an und\nverurteilt ihn wegen fahrlässigen Falscheides nach § 163 StGB\nzu vier Monaten Gefängnis.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.\nI.\n\nSchon die Verfahrensbeschwerde führt zur Aufhebung\ndes Urteils.\n\n- 3 -\n\n1.) Die Rüge, das Eauptverhandlungsprotokol!. si insofern unrichtig, als danach eine Aussage der Frau Kg»\naus den Ehescheidungsakten Bl 73 verlesen worden sei, ist\nallerdings unbeachtlich; denn sie wendet sich nur gegen\ndie Richtigkeit des Protokolls. Da das Urteil nicht auf\ndem Protokoll beruht, kann es mit Beanstandungen dieser\nArt, sogenannten Protokollrügen, nicht angegriffen werden,\n\n2.) Mit Recht bemängelt die Revision jedoch folgendes. Die Strafkammer hat die Zeuginnen HP, OD, cam,\nHe, Sch, Di@w und Co unvereidigt gelassen,\nweil sie ihren Aussagen keine wesentliche Bedeutung beimesse und auch unter Eid keine wesentlichen Aussagen zu\nerwarten seien (§ 61 Nr 3 StPO). Trotzdem verwertet sie\nim Urteil jedenfalls die Bekundungen der fünf zuerst genannten Zeuginnen zum Nachteil des Angeklagten. Sie führt\naus, Frau K@B sei nach den Aussagen der Zeuginnen Hgp,\nOD, CE, He una Sch gut beleumdet und mache\nkeinen ungünstigen Eindruck. Es sei im höchsten Grade unwahrscheinlich, daß sie ihre l6jährige Tochter dem Angeklagten geschlechtlich preisgegeben haben sollte; außer\nder widerspruchsv.llen Einlassung des Angeklagten lasse\nsich hierfür kein schlüssiger Grund finden (UA S 6). Diese\nErwägungen gehören nach dem Urteil zu den Umständen, die\ndie Strafkammer zu der Überzeugung gebracht haben, der\nAngeklagte habe im Ehescheidungsrechtsstreit eine objektiv\nunrichtige Aussage beschworen (UA S 6 unten, 7 oben). Das\nUrteil stützt sich also in einem erheblichen Punkte auch\nauf die Aussagen der fünf Zeuginnen. Es beruht daher auf\neiner Verletzung des § 61 Nr 3 StPO (vgl BGHSt 1,8).\n\n3.) 2s kommt hiernach nicht mehr auf die weitere\nRüge an, das Landgericht habe in einem bestimmten Punkte\ngegen seine Pflicht verstoßen, zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen\nund Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung\nvon Bedeutung sind (§ 244 Abs 2 StPO). Diese Verfahrens-\n\n- 4»\n\nbeschwerde kann auf sich beruhen, zumal auch die Sachrüge\naus folgenden Gründen durchgreift.\n\nII.\n\nl.) Schon die Feststellung des äußeren Tatbestandes\ndes § 163 StGB enthält Fehler sachlichrechtlicher Art. Die\nFrage, ob die eidliche Aussage des Angeklagten vom 23.Februar\n1951 in dem vom Landgericht hervorgehobenen Punkte falsch\nist, hängt eng damit zusammen, ob Frau K@B um das Verhältnis des Angeklagten zu ihrer Tochter wußte und wie sie\nsich dazu stellte. Davon geht auch das Landgericht aus.\nEs beschäftigt sich demgemäß mit der Haltung der Frau KB,\nverwertet dabei aber zum Nachteil des Angeklagten Tatsachen, die es selbst nicht als :rwiesen ansieht.\n\na) Der Angeklagte hat nach dem Urteil in der Hauptverhandlung u.a. angegeben, am Morgen nach seiner ersten\nmit Thea K@B\" verbrachten Nacht habe Frau K@B geäußert,\nsie habe in der Nacht keine Ruhe gefunden aus Angst, es\nhätte ihrer Tochter etwas zustoßen können. Das Landgericht\nmeint, wenn Frau KB \"ihre Tochter mit dem Angeklagten\nhätte verkuppeln wollen,. stünde diese Äußerung im Widerspruch zu einer solchen kupplerischen Einstellung\". Die\nNeigene Sinlassung des Angeklagten\" spreche daher für die\nUnrichtigkeit seiner Aussage im Ehescheidungsrechtsstreit.\n\nDas Urteil läßt aber nicht erkennen, ob das Landgericht dem Angeklagten diesen Teil seiner Einlassung überhaupt glaubt. Die angebliche Außerung der Frau K@B könnte,\nfür sich allein betrachtet, allenfalls dann gegen den Angeklagten verwendet werden, wenn das Landgericht sie als erwiesen ansähe. Das ist aber nach dem gesamten Inhalt des\nUrteils mindestens fraglich. Denn eine solche Äußerung\nder Frau KB war nur möglich oder konnte jedenfalls den\nihr beigelegten Sinn nur dann haben, wenn Frau KB wußte,\ndaß ihre Tochter eine Nacht bei dem Angeklagten geschlafen\nhatte. Dies kann das Landgericht aber nicht feststellen.\n\n*) so die Urschrift des Urteils; die Worte \"Frau Kg\"\n(UA S 6) beruhen auf einem Übertragungsfehler.\n\n-5-\n\n-5-\n\nDurch die Beweisaufnahme ist nicht geklärt worden, \"ob die\nZeugin KB von irgendwelchen Beziehungen des Angeklagten\nzu ihrer Tochter, insbesondere solchen intimer Art, Kenntnis hatte und solche gebilligt hat! (UA S 4). Das Landgericht 1äßt dies vielmehr dahingestellt (UA S 5).\n\nEs besteht daher die dringende Besorgnis, daß die\nStrafkammer die bloße Behauptung des Angeklagten über eine\nÄußerung der Frau K@&B ungsprüft zu seinem Nachteil verwertet.\n\nDieser Verdacht wird durch folgende Überlegung noch\nverstärkt. Wäre die Strafkammer davon ausgegangen, der\nAngeklagte habe gemäß seiner Einlassung mit Wissen der\nFrau K@B eine Nacht mit deren Tochter geschlafen, so hätte\nsie sicherlich aus der bloßen Äußerung, die Frau KB an\nnächsten Morgen gemacht haben soll, nichts gegen deren\nkupplerische Einstellung entnommen, für die dann ihr tatsächliches Verhalten spräche.\n\nb) Das Landgericht fügt aı die Würdigung einiger\nZeugenaussagen den Satz: \"Inwieweit die Zeugin (d.h. Frau\nKW) das Verhältnis bewußt gefördert haben sollte, ist\ndadurch nicht dargetan\"(UAS6). Es ist\nalso nicht bewiesen, aber auch nicht widerlegt.\n\nHier liegt nicht etwa ein bloßer Mißgriff im Ausdruck\nvor; denn nach den Ausführungen des Urteils an anderer\nStelle (UA S 4,5) hat das Landgericht diesen Punkt nicht\nklären können und ihn ausdrücklich offengelassen. Es nimmt\nnicht einmal dazu Stellung, ob Frau Kgp eine Nacht mit\ndem Angeklagten und ihrer Tochter in demselben Zimmer verbracht hat. Der Angeklagte hatte auch dies am 23.Februar\n1951 eidlich bekundet. Das Landgericht setzt sich nur damit auseinander, daß er im Ehescheidungsrechtsstreit ausgesagt hatte, er habe mit der Tochter \"zärtlich\" im Bett\ngelegen, während er spater vor derı Schöffengericht erklärt hat, i. dieser Nacht keine Zärtlichkeiten mit Thea\nKb getauscht zu haben. Eierin sieht die Strafkammer\n\n-6 -\n\nkeinen Widerspruch, der die Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheides rechtfertigen könnte (UA S 7). Sie\nhält es erkennbar nicht für ausgeschlossen, daß der Angeklagte einmal nachts in Gegenwart der Frau K@B mit deren\nTochter in einem Bett gelegen habe.\n\nTrotzdem folgt auf den oben erwähnte: Ausspruch, eine\nbewußte Förderung des Verhältnisses durch Frau Ka sei\n\"nicht dargetan\", der Satz, \"alle diese Umstände\" hätten\ndas Landgericht überzeugt, daß der Angeklagte eine objektiv unrichtige Aussage beschworen habe, indem er behauptet\nhabe, Ohrenzeuge einer Äußerung gewesen zu sein, die überhaupt nicht, auf keinen Fall in seiner Gegenwart gefallen\nsei (UA S 6,7). Auch hier legt eiso das Landgericht dem\nUrteil Tatsachen zugrunde, die es nicht als erwiesen ansieht. Das verstößt gegen das sachliche Recht.\n\n2.) Auch die Beurteilung der inneren Tatseitee ist\nnich% frei von recl:itlichen Fehlern.\n\nDas Landgericht sieht nicht als erwiesen an, daß der\nAngeklagte das falsche Zeugnis wissentlich abgelegt habe.\nEs hält vielmehr für möglich, daß Thea K@B dem Angeklagten erklärt habe, ihre Mutter habe ihr erlaubt, mit ihm\nin der Garage zu schlafen. \"Es muß\", so führt die Strafkamner aus, \"berücksichtigt werden, daß die geschilderten\nVorgänge sich fünf Jahre vor der Vernehmung des Ang.klagten vor dem Landgericht ereignet haben, und es ist nicht\nausgeschlossen, daß der Angerlagte, der auf eine Vernehmung\nin dieser Richtung gar nicht vorbereitet war, Äußerungen,\ndie ihm von der Thea Ki zugetragen waren, als persönlich\nwahrgenomnen weitergegeben hat. Es kann sich dabei um einen\nErinnerungsfehler handeln. Es kann auch sein, daß der Angeklagte ohne gründliche Überlegung, gewissermaßen aufs\nGeravewohl, ausgesag“ hat, wie sich ihm im Augenblick die\ndamaligen Vorgänge darstelitea, chne aber auch nur damit\nzu rechnen, daß er etwas Falsches aussagte\". Das Landgericht verneint aus diesen Grürden den Vorsatz, meint\n\n- T-\n\n.7T-\n\naber, auf jeden Fall habe der Angeklagte fahrlässig gehandelt; denn “bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt, der\nnotwendigen Konzentration und gehörigen Willensanspannung\",\nwie sie von jedem Zeugen zu verlangen sei, \"hätte dieser\nErinnerungsirrtum vermieden werden können\",\n\nDiese Begrünlung reicht nicht aus,\n\na) Allerdings handelt ein Zeuge fahrlässig, \"wenn er\nseinen Erinnerungsinhalt überhaupt nicht auf dessen\nRichtigkeit prüft, sondern gewissermaßen aufs Geratewohl\naussagt\" (RG HRAK 1938,631), wenn er also \"leichtsinnige\nAngaben macht, ohne sein Gedächtnis in der gebotenen\nWeise anzustrengen\" (RG HRR 1939,393). Denn \"es gibt\nFälle, in denen sich ein irriges Erinnerungsbild schon\ndurch Nachdenken in das richtige umgestaltet. Zu einem\nsolchen Nachdenken ist jeder unter Eideszwang stehende\nZeuge verpflichtet; er muß versuchen, sich die Einzelheiten des zu bekundenden Vorganges in sein Gedächtnis\nzurückzurufen, um durch sie dic Zuverlässigkeit seiner\nsonstigen Erinnerungen zu prüfen und aus ihnen ein richtiges Gesamtbild wiederherzustellen\" (RaSt 63, 370/3727;\nvgl auch RG JW 1929, 778/780/; RGSt 42,236). Die Strafkammer nimmt an, daß der Angeklagte gegen diese Pflicht\nverstoßen habe.\n\nb) Sie prüft aber nicht genügend, ob dieses Verhalten auch ursächlich für die unrichtige Aussage und\nden falschen Zid war. Dazu gehört, daß sich das Erinnerungsbilc des Angeklagten durch Willensanstrengung\nund Anspannung des Gedächtnisses geändert hätte und dadurch\nseine Überzeugung berichtigt oder wenigstens erschüttert\nworden wäre. Das versteht sich nicht, wie das Landgericht anzunchmen scheint, von selbst. Es gibt vielmehr auch Fälle, in denen der Irrtum in der Erinnerung\nzu fest eingewurzelt ist. Wenn das Gedächtnis ganz er-\n\n-8.-\n\nfüllt ist von einer falschen Vorstellung, die die Erinnerung an den wahren Sachverhalt völlig verdrängt\nhat, kanr es nicht durch bloße Willensanstrengung\n\ndazu gebracht werden, richtig zu arbeiten (vgl RGSt 63,\n370/3727; RG HRR 1938,631; 1939,393; BGH GoltdArch\n1954,118).\n\nDas Landgericht prüft nicht, ob sich bei dem\nAngeklagten in dieser Weise eine falsche Vorstellung\nfestgesetzt hatte oder ob dies etwa deshalb zu verneinen ist, weil er 1/2 Jahre später vor dem schöffengericht anders aussagte. Mit diesen Fragen hätte sich\ndas Landgericht auseinandersetzen müssen. Der fornelhafte Satz, mit dem es den \"Erinaerungsirrtum\" als\nvermeidbar hinstellt, genügt nicht. Dies gilt um so\nmehr, als die Stärke eines etwaigen Erinnerungsbildes\ndes Angeklagten mit davon abhängen kann, welcher Art\nscine Beziehungen zu Thea Korn waren und wie Frau Kg\nsich damals zu ihnen verhielt oder jedenfalls in den\nAugen des Angeklagten zu verhalten schien. Gerade dies\ngiaubt das Landgericht dahingestellt lassen zu können.\n\n3.) Auch der Strafausspruch leidet an rechtlichen\nMängeln.\n\na) Die Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte\nhabe sich \"bei seiner Aussage in höchst verantwortungsloser und geradezu frivoler Weise verhalten\", hat in\nden bisherigen Feststellungen keine Stütze.\n\nb) Das Landgericht wirft dem Angeklagten ferner\nvor, er habe \"durch sein hartnäckiges Leugnen erkennen\nlassen, daß er sich des Unwertes seines Handelns noch\nnicht bewußt geworden ist\". Im Widerspruch hierzu\nführt es an anderer Stelle aus. die jetzige Einlassung\ndes Angeklagten möge sich \"aus seinem Bestreben erklärer, sich von dem Vorwurf, eine unwahre eidliche\n\n- 9 -\n\nAussage gemacht zu haben, zu entlasten\" (UA S 8). Im\nübrigen ist die fehlende verstandesmäßige Erkenntnis,\ndurch fahrlässiges Verhalten schuldig gaworäen zu sein,\nin der Regel nicht ohne weiteres ein Anhaltspunkt für\ndas Maß der Schuld (vgl BGH NJW 1952,434).\n\nDer Senat macht von seinem Verweisungsrecht nach\n§ 354 Abs 2 Satz 2 StPO Gebrauch.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-08-31/5-str-279-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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