{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-08-31_5_StR_276_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-08-31","aktenzeichen":"5 StR 276/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2286 008\n5 StR 276/54\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Handelsvertreter und Ingenieur Herbert P >\naus BEE, dort geboren an B.ED EB,\n- Sachbezeichnung: BU u.a. -\n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 31. August 1954, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten PB wird\ndas Urteil des Landgerichts in Berlin vom\n18.Dezember 1953 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft. Im übrigen wird die Revision verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung -— auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\ndiv\n\n- 2.\n\nGründe;\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten PB wegen\ngewerbsmäßiger Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe von\neinem Jahr verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat\nnur teilweise Erfolg.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht oränungsgemäß erhoben worden; es fehlt die nach § 344 Abs 2 S 2 StPO\nerforderliche Angabe der den vermeintlichen Mangel\nenthaltenden Tatsachen.\n\nDie Sachrüge ist unbegründet, soweit sie den\nSchuläspruch betrifft. Die Anwendung der §§ 259,\n260 StGB ist frei von Rechtsirrtum. _\n\nDas Urteil erweckt zwar auf den ersten Blick\nden Eindruck, als habe die Strafkammer von der Beweisregel des § 259 StGB Gebrauch gemacht. Hierfür könnten\ndie Worte \"Umständen entnommen\" und \"nach den Um-.\nständen angenommen\" sprechen. Hätte die Strafkammer\ndas tatsächlich getan, dann würde der Schuldspruch\nallerdings zu Bedenken Anlaß geben, denn die Anwendung der Beweisregel des § 259 StGB kann nur mit\nUmständen begründet werden, die dem Täter die Überzeugung von der strafbaren Herkunft der Sachen aufdrängen mußten, die also geeignet waren, von außen\nseine Überzeugung zu bestimmen. Eigene Handlungen\ndes Täters sowie Umstände, die erst nach der Tat\nliegen, können die Anwendung der Beweisregel nicht\nrechtfertigen (vgl RGSt 55,204). Das Urteil führt\naber auch solche Umstände an.\n\n- 3-\n\nDer Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt indessen, daß die Strafkammer in Wahrheit gar nicht von\nder erwähnten Beweisregel Gebrauch gemacht, sondern\nbedingten Hehlereivorsatz festgestellt hat. Daß das\nUrteil dabei von \"Umständen\" spricht, steht nicht\nentgegen. Es meint damit offenbar die Beweistatsachen,\naus denen die Strafkammer auf das Vorliegen bedingten\nVorsatzes geschlossen hat. Die Strafkammer hat dabei\nden Rechtsbegriff des bedingten Vorsatzes weder verkannt noch falsch angewendet. Die Schlußfolgerungen,\ndie sie in diesem Zusammenhang aus den im Urteil angeführten Beweistatsachen gezogen hat, sind möglich.\nSie halten sich im Rahmen der gemäß § 261 StPO allein\ndem Tatrichter zustehenden Beweiswürdigung. Ein Rechtsfehler ist insoweit nicht ersichtlich.\n\nAuch sonst 15ßt der Schuldspruch keinen Rechtsfehler sachlichrechtlicher Art erkennen.\n\nDas Urteil gibt. jedoch zu rechtlichen Bedenken\nAnlaß, soweit es den Strafausspruch betrifft. Die\nStrafkammer hat bei der Bemessung der Strafe als\nstraferschwerend berücksichtigt, daß der Angeklagte\ndurch seine Tat den Dieben ermöglicht habe, das Diebesgut zu verwerten, und daß diese Handlungsweise jeden\nSchrottdieb zu neuen Taten ermutige, weil sie ihm\ndie Gewißheit gebe, daß seine Beute verwertbar sei.\nDamit wird in rechtlich unzulässiger Weise der Zweck\ndes verletzten Strafgesetzes als strafschärfender\nUmstand verwertet. Ebensowenig kann bei einer Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei dem Täter als\nstrafschärfend zugerechnet werden, daß er nur um des\neigenen Verdienstes willen handelte. Die Absicht, Verdienst zu erzielen, ist Tatbestandsmerkmal der ge-\n\n-4-\n\nee\n\n-4-\n\nwerbsmäßigen Hehlerei. Tatbestandsmerkmale des Strafgesetzes, aus dem der Täter verurteilt wird, dürfen\naber nicht als strafschärfend berücksichtigt werden.\n\nDas Urteil muß aus diesem Grunde im Strafausspruch\naufgehoben werden.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-08-31/5-str-276-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-08-31/5-str-276-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:34.826097+00:00"}}