{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-08-31_5_StR_176_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-08-31","aktenzeichen":"5 StR 176/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 176/54 2286 007\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Ernst B ED zus He»\ndort geboren an DD. iD EB;\n\nwegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Abgabenhehlerei u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 31.August 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schuidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten BED gegen das\nUrteil des Landgerichts in Hannover vom 30.November 1953\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n.. ce 3 - —.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßiger Abgabenhehlerei im Rückfalle und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten\nGefängnis, zu. einer Geldstrafe von 12,000 M und zu\n247.920 M Wertersatz verurteilt. Außerdem hat es einen\ndem Angeklagten gehörenden Personenkraftwagen und Stempel,\nRechnungsformulare und Quittungen eingezogen. Die Revision\ndes Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die\nVerletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel\nist unbegründet.\n\nI. Verfahrensvoraussetzungen.\n\nDie Revision behauptet, das Landgericht habe gegen\nden Grundsatz \"ne bis in idem\" verstoßen. Im Jahre 1951\nsei nämlich gegen den Beschwerdeführer und den früheren\nMitangeklagten ZB vom Finanzamt ein Verfahren wegen\nSchwarzhandels mit Nylonstrümpfen usw. eingeleitet worden,\ndie Angelegenheit sei im Unterwerfungsverfahren erledigt\nworden, allerdings nur unter dem Gesichtspunkt der Unsatzsteuerhinterziehung. Diese stehe aber mit der jetzt\nverfolgten Steuerhehlerei in Tateinheit, sie sei daher\ninsoweit erledigt, als gleichzeitig die damaligen Vorgänge berührt wurden, also hinsichtlich eines Postens von\n220 Dutzend Paar Nylonstrümpfen.\n\nDemgegenüber ist zunächst festzustellen, daß sich\nentgegen dem Vortrage der Revision aus den Urteilsgründen\nnicht ergibt, daß der Beschwerdeführer im Unterwerfungsverfahren oder auf andere Art bestraft worden ist. Der\nSenat mußte aber darüber hinaus von Amts wegen prüfen, ob\nwegen der jetzt abgeurteilten Straftaten ein früheres\nrechtskräftiges Erkenntnis vorliegt. Aus diesem Grunde\nsind die in Betracht kommenden Steuerakten herangezogen\nund überprüft worden. Hiernach ist der Angeklagte jedoch\nnicht in einer Unterwerfungsverhandlung verurteilt worden,\n\n-3-\n\n-3-\n\nII. Die Verfahrensrüge.\n\nSoweit in der Revisionsbegründung beanstandet wird,\ndas Landgericht habe die ihm von Amts wegen nach § 244\nAbs 2 StPO obliegende Verpflichtung verletzt, den Sachverhalt aufzuklären, ist die Verfahrensrüge nicht in zulässiger Form erhoben. Es fehlen insbesondere Angaben\ndarüber, welcher zusätzlichen Beweismittel sich die Strafkammer zur weiteren Aufklärung hätte bedienen sollen\n(vgl hierzu BGHSt 2,168).\n\nIII. Die Sachrüge:\n\nDer Beschwerdeführer hat zusammen mit dem früheren\nMitangeklagten ZW Nylonwaren, die aus dem Auslande\nunter Umgehung der Zollbestimmungen eingeführt waren,\nweiterveräußert. Um diesen Sachverhalt zu verbergen,\nhaben beide Angeklagte gemeinschaftlich fortlaufend\nRechnungen mit zu diesem Zwecke angefertigten Stempeln\nnicht vorhandener Firmen hergestellt, sie zum Teil mit\nNamenszug versehen und auf einigen dieser falschen Einkaufsbelege auch Zollnummern angegeben, die aus anderen,\neinwandfreien Zollvorgängen entnommen waren.\n\nDie auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene Überprüfung des Urteils hat keine Rechtsfehler ergeben.\n\n1.) Dies gilt zunächst für die Verurteilung wegen\ngewerbsmäßiger Steuerhehlerei. Die Tatbestanäsmerkmale\ndieses Vergehens sind vom Landgericht auf Grund bedenkenfreier Beweiswürdigung festgestellt worden.\n\na) Was die Revision hiergegen vorbringt, richtet\nsich ungzulässigerweise gegen die dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung oder geht von Tatsachen aus, die im\nUrteil nicht festgestellt worden sind. Es mag zwar richtig\n‚sein, daß sich auch andereErklärungen dafür finden lassen,\ndaß die Angeklagten von ihren Lieferanten keine Rechnungen\nerhalten haben, als der Umstand, daß die Waren unter Verstoß gegen Zollgesetze eingeführt waren. Darauf konmt es\n\n-4-\n\naber nicht an. Eine Beweiswürdigung ist nicht schon deshalb fehlerhaft, weil sie nicht zwingend zu der Tatsache\nführt, von der das Gericht überzeugt ist. Es genügt,\nwenn das Gericht Schlüsse gezogen hat, die möglich sind,\nDaß - wie die Revision meint - hierbei gegen allgemein\ngültige Erfahrungssätze verstoßen sei, kann nicht anerkannt werden.\n\nb) Auch gegen die Annahme des Rückfalles (§ 404 RAbg0)\nbestehen keine Bedenken, Allerdings handelt es sich im\nvorliegenden Falle um eine fortgesetzte Tat, die 1953\nbeendet worden ist und bis in das Jahr 1951 zurückreicht.\nDemgegenüber ist die rückfallbegründende Ta% erst am\n10.März 1952 abgeurteilt und die Strafe am 18.Juni 1952\nbezahlt worden. Dennoch hat der Angeklagte die zweite\n(fortgesetzte) Tat \"begangen\", nachdem er im Sinne des\n§ 404 RAbgO vorbestraft war.\n\nDie schärfere Bestrafung des Rückfalles beruht auf\nder Erwägung, daß derjenige besonders strafwürdig ist,\nder nacheinander mehrfach denselben Straftatbestand erfüllt, und dessen Gefährlichkeit dadurch bewiesen ist,\ndaß die Vorbestrafung nicht ausgereicht hat, ihn von\nneuer Straftat abzuhalten. Das trifft auch dann zu, wenn\ndie zweite Tat aus mehreren Tinzelhandlungen besteht, die\nteils vor, teils nach der Vorbestrafung liegen. Denn auch\nbei einer forgesetzten Tat beruhen die späteren Einzelhandlungen nicht nur auf dem fortwirkenden ursprünglichen\nGesamtvorsatz, sondern daneben auf einem neuen Willensentschluß, sein bisheriges strafbares Tun fortzusetzen.\nAuch derjenige, der nach einer Vorbestrafung den Fort-Setzungsentschluß trotz eindringlicher Warnung faßt, hat\nsich der erzieherischen Wirkung der Strafe als nicht zugänglich, und damit als besonders gefährlich erwiesen. Es\nkann auch nicht der Sinn des Gesetzes sein, daß der Angeklagte, der sicherlich die zweite Straftat auch nach der\nersten Bestrafung begangen hat, nur deshalb von der\n\n-5.\n\n-5-\n\nschärferen Bestrafung verschont werden soll, weil er\nmehr getan, nämlich Einzelhandlungen auch schon vor der\nBestrafung begangen hat (vgl RGSt 47,308/309/3107;\n\nOLG Köln NJW 1953,637).\n\n2.) Die von der Revision gegen die Verurteilung\nwegen Urkundenfälschung geltend gemachten Bedenken greifen\nnicht durch. Es ist zwar richtig, daß die Angeklagten\nnur einen Teil der selbst hergestellten Rechnungen und\nQuittungen mit Namenszügen versehen haben. Darauf kommt\nes jedoch nicht an. Auch in den übrigen Fällen haben die\nAngeklagten eine unechte Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr hergestellt. Die Einkaufsbelege sind auch ohne\nUnterschrift oder Handzeichen Urkunden, sie sind bestimmt\nund geeignet, eine Gedankenäußerung des (angeblichen)\nUrhebers zu verkörpern und für bestimmte rechtliche Beziehungen Beweis zu erbringen. Die Urkunden sind unecht,\nsie täuschen über die Person des Ausstellers. Daß es die\nAussteller der Rechnungen und Quittungen nicht gidt, ist\ngleichgültig (vgl BGHSt 1,117/T217).\n\nDie Angeklagten haben die Urkunden auch \"zur\nTäuschung im Rechtsverkehr\" hergestellt. Sie haben sie\nihren Buchungsunterlagen zu dem Zwecke beigefügt, gegebenenfalls kontrollierende Zoll- oder Steuerbeanmte zu\ntäuschen. Es ist nicht erforderlich, daß die Angeklagten\nbei der Fälschung schon im Sinne hatten, eine bestimmte\nPerson zu täuschen, Es genügt, daß sie allgemein den\nGedanken verfolgten, mit den falschen Urkunden auf den\nRechtsverkehr so einwirken zu wollen, daß irgend jemand\nirregeführt und zu einem rechtlich erheblichen Verhalten\nbewogen werden soll (vgl BGHSt 5,149).\n\n3.) Die Strafkammer ist zu dem Ergebnis gekommen,\ndaß die Steuerhehlerei und die Urkundenfälschung zwei selbstösdige Handlungen seien (§ 74 StGB). Die von der\nRevision hiergegen vorgetragenen Zweifel sind unbegründet.\nDaß die eine Straftat die andere verdecken und dadurch\n\n-6-\n\n-6-\n\ngegebenenfalls auch weiter ermöglichen soll, reicht zur\nAnnahme einer Tateinheit nicht aus.\n\n4.) Auch im Hinblick auf den Strafausspruch hat die\nNachprüfung des Urteils keine Bedenken ergeben. Insbesondere wehrt sich die Revision vergebens dagegen, daß\ndie Strafkammer es abgelehnt hat, die gegen den Beschwerdeführer verhängte Strafe zur Bewährung auszusetzen. Es ist\nnicht ersichtlich, inwiefern das Landgericht von dem ihm\neingeräumten Ermessen einen rechtlich fehlerhaften Gebrauch gemacht hat.\n\nFehl gehen schließlich auch die Angriffe der Revision\ngegen die Höhe des nach § 401 Abs 2 RAbgO auferlegten\nWertersatzes. Die Strafkammer hat zulässigerweise den\nDurchschnittspreis für je ein Paar Nylonstrümpfe durch\nSchätzung ermittelt und diese zur Grundlage ihrer Berechnung gemacht. Soweit der Beschwerdeführer auch in diesem\nZusammenhange auf das frühere Verfahren vor dem Finanzamt\nhinweist, wird auf die Ausführungen zu I verwiesen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siener\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-08-31/5-str-176-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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