{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-07-23_5_StR_616_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-07-23","aktenzeichen":"5 StR 616/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2217 049\n\n5 sta 6158/54\n\nIn Namen des volkes\n\nIn der Stralsache\ngsesen\n\nden Schriftsteller Jochen K mp aus ZU;\ngeboren arı EEE 1910 ir >\n\nwegen Beleidigung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 1.Februar 1955, an der teilzenomuen haben:\n\nSenatsprüsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundcesrichter Sarstedt\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsamvalt Win üer Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEW ei ser Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Berlin vom\n23.Juli 1954 nebst den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der Revision,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe;\n\nDas Landgericht hat den Anseklagten \"wegen Vergehen\ngegen § 1 der Vierten Verordnung zum Schutze des inneren\nFriedens von 8.Dezember 1931, §§ 186, 185, 73, 74 StGB\nzu einer Gesautstrafe von vier Lionaten Gefängnis! verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat ärfolg.\n\nI.\n\nDie Revision macht unter anderen geltend, daß die\nStrafkammer mit Cem Verfahren hätte innehalten müssen, bis\ndie Untersuchung gegen Dr. Bruni Dr. EB vezen Degünstigung im Ant im alle WW beencist ist. Die Hauptverhandlung vor dem Senat ist auf diesen Punkt beschränkt\nworden. Die Rüge führt zur Aufhebung des Urteils. 5\n\nDie Strafkammer legt die Zinleitung des Schreibens\nvom 9. Januar 1952, das der Angeklagte an Dr. SB und\nDr. richtete una auf einer Pressekonferenz bekanntgab, dahin aus, daß er damit die Tatsache behauptet habe,\nDr.SEEB und Dr. Hätten sich im Falle ZU einer\nBegünstigung im Amte schuldig gemacht. Da rechtliche Bedenken gegen diese Auslegung nicht zu erkennen sind, bindet\nsie das Revisionsgericht. Indessen hat der Angeklagte mit\nder gleichen Behauptung bereits am 13.Dezember 1951 u.a.\ngegen Dr. STB und Dr. WB Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet. Das mit dieser Strafanzeige eingeleitete Verfahren ist bisher nicht beendigt worden. Die\nStaatsanwaltschaft hat es vorläufig eingestellt mit Rücksicht darauf, daß das Verfahren gegen ZUM seinerseits\nnoch nicht abgeschlossen war. (Inzwischen hat der Senat\ndie Revision des Angeklasten ZU zegen seine Verurteilung durch Deschluß von 28.Januar 1955 verworfen; damit\nist jenes Verfahren nunmehr beendet.)\n\nYun bildete der Abschluß des Verfahrens gesen EBD\nkeine rechtliche Voraussetzung dafür, das Verfahren gegen\n\n- 3 -\n\nDr.S@EED una Dr. UWE veiterzuführen und zu beendigen.\nAllenfalls konnte die Unentbehrlichkeit der Akten, also\nein tatsächlicher Grund, dazu führen, daß mit dem Verfahren gegen Dr Bun: »r. UM Dis zur Beendigung des\nVerfahrens gegen ZB zewartet wurde. Dagegen hindert\n§ 191 StGB die Fortführung des gegenwärtigen Verfahrens,\nbis das Verfahren gegen Dr. SW und Dr. VE zun Abschluß gekommen sein wird.\n\nAllerdings bildet die Behauptung des Angeklagten,\nDr. SEE una Dr .VUBHätten sich im Falle ZU einer\nDegünstigung im Ante schuldig gemacht, nur einen - den\nersten -— einer fleihe von Linzelfällen der üblen Nachrede\ngegen die beiden Verletzten; mit Bezug auf Dr, Son\ndazu noch eine Beleidigung. Indessen hat die Strafkammer\nin den fällen der üblen Iachrede je .eine fortsgesetzte\nHandlung, teilweise auch gleichartige Tateinheit, zum\nNachteil einmal Ces Dr. SB zun anderen des Dr. VD\ngesehen; zwischen der Beleidigung und der üblen Nachrede\nnimmt sie Fortsetzungszusammenhang an,\n\nDer Vertreter des lebenkläigers Dr.UWWW hat in Ger\nHauptverhandlung vor dem Senat ausgeführt, die Strafkammer habe den Angeklagten nicht wegen der üblen Nachrede verurteilt, die in der Behauptung liege, auch .\nDr.U@EBB habe in Talle ZB eine Begünstigung im Amte\nbegangen. Iier sei vielmehr nur eine üble Nachrede gegenüber Dr. SW angenommen worden. Das ergebe sich aus\nfolgenden Sätzen der Urteilsbegründung::\n\n\"Nach den festgestellten Sachverhalt hat\nder Angeklagte die Ehre des Dr.Ss@WiWüurch\nmehrere Teilakte, nänlich durch Verlesung\ndes Absatzes 1 der “inleitung und der\nFragen ..., und die Ihre des Dr.UiB chenfalls Gurch mehrere Teilakte, nämlich durch\ndie Verlesung Ger Tragen ... in strafbarer\njeise verletzt\" (UA 3.34).\n\n- L.-\n\n=\n\nEs ist einzuräumen, daS Giese Zusammenfassung auf den\nersten Blick den Eindruck erwecken kann, als sei in der\nVerlesung des Absatzes 1 cer Zimlzitung eine üble Wachrede\nnur gegen Dr.SWMB, nicht gegen Dr.-Uillherblickt worden,\nweil die Zinleitung hier nur im Zusammenhang mit Dr. Sg:\nnicht im Zusammenhang nit Dr.Urban aufgeführt wird. Andere\nStellen des Urteils ergeben aber unzweideutig, daß die Behauptung des Angeklagten, \"sie beide‘! hätten sich der Begünstigung im Amte schuldig gemacht, als üble Nachrede\ngegenüber beiden angenehen worden und so auch der Verurteilung zugrunde gelegt worden ist. Denn schon der\nnächste Absatz des Urteils begirnt:\n\n\"In den Fällen des Absatzes 1 der Zinleitung\nund der Frasen 1), 153), 15) und 16) wird\nzwar durch eincn und denselben Teilakt die\nEhre beider Zeugen verletzt, In diesen\nFällen liegt nach der natürlichen Auffassung jeweils nur cine Straftat vor\n(gleichzeitige Idealkonkurrenz), die aber\nim Ninblick auf Gic Stellung des Zeugen\n\nDr. SW als Polizeipräsident in erster\nLinie gegen Giesen Zougen gerichtet ist. !\"\n\nDaß sie “in erster Linie\" gegen Dr. MiilBzerichtet ist,\nkann hier nur besagen, daß sie auch (wenn auch erst in\nzweiter Linie) gegen Dr. WEB ;crichtet ist. ‘!enn die\nStrafkammer das nicht meinte, könnte sie nicht von !gleichzeitiger\" (gemeint ist: gleichartiger) Tateinheit sprechen.\n\nAn anderer Stelle sagt das Urteil:\n\n\"Diese einleitenden Ausführungen enthalten\ngegenüber beiden Zeugen den ... Vorwurf,\ndaß sie sich im Falle zB einer 3cgünstigung im Ante schuldig gemacht hätten\"!\n(UA 5.13).\n\nDE\n\nZu diesen unmißverstänälichen Ausführungen des Urteils\nkonnt noch, daß cs ans oflensiehtlich falsch gewesen were,\n\n-5-\n\nden Satz, in dem der Angeklagte die liebenkläger als \"Sie\nbeide‘ anredet und keinerlei Unterschied zwischen ihnen\nmacht, auch keinen von ihnen noch cinmal mit Namen nennt,\nals cine üble ilachrede nur gegenüber dem einen von ihnen\nanzusehen. Zin solcher Fehler kann der Strafkammer nicht\ndeshalb unterstellt werden, weil an der einen, vom Vertreter des Nebenklägers Dr U angeführten Stelle die\nzinleitung des Schreibens, offenbar versehentlich, nicht\nmit angeführt worden ist.\n\nGegen die rechtliche Beurteilung des Zusammentreffens\nder einzelnen Handlungen durch das Landgericht sind Bedenken nicht zu erheben. Die Zusammenfassung des Vorwurfs\nder Begünstigung mit Gen übrigen kränkenden Äußerungen\ndes Angcklagten zu zwei im Rechtssinne einheitlichen\nTaten hat zur unvermcidbaren Tolge, daß auch für die Zulässigkeit des Verfahrens nicht zwischen dem Iinzelfall,\nauf den sich das zeitweilige Verfahrenshindernis (§ 191\nStGB) bezieht, und den übrigen Zinzelfällen unterschicden\nwerden kann. Vielmehr muß bei dieser Sachlage mit dem\nganzen Verfahren innegehalten werden,\n\nSchon aus diesen Grunde war das angefochtene Urteil\nmit allen Feststellungen aufzuheben, wie vom Oberbundesanwalt beantragt.\n\nII.\n\nfür die neue Verhanälung und DIntscheidung wird auf\nfolgendes hingewiesen;\n\nl. Die Strafkammer hat cine Reihe von Beweisamträgen\nabgelehnt, wcil sie zu Zweck der Prozeßverschleppung\ngestellt worden seien. lit dieser Begründung werden die\nAnträge in der neucn Verhandlung schon deshalb nicht abgelchnt werden dürfen, weil sie jedenfalls jetzt rechtzeitig angekündigt sind.\n\nIm übrigen bedarf der Ablehnungsgrund der Verschleppungsabsicht zum minädesten dann einer cingcehenden\n\nBegründung, wenn der Deweisamtrag von cinen Rechtsanwalt\ngestellt wird. Bei Anträgen, dir der Anscklagte sclbst\nstellt, wird gerade in einen Verfahren wegen übler üDachrede ebenfalls Zurückhaltung bei Ecer Annahnc der Verschleppungsabsicht am Platze sein. 3s wird zu erwägen\n\nsein, daß auf der cinen Scite Cic kränkenden \\ußerungen\ndes Angeklagten hier urkundlich festliegsen, so daß der\nAngeklagte nicht etwa hoffen kann, im ‘/cse der Prozeßverschlep»ung Gen gegen ihn zu führenden Beweis zu crschweren. Vielnchr komunt es entscheidend auf den \"lahrheitsbewcis an. ör wird um so schwicriger, je mchr Zeit vergcht.\nDeshalb liefe cine Prozeßverschleppung dem Beweisintercssc\ndes Angcklagten untgegen. Denkbar ist freilich, daß der Angeklagte das verkennt; denkbar ist auch, daß er in der Bcfürchtung, der !Tahrhceitsbeweis werde ohnchin nicht zu\nführen scin, seinc Verurteilung hinauszuzögern sucht.\nImmerhin ist folgendes zu beachten. Dice Ablchnung cines\nBewcisamtrags wegen Verschleppungsabsicht bedeutet, daß\ndas Gericht den Antrag für nicht ernstsemcint hält. Zu\ndieser Überzeugung wird cs oft nur kommen können, inden\n\nes das bisherige Beweisergebnis und die Aussichten der\nbeantragten weiteren Dewceisaufnahme beurtcilt. Dice Ablehnung eines Deveisamtrages wcgen Verschleppungsabsicht\nkann also in gewissen Sinne auf cine Vorwegnahme des\nBcweisergebnisscs hinauslaufen; schon Geshalb ist dabei\nVorsicht geboten. Schlicßlich wird bei dem Vorwurf der\nVerschlceppungsabsicht gerade im vorlicgenden FTallc auch\n\nzu berücksichtigen scin, daß dieses Verfahren ohnchin,\n\nund zwar ohnc Verschulden des Angeklagten, schr geraume\nZeit in Anspruch genommen hat.\n\nOb auch Tiilfsamträge wegen Verschlep»ungsabsicht abgclehnt werden können, ist mindestens zweifelhaft (vgl.\nKG JR 1954,231). Für das Gericht empfichlt es sich, in |\nzweifelhaften Fällen auch Hilfsamträge vor der Urteilsverkündung durch Beschluß zu bescheiden und dem Antragsteller noch Gelcgenucit zu weiteren Anträgen zu geben.\n\n- T-\n\n- 7 -\n\nsin Angeklagter, der einen Beweisamtrag hilfsweise stellt,\nbegibt sich damit der L/öglichkcit, den Ablcehnungsgrund\n\nso rechtzeitig zu erfahren, daß vr mit Rücksicht auf ihn\nnoch andere Antrüge stellen kann.\n\n2. Zin Antrag mit Cem Vortlaut,\n\n'cinc Auskunft der Amerikanischen lilitärregierung darüber einzuholen, ob gesen\nacn Gebenkläger Dr. TB sin formelles\nVerfahren vegen Tragebogenfälschung bezw.\ncin fornelles Verfahren zur Nachprüfung\nscincr Zuscenärigkcit zur NSDAP stattgefunden hat!,\n\nist kein Bewceiscernittlungsamtrag, sondern ein Beweisamtrag. Daß der Beweisgesenstand in die äußere Form viner\nFrage (\"ob\") und nicht in dic Torm einer Behauptung (\"daßı)\ngeklcidet ist, kann nicht darüber hinwegtäuschen, daß\n\nhier in Yahrheit keine Trage, sondern cinc DBchauptung des\nBowcisführers gemcint ist.\n\nÜbrigens kann auch in der Übergchung von Bcweisermittlungsamträgen cin Verfahrensverstoß licgen. Bewceisermittlungsamträsge unterscheiden sich von Beweisamträgen\nverfahrensrechtlich nicht dadurch, daß sic ohne wceitores\nübergangen werden Gürften, sondern dadurch, daß sic nicht\ngemäß § 8 244 Abs.5, 34 StPO durch einen mit Gründen zu\nverschenden Gerichtsboschluß beschicden zu werden brauchen.\nDie Aufklärungspflicht &os Gerichts erstreckt sich im\nFalle dos § 185 It63 auch auf den “lahrheitsbewcis; Umstunde, die zu cincr weiteren Aufklärung drängen, können\nauch und scrade in cincüu Bewceiscrmittlungsamtrag liogen.\n\n5. Hat cin Zeuge Bckundunsen darüber gemacht, ob\njemand anders bei ciner bestimmten Gelegenheit betrunken\nwar, so kanıı cic Frage, ob dcr Zeuge bei dieser Gelegenheit sclbst botrunken war, nicht mit der Begründung abgcelehnt werden, daß das für io Intscheidung ohno Bcdeutung sei. Ob cin Zeuge, der über scince Beobachtungen\n\n- 5\n\naussagt, zur Zeit dieser Beobachtungen betrunken gewesen\nist, Kann für dic Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit crheblich sein.\n\n4. Ein Strafverfahren wegen übler Nachrede ist nicht\ndazu bestimmt, festzustellen, ob der Bceleidigte für scin\nAmt gecignet oder ungeeignet ist. Der in § 1§ 6 StGB zugelassene \\jahrheitsbewcis kann nicht etwa auf die allgemcine Trage erstreckt werden, ob die Fcbenkläger\nkriminelle und für ihre Ämter ungecignete Persönlichkeiten\nsind\", Das wärc cin “/erturtcil, dessen Berechtigung nicht\nGegenstand der richterlichen .fürdigung in einen Verfahren\ngcgen cinen anderen, nämlich gegen den Beleidiger sein\nkann. Viclmchr muß Ger ‚\\lahrhcitsbuwcis sich auf Tatsachen\nbeschränken, und zwar streng auf äicjenigen Tatsachen,\ndie in der den Gegenstand des Verfahrens bildenden\nÄußerung behauptct worden sind. Da in dicser Äußerung\nnicht bchauptcet wird, Dr. SP Lrabce \"laufend Hchlergut\nan sich gebracht\", wäre cs durchaus unstatthaft, Beweisamträge über cine derartige Trage zuzulassen, oder gar\nvon Amts wegen eine Aufklärung in dieser Richtung zu versuchen. Es sci ausdrücklich hervorgehoben, daß solchc\nneuen Behauptungen nichts mit der Verteidigung des Angcklagten in diesem Verfahren zu tun haben, und daß diescs\nVerfahren auch keinesfalls der Ort ist, in dem solche Bchauptungen zur Wahrnehmung irgendwelcher berechtigten\nInteressen aufgestellt werden können. Der Angeklagte\nsetzt sich damit der Gefahr crneuter Strafverfolgung aus.\n\nDer Wahrhceitsbewcis dient nicht Ger Belastung des\nBelcidigten, sondern der Entlastung Gücs Beleidigers. Nur\ndamit cr nicht zu Unrccht verurtcilt wirü, muß der Frage\nnachgegangen werden, ob cie in seincr kränkenden Außerung\nbehaupteten Tatsachen ctwa crweislich wahr sind. is wäre\ncine gröblichc Verkennung Gcs Verfahrenszwecks, wenn Versuche zugelasscn würden, ganz allgem.in cic angeblich\nschmutzige :.!äsche der Zeleidigten zu waschen. An Gicscn\nGrundsatz, den dic Strafkammer bisher befolgt hat, wird\n\n- 9 -\n\n- 9.\n\nsic auch gegenüber den Angrillicon ücs Angeklagten Icstzuhalten haben.\n\nüben diesen Grundsatz hat dic Strafkammer auch anzuwenden geglaubt, indem sie jede Beweiscrhebung darüber\nabgelchnt hat, ob der INebenkläger Dr. Spin der Zeit\nnach .dem 9, Januar 1952 \"alkoholische -Exzesse\" begangen\nhat. 5s ist richtig, daß solche \"alkoholischen Exzesse!\nnicht selbst Gegenstand des Wahrheitsbeweisces scin\nkönnen, weil die Äußerungen des Angeklagten sich auf angcbliche frühere ZIntgleisungen des Ncbenklägers Dr. Se\nbezogen. Die Strafkanner wird sich ader die Frage vorlcgen müssen, ob spätere alkoholische Exzessc\" nicht als\nunterstützende Beweisanzcichen dafür in Betracht kommen\nkönnen, daß derartiges auch schon früher vorgekommen ist.\nüös licgt nicht gerade nahe, daß ein Hann in der Stellung\ncs Nebenklägers Dr. Sl crst au? Vorwürfe hin, die unberechtigt in dieser Nichtung gegen ihn erhoben worden -\nwären, zu solchen Untglcisungen übergehen sollto. is wird\ndcshalb zu prüfen scin, ob ciwa erweisliche \"alköholische\nExzesscH nach dem 9.Januar 1952 Zinfluß auf die Beweiswürdigung hinsichtlich der. für die frühere Zeit behaupteten ZIntgleisungen haben können. Bis zu welchem Zeitpunkt dabci gegangen werden kann, muß dem Ermessen der\nStrafkammer überlassen bleiben. .\n\n5. Wit Recht ist die Strafkammer davon ausgegangen,\ndaß dcr Schutz des § 193 StGB auch dann entfallen kann,\nwenn das für die Äußerung gewählte Hittel - Bekanntgabe\nin einer Prossckonferenz - unangenessen war. Die Strafkammer hat auch nicht verkannt, daß dann in der Urteilsbegründung angegeben werden muß, welches anderc Mittel\nzur Yahrnchmung Gcr berechtigten Interessen angemessen\ngewesen wärc. Sie führt (UA 8.353) dazu allgemcin aus,\ndas angemessene ilittel wäre gewesen, Tr. bung\nDr. un Stellungnahme: zu bitten und, falls von ihnen\nkeine Antwort ocer keine befriedigende Antwort zu cr-\n\nlangen gewesen sci, dic vermeintlichen Iißstände und Ver- \\\n\n- 1\n\n- 10 -\n\nfehlungen ihrer vorgesetzten Dienststelle oder, soweit\nes sich um strafbarc Handlungen handelte, der Staatsanwaltschaft zu unterbreiten.\n\n„s wird sich cupfchlen, bei der neuen intscheidung\ndic Behauptungen des Angeklagten cinzeln darauf zu\nuntersuchen, ob diescr anderc ‘eg wirklich für jede\nvon ihnen gangbar, angenessen und cbenso gecignet erscheinen konnte, die berechtigten Interessen wahrzunchmen. Zwcifelhaft kann das insbesondere bei der\nBehauptung sein, Dr. WB habe wegen Fragebogsenfälschung\nvier Monate in Hafı gesessen. Eine Anfrage bei Dr. TB\nhätte nur erbracht, daß dieser das bestreitet. Davon\nging der Angeklagte anscheinend ohnehin aus: daß sich\ndaraus aber schon cine Leichtfertigkeit ergäbe, hat\ndie Strafkammer sclbst nicht angenommen. Der Vorgesetztc Dr.UWWBs var Dr. SB; ob cs vom Standpunkt\ndes Angeklagten aus angemessen crscheinen konnte, sich\ngerade an Ciesen zu wenden, becürfte unter den Gesamtumständen dcs vorlicgenden Tallcs zum mindesten nähcrer\nBrörterung. Eine Anrufung der Staatsanwaltschaft kam\nnicht in Betracht, da der Angeklagte nach scinen Unterlagen davon ausgehen mußte, dic behauptete Verfehlung\nsci schon gesühnt,\n\n6. Unter Nr.13 seines Schreibens richtete der Angcklagte an beide Ncbenkläger dic Trage: \"Welche Maßnahmen haben Sie beide ergriffen, um dic \\/estberliner\nBevölkerung vor licnschenraub zu sichern?\" Das angcfochtenc Urteil führt dazu nur aus;\n\nIn dieser Frage wird den Zeugen Dr. Sg\nund Dr.U@WB- auch nach der Zinlassung\ndes Angeklagten - der Vorwurf gemacht und\ndamit die chrenrührige Tatsachonbehauptung\nrufgestellt, p£flichtwidrig nicht alle bezw.\nnicht alic notwendigen lIaßnahmen getroffen\nzu haben, um die “jestberliner Bevölkerung\n\n- 11 -\n\n.1i-\n\nvor lionschenraub zu sictern. Dice Bowcisaufnahme hat den ./ahrheitsbeweis für diese\nBehauptung nicht erbracht.\"\n\nDas Landgericht wird hicor auf die offoenkundige Tat.\nsache cingehen müssen, daß Gio Berliner Polizci bald\nnach jenem Schreiben dos Angeklagten, nämlich nach der\nEntführung dcs Rechtsanwalts Dr. IB, <rheblich wirksamere llaßnahmen gegen ilenschenraub für erforderlich\ngehalten hat, als sic zur Zeit des Schreibens noch bcestanden. Dio Auffassung, caß solche Maßnahmen schon\nfrüher erforderlich zuwesen wären, wird sich kaum\nwiderlegen lassen. Von \"Pflichtwidrigkcit\" ist in der\nFrage des Anscklagtca richt ausdrücklich die Rode.\nDieser von der Strafkamner im ‚/ege der Auslcgung hincingedeutcte Ausdruck bezeichanct auch mchr cin Werturteil\nals cine Tatsache. Gcgebenenfalls wird die Strafkamner\nsich deutlicher darüber aussprechen müssen, welche\nehrenrührige Tatsache der Angeklagte hier behauptet\nhaben soll, und ob dicsc Tatsache nicht doch erweislich wahr ist. | u\n\n7. Der entscheidende Teil dcs angefochtenen .Urteils ist nicht richtig gefaßt. 2s genügt nicht, den\nteilweise in Tateinheit, teilweise in Tatmcehrheit verletzten Vorschriften hinzuzufügen: \"§§ 73, 74 StGB\",\nViclmchr muß der Urteilsspruch erkennen lassen, in\nwelchem Verhältnis dic einzelnen Taten zueinander\nstechen. Dic bisherige rechtliche ‚fürdigung hätte also\nso ausgedrückt worden müssen, daß der Angeklagte 'iwegen\nfortgesetzter übler Nachrede in zwei Fällen, davon in\ncincm Falle in Tatcinhcit mit Beleidigung\" verurtcilt\nwurde. Übrigens mag gegebenenfalls geprüft werden, ob\n\n- 12 -\n\n- 12 -\n\ncs sich nicht mit Nücksicht auf die von der Strafkammer\nsclbst angenommene gleichartige Tatcinlhcit überhaupt nur\num cinc Tat handelt.\n\nDr.Rotberg Sarstedt Schmidt\n\nSiemer Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-23/5-str-616-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 191","ref_norm":"191","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 186","ref_norm":"186","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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