{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-07-19_5_StR_568_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-07-19","aktenzeichen":"5 StR 568/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 568/54\nIn Namen PETERS TR\n\nIn der Straisache\ngegen\n\nden Bäcker und Konditcr Alexander C ED zus LCHD-KE,\ngeboren am D.EEEE> ED in aD,\n\nwegen V’rnahms unzüchtiger Handlungen\nmit einem Mädchan unter 14 Jahren\n\nRT77I\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 17-Dezember 1954, an der teilgenrmmen haben;\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrirhter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichte Schmitt\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr .EEE>\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestsllte >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angsklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Lübeck vom 19.Juli 1954 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte\nverurteilt ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entecheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Vın Reshts wegen -\n\nB> En Zu 0\n\nGründe;\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter freisprechung im übrigen wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen mit einem Mädchen unter 14 Jahren unter Anrechnung\nder Untersuchungshaft zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt.\nZugleich hat sie die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nNach den Feststellungen des Urteils traf der Angeklagte\nam 26.April 1954 auf dem Leuchtenfeld in Travemünde die\ndamals 8 Jahre alte Barbara HEN. Während sie auf\nseinem Schoß saß, faßte er dreimal durch das Hosenbein an\nihren Geschlechtsteil (\"schlechte Seite\"), ohne ihn zu\ndrücken oder dem Kind sonst wehe zu tun. Anschließend\nmachte er mit dem Mädchen Turnübungen. Als Barbara nach\nHause gehen wollte, schenkte er ihr 0,65 DM und sagte,\nsie solle nichts erzählen und am Sannabendnachmittag\nwiederkommen.\n\nDie Feststellungen beruhen im wesentlichen auf der\nAussage der Zeugin Barbara Hei.\n\nDie Revision des Angeklagten greift das Urteil an,\nsoweit der Angeklagte verurteilt ist. Sie rügt Verletzung\ndes Verfahrensrechts (Verletzung der Aufklärungspflicht)\nund des sachlichen Rechts. Die Sachrüge ist begründet.\n\nDie Erwägungen, die die Strafkammer veranlaßt haben,\ndie Aussage der Zeugin Barbara HB als glaubhaft zu\nerachten, geben zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken\nAnlaß. Ausweislich der Vrteilsgründe hat sich die Strafkammer dabei u.a. von dem Gedanken leiten lassen, daß\nnicht das Kind - wie der Angeklagte behauptet hat -, sondern der Angeklagte - wie die Zeugin bekundet hat - zu\neinem Treffen am folgenden Sonnabend aufgefordert habe.\nHierzu heißt es im Urteil: \"Ein 8jähriges Kind fragt nicht\neinen fremden Mann, der eben sein Geschlechtsteil angefaßt hat, wann er wiederkomme.' Das ist aus zwei Gründen\n\n- 3 -\n\nrechtsirrig.\n\nDas Urteil geht von oinem Erfahrungssatz aus, den es\nnicht gibt. Die Lebenserfahrung schließt keineswegs aus,\ndaß ein Sjähriges Mädchen unter Umständen der hier in Rede\nstehenden Art einen Hann zu einem erneuten Treffen auffordert. Aus einem Erfahrungssatz, wie ihn die Strafkammer\nangenommen hat, kann daher kein Schluß auf die Glaubwürdigkeit der Zeugin gezogen werden. Außerdem zeigen die Ausführungen des Urteils, daß die Strafkammer einem unzulässigen\nKreisschluß erlegen ist. Daß der Angeklagte den Geschlechts.\nteil des Kindes angefaßt hat, sollte gerade durch die Aussage der Zeugin bewiesen werden. Unstände, die durch die\nAussage eines Zeugen erst bewiesen werden sollen, können\nnicht als Beweisenzeichen für dessen Glaubwürdigkeit verwertet werden,\n\nDaß das Urteil auf den angeführten rechtsirrigen Erwägungen beruht, 1§ 88t sich nicht ohne weiteres ausschließen.\nEs muß daher aufgehoben werden,\n\nDie weiteren Revisionsrügen bedürfen hiernach keiner\nErörterung.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-19/5-str-568-54","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-19/5-str-568-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:33.032531+00:00"}}