{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-07-13_5_StR_543_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-07-13","aktenzeichen":"5 StR 543/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"{oo\n\n2286 044\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden Takler Franz P EB aus KW,\ndort geboren an ER ‚> ED,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfalle\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9, November 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär ED\nals Urkunädsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Kiel vom 13.Juli 1954 samt den\nFeststellungen im Strafausspruch und insoweit aufgehoben, als die Unterbringung des Angeklagten in einer\nTrinkerheilanstalt oder Entziehungsanstalt angeordnet\n\n‚worden ist.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Ver-\n\nhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des\nRechtsmittels -— an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nsoo\n\nu\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier\nschwerer Diebstähle im Rückfalle zu einer Gesamtstrafe\nvon vier Jahren Zuchthaus verurteilt und seine Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder Entziehungsanstalt\nangeordnet. Die Revision des Angeklagten ficht, wie sich\naus dem Antrage ergibt, das Urteil nur im Strafausspruch\nan.Das Rechtsmittel hat Erfolg,\n\n1.) In der Hauptverkanälung ist, wie aus dem Schweigen der Sitzungsniederschrift hierüber folgt (§ 274 StPO),\nentgegen der zwingenden Vorschrift des § 246a StPO kein\närztlicher Sachverständiger über den geistigen und körperlichen Zustand des Angeklagten vernommen worden. Dieser\nvom Angeklagten gerügte Verfahrensverstoß nötigt gemäß\n§ 338 Nr 5 StPO ohne weiteres zur Aufhebung des rteiles,\nsoweit dieses angefochten worden ist, also im Strafmaß.\nDamit entfällt auch die Anordnung gemäß § 42c StGB.\n\n2.) a). Auch die Überprüfung des Urteils auf die Sach- .\nrüge hat insoweit zu Beüenken Anlaß gegeben, als die\nStrafkamner sich in Bezug auf den zweiten Diebstahl (Fall\nKrohn) mit der Anwendbarkeit des § 51 Abs 2 StGB befaßt\nund. diese verneint hat.\n\nDer Angeklagte hatte sich im Fall Kr dahin eingelassen, er sei stark angetrunken gewesen und könne sich\nnicht mehr auf Einzelheiten besinnen. Hierzu führt das\nLandgericht aus:\n\n\",..Aber auch seine Einlassung, bei dem Einbruch\n\nin das Geschäft von Kr@ß® angetrunken gewesen zu\nsein, läßt keinen Zweifel darüber zu, daß er sich\ndoch in einem solchen Zustand befand, daß er das\nUnerlaubte seiner Tat noch erkannte und dieser\nEinsicht entsprechend handelte, Eine auch nur verminderte Zurechnungsfähigkeit i.8. des § 51 II\nStGB lag daher nicht vor. ...\"\n\n- 3-\n\nu\n\nEs ist nicht ersichtlich, wieso sich aus der Einlassung des Angeklagten, er sei stark angetrunken gewesen,\nkein Zweifel hinsichtlich einer etwaigen verminderten Zurechnungsfähigkeit ergibt. Im übrigen sind die Ausführun-\n\ngen der Strafkammer zu diesem Punkte zu formelhaft und ge.\nben dem Revisionsgericht nicht die Möglichkeit zu prüfen,\nob das Landgericht im Falle Krohn den § 51 Abs 2 StGB richtig angewendet hat.\n\nb) Dagegen sind die Angriffe der Revision in Bezug\nauf den ersten Diebstahl - für sich allein beträthtet -\nunbegründet, Wenn der Angeklagte nunmehr vorträgt, er\nhabe auch in diesem Falle unter der Einwirkung von: Alkohol gestanden, so wendet er sich hiermit gegen die Feststellungen der Strafkammer, Derartige Tatsachenangriffe\nsind im Revisionsverfahren nicht zulässig.\n\nAuch im übrigen ergibt die Nachprüfung zum ersten\nFalle keine Bedenken zum Strafmaß. Das Landgericht hat\nin diesem Falle die gesetzliche Mindeststrafe verhängt\nund mit Rücksicht auf die Vorstrafen des Angeklagten das\nVorliegen mildernder Umstände verneint. Dies ist nicht\nzu beanstanden. Es könnte nur die Frage auftauchen, ob die\nStrafzumessung nicht durch die Ausführungen zum Falle\nKr@®D zu Ungunsten des Angeklagten beeinflußt sein kannı\nDiese Frage konnte jedoch unerörtert bleiben, weil auch\n\n-4-\n\nhinsichtlich des ersten Diebstahls das Urteil im\nStrafmaß wegen der Nichtbeachtung des § 246a StPO\naufgehoben werden muß.\n\nDr. Rotberg Sarstedt Dr.Ksffks\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-13/5-str-543-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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